Entscheidungsstichwort (Thema)
Gebrauchs- und Hilfshand
Leitsatz (amtlich)
Eine Änderung der Verhältnisse iS des RVO § 622 Abs 1 in Form einer Änderung der allgemeinen Lebensverhältnisse - hier: Gleichbewertung von Gebrauchs- und Hilfshand - kommt erst in Betracht, wenn sie als allgemeine Erfahrungswerte in Anhaltspunkten, Leitlinien oder im einschlägigen Schrifttum einen Niederschlag gefunden haben und allgemein einer tatsächlichen Übung entsprechen (Anschluß an BSG 1976-12-07 8 RU 14/76 = SozR 2200 § 581 Nr 9).
Orientierungssatz
Der Umstand, daß seit 1965 die Anhaltspunkte für die ärztliche Gutachtertätigkeit im Versorgungswesen und die Anhaltspunkte für die Begutachtung Behinderter (1977) nicht mehr zwischen Gebrauchs- und Hilfshand unterscheiden und gleichheitlich eine Minderung der Erwerbsfähigkeit von 30 vH für den Verlust von Zeige- und Ringfinger zubilligen - anders ein Kommentator zur Unfallversicherung (25 vH), während die übrige Literatur zur Unfallversicherung wie im Versorgungswesen bis 1965 (Anhaltspunkte 1958) auch weiterhin zwischen Gebrauchs- und Hilfshand unterscheidet (30 vH oder 20 vH) -, rechtfertigt es nicht, von einer Veränderung der allgemeinen Lebensumstände, die eine wesentliche Änderung der Verhältnisse ähnlich wie bei einem Wandel der Rechtsprechung rechtfertigen könnten auszugehen.
Normenkette
RVO § 622 Abs 1 Fassung: 1963-04-30, § 627 Fassung: 1963-04-30, § 581 Abs 1 Nr 2
Verfahrensgang
LSG Niedersachsen (Entscheidung vom 22.06.1978; Aktenzeichen L 6 U 278/78) |
SG Stade (Entscheidung vom 23.02.1978; Aktenzeichen S 7 U 17/77) |
Fundstellen
Haufe-Index 1657787 |
Breith. 1980, 475 |
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