Leitsatz (amtlich)

1. RVO § 183 Abs 5 ist auf die Knappschaftsausgleichsleistung (RKG § 98a), die insoweit der Knappschaftsrente wegen Berufsunfähigkeit gleichzustellen ist, entsprechend anzuwenden.

2. Der Bezug des Krankengeldes beginnt iS des RVO § 183 Abs 5 auch dann nach RVO § 182 Abs 3, wenn der Träger der Unfallversicherung zunächst Verletztengeld zahlt und der Anspruch auf Krankengeld daher nach RVO § 565 Abs 2 S 2 wegfällt (ruht).

 

Normenkette

RVO § 183 Abs. 5 Fassung: 1961-07-12, § 182 Abs. 3 Fassung: 1961-07-12; RKG § 98a Abs. 2 Fassung: 1957-05-21; RVO § 565 Abs. 2 Fassung: 1963-04-30

 

Tenor

Auf die Revision der Beklagten werden das Urteil des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 10. Juli 1969 und das Urteil des Sozialgerichts Koblenz vom 15. Januar 1968 aufgehoben.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Beteiligten haben einander außergerichtliche Kosten nicht zu erstatten.

 

Gründe

I

Der Kläger war wegen der Folgen eines Arbeitsunfalls vom 2. März 1965 bis zum 4. Mai 1965 arbeitsunfähig krank. Die Bergbau-Berufsgenossenschaft führte in dieser Zeit ein Heilverfahren durch. In ihrem Auftrag zahlte die Beklagte dem Kläger das Verletztengeld. Anschließend war der Kläger wegen eines unfallunabhängigen Leidens bis zum 7. Dezember 1965 arbeitsunfähig krank. Die Beklagte gewährte ihm während dieser Zeit das Krankengeld. Mit Bescheid vom 26. November 1965 gewährte die Beklagte dem Kläger die Knappschaftsausgleichsleistung für die Zeit vom 1. April 1965 an. Die auf die Zeit vom 1. April 1965 bis 7. Dezember 1965 entfallende Leistung in Höhe von 2.703,82 III behielt die Beklagte ein, weil sie davon ausging, daß das Krankengeld nach § 183 Abs. 5 der Reichsversicherungsordnung (RVO) um die Knappschaftsausgleichsleistung zu kürzen sei. Über die Verrechnung erteilt die Beklagte dem Kläger am 10. Dezember 1965 einen Bescheid. Auf den Widerspruch des Klägers zahlte die Beklagte die auf die Zeit vom 1. April 1965 bis 4. Mai 1965 entfallende Knappschaftsausgleichsleistung in Höhe von 371,11 DM an den Kläger aus. Im übrigen blieb der Widerspruch ohne Erfolg.

Das mit der Klage angerufene Sozialgericht (SG) hat die Beklagte am 15. Januar 1968 unter Aufhebung der angefochtenen Bescheide verurteilt, bei Zahlung der Leistungen das Krankengeld nicht um den Betrag der für den gleichen Zeitraum gewährten Knappschaftsausgleichsleistung zu kürzen. Das SG hat die Berufung zugelassen. Das Landessozialgericht (LSG) hat die Berufung der Beklagten mit Urteil vom 10. Juli 1969 zurückgewiesen. Zur Begründung hat es im wesentlichen ausgeführt, die Knappschaftsausgleichsleistung sei ihrem Charakter nach eine Leistung, die der Knappschaftsrente wegen Berufsunfähigkeit gleichstehe. Auf sie finde daher § 183 Abs. 5 RVO Anwendung. Im vorliegenden Fall sei die Knappschaftsausgleichsleistung aber nicht während des Bezuges von Krankengeld zugebilligt worden, sondern bereits früher. Für die Zeit vom 2. März 1965 bis 4. Mai 1965 habe der Kläger kein Krankengeld bezogen, denn für diese Zeit seien nach § 565 Abs. 2 RVO die Ansprüche des Klägers gegen den Träger der Krankenversicherung weggefallen. Das Krankengeld habe erst am 5. Mai 1965 und damit nach der Knappschaftsausgleichsleistung begonnen. Daher sei das Krankengeld nicht zu kürzen gewesen.

Mit der vom LSG zugelassenen Revision macht die Beklagte eine Verletzung des § 183 Abs. 5 RVO geltend. Sie ist mit dem LSG der Ansicht, die Knappschaftsausgleichsleistung stehe der Knappschaftsrente wegen Berufsunfähigkeit gleich, so daß § 183 Abs. 5 RVO auf sie anzuwenden sei. Die Krankengeldbezugszeit habe aber nicht erst am 5. Mai 1965 sondern bereits am 2. März 1965 begonnen. Entscheidender Versicherungsfall sei die am 2. März 1965 eingetretene Arbeitsunfähigkeit. Es sei ohne Bedeutung, daß später eine andere Krankheit hinzugetreten sei, die dann allein Arbeitsunfähigkeit verursacht habe. Wenn auch für die Zeit vom 2. März 1965 bis zum 4. Mai 1965 der Anspruch gegen den Träger der Krankenversicherung nach § 565 Abs. 2 RVO weggefallen sei, so habe während dieser Zeit ein Anspruch auf das Krankengeld doch dem Grunde nach bestanden. Das folge daraus, daß nach § 565 Abs. 2 RVO der Anspruch gegen den Träger der Krankenversicherung nur insoweit wegfalle, als der Träger der Unfallversicherung die Zahlung übernehme. Es blieben also noch Ansprüche gegen den Träger der Krankenversicherung bestehen, soweit sie die Leistungen der Unfallversicherung überstiegen. Auch aus dem Umstand, daß die Zeiten des Bezuges von Verletztengeld auf die Krankengeld-Höchstbezugsdauer von 78 Wochen anzurechnen sei, ergebe sich, daß der Anspruch auf Krankengeld trotz Wegfalls dem Grunde nach während des Bezuges von Verletztengeld bestehe.

Die Beklagte beantragt,

das angefochtene Urteil sowie das Urteil des SG Koblenz vom 15. Januar 1968 aufzuheben und die Klage abzuweisen.

Der Kläger beantragt,

die Revision als unbegründet zurückzuweisen.

Er hält das angefochtene Urteil im Ergebnis und in der Begründung für richtig.

II

Die zulässige Revision der Beklagten ist begründet. Das LSG hat zu Unrecht die Berufung der Beklagten zurückgewiesen. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Auszahlung der Knappschaftsausgleichsleistung (§ 98 a RKG) für die Zeit vom 5. Mai 1965 bis zum 7. Dezember 1965 in Höhe von 2332,71 DM.

Das LSG ist zutreffend davon ausgegangen, daß die Knappschaftsausgleichsleistung bei der Anwendung des § 183 Abs. 5 RVO der Knappschaftsrente wegen Berufsunfähigkeit gleichzustellen ist. Nach § 98 a Abs. 2 RKG gelten für die Knappschaftsausgleichleistung die Vorschriften, die sich auf die Knappschaftsrente beziehen, entsprechend. Die danach gebotene vielfache Gesetzesanalogie bedeutet allerdings noch nicht, daß alle Vorschriften, die die Knappschaftsrente erwähnen, ohne weiteres auf die Knappschaftsausgleichsleistung anwendbar sind. Abgesehen davon, daß § 98 a Abs. 2 RKG offen läßt, ob die Vorschriften über die Knappschaftsrente wegen Erwerbsunfähigkeit oder die über die Knappschaftsrente wegen Berufsunfähigkeit entsprechend anzuwenden sind, muß im Falle der vielfachen Gesetzesanalogie die Anwendung einer einzelnen Vorschrift unter Umständen unterbleiben, wenn sie ihrem Sinn und Zweck nach nicht paßt (vgl. BSG 2, 3; 5, 195). Der § 183 Abs. 5 RVO erfaßt aber seinem Sinn und Zweck nach auch die Knappschaftsausgleichsleistung. Diese Vorschrift will einerseits verhindern, daß ein Versicherter neben der Rente das volle Krankengeld erhält, das sich aus seinem höheren, vor Eintritt des Versicherungsfalles bezogenen Arbeitsverdienst errechnet. Andererseits soll derjenige Versicherte neben der Rente einen Anspruch auf das volle Krankengeld haben, dessen Krankengeld sich aus dem im allgemeinen geringeren Verdienst errechnet, das er nach Eintritt des Versicherungsfalls der Rentenversicherung erzielt hat. Dieser gesetzgeberische Zweck macht es verständlich, daß § 183 Abs. 5 RVO die Bergmannsrente nach § 45 Abs. 1 Nr. 2 RKG nicht erfaßt. Der Versicherungsfall für diese Rente war jedenfalls bis zum 1. Januar 1968 von einer Leistungsminderung nicht abhängig, so daß der Rentenempfänger oft noch seine frühere Tätigkeit ausübte. Er bezog dann diese Rente neben dem vollen Lohn, so daß kein Anlaß bestand, den Lohnersatz in Form des Krankengeldes wegen des Bezuges der Rente zu kürzen, wenn der Beginn des Krankengeldes vor dem Beginn dieser Rente lag. Anders ist es bei der Knappschaftsausgleichsleistung. Zwar ist auch diese Leistung nicht von einer Leistungsminderung des Versicherten abhängig. Jedoch ist Anspruchsvoraussetzung, daß der Versicherte seine knappschaftliche Tätigkeit aufgibt und entweder überhaupt keine Tätigkeit mehr ausübt oder zu einer nicht knappschaftlich versicherten, im allgemeinen geringer entlohnten Tätigkeit übergeht. Insoweit besteht eine Parallele zur Knappschaftsrente wegen Berufsunfähigkeit. Dieser ähnlichen Interessenlage hat der Gesetzgeber dadurch entsprochen, daß er für die Berechnung der Knappschaftsausgleichsleistung in § 98 a Abs. 2 RKG in der hier anzuwendenden Fassung des Gesetzes vom 23. Mai 1963 (BGBl I S. 359) auf die Vorschriften über die Berechnung der Knappschaftsrente wegen Berufsunfähigkeit verwies. Zwar wird die Knappschaftsausgleichsleistung seit dem 1. Januar 1968 anders berechnet als die Knappschaftsrente wegen Berufsunfähigkeit. Das ändert aber nichts daran, daß die Interessenlage, soweit es um die Anwendbarkeit des § 183 Abs. 5 RVO geht, bei der Knappschaftsausgleichsleistung ähnlich ist wie bei der Knappschaftsrente wegen Berufsunfähigkeit. Der Versicherte, dessen Krankengeld sich noch auf dem im allgemeinen höheren Verdienst der knappschaftlichen Tätigkeit errechnet, soll neben der Knappschaftsausgleichsleistung nur das gekürzte Krankengeld erhalten, während der Versicherte, der nach Gewährung der Knappschaftsausgleichsleistung, wenn überhaupt, dann nur außerhalb des Bergbaus und damit eine im allgemeinen geringer entlohnte Tätigkeit verrichtet und aus ihr einen Anspruch auf ein entsprechend geringeres Krankengeld erwirbt, neben der Knappschaftsausgleichsleistung das volle, wenn auch im allgemeinen geringere Krankengeld erhalten soll.

Ist danach der § 183 Abs. 5 RVO auf die Knappschaftsausgleichsleistung grundsätzlich anwendbar, so kommt es für die Entscheidung im vorliegenden Fall weder darauf an, ob die Knappschaftsausgleichsleistung dem Kläger während des Bezuges von Krankengeld oder bereits vor dessen Beginn zugebilligt worden ist. Der Beginn des Krankengeldes und damit dessen Bezug im Sinne des § 183 Abs. 5 RVO ist in § 182 Abs. 3 RVO geregelt (vgl. BSG 28, 117). Danach beginnt das Krankengeld bei einem Arbeitsunfall am Tage der Feststellung der Arbeitsunfähigkeit, im vorliegenden Falle also am 2. März 1965. Nun hat der Kläger allerdings in der Zeit vom 2. März 1965 bis zum 4. Mai 1965 nicht Krankengeld, sondern Verletztengeld aus der gesetzlichen Unfallversicherung erhalten. Sein Anspruch gegen die Beklagte fiel daher nach § 565 Abs. 2 Satz 2 RVO weg.

Dieser "Wegfall" des Krankengeldes bedeutet nicht, daß das Krankengeld entgegen § 182 Abs. 3 RVO erst am 5. Mai 1965 begann. In Wirklichkeit hat es während des Bezugs des Verletztengeldes nur geruht. Der Gesetzgeber hat sich in § 565 Abs. 2 Satz 2 RVO insoweit nicht der Systematik und üblichen Terminologie der Reichsversicherungsordnung gemäß ausgedrückt, wenn er hinsichtlich des Krankengeldes von dessen "Wegfall" spricht, obwohl es sich insoweit in Wirklichkeit um ein "Ruhen" handelt. Zu den von dem Träger der Unfallversicherung nach dieser Vorschrift übernommenen Leistungen gehören einmalige und wiederkehrende Leistungen. Während hinsichtlich der einmaligen Leistungen der Ausdruck "wegfallen" zutrifft, weil diese Ansprüche voll und endgültig entfallen sollen, kann bei den Ansprüchen auf wiederkehrende Leistungen, da nicht der Stammanspruch als solcher, sondern nur die wiederkehrenden Einzelleistungen, und zwar nur für die Zeit des Bezugs von Verletztengeld entfallen sollen, der Systematik und üblichen Terminologie der Reichsversicherungsordnung gemäß, in Wirklichkeit nur das "Ruhen" dieser Einzelleistungen, hier also die einzelnen Krankengeldzahlungen gemeint sein. Der Wegfall des Stammanspruchs kann dagegen nicht gewollt sein. Denn dessen Wegfall würde zur Folge haben, daß auch nach Ablauf der Zeit, für die Verletztengeld gewährt wird, Einzelansprüche auf Krankengeld aus diesem Versicherungsfall nicht mehr entstehen könnten. Das aber würde nicht dem entsprechen, was der Gesetzgeber insoweit beabsichtigt. Man muß bedenken, daß nach § 565 Abs. 2 Satz 2 RVO der Anspruch gegen den Träger der Krankenversicherung nur "insoweit" wegfällt, als der Träger der Unfallversicherung die Leistungen übernimmt. Leistet der Träger der Unfallversicherung nur für eine begrenzte Zeit, so bestehen für die übrige Zeit die Ansprüche des Versicherten gegen den Träger der Krankenversicherung, ohne daß es des Eintritts eines weiteren Versicherungsfalles bedarf. Daraus geht hervor, daß der Stammanspruch gegen den Träger der Krankenversicherung von Anfang an vorhanden gewesen und bestehen geblieben sein muß und nur das Entfallen der Einzelleistungen für gewisse Zeiträume beabsichtigt sein kann. Das aber ist ein Sachverhalt, den der Gesetzgeber der Reichsversicherungsordnung als "Ruhen" der wiederkehrenden Leistungen zu bezeichnen pflegt. Hier hat der Gesetzgeber offenbar nur deshalb nicht von "Ruhen" gesprochen, weil er auch die einmaligen Leistungen erfassen wollte, bei denen aber der Ausdruck "Ruhen" nicht am Platze gewesen wäre.

Das Ruhen des einzelnen Ratenanspruchs hat keinen Einfluß auf den Beginn des Stammanspruchs. Insoweit bleibt es vielmehr bei dem in § 182 Abs. 3 RVO geregelten Beginn des Krankengeldes. Der Beginn des Krankengeldes im Sinne des § 183 Abs. 5 RVO liegt im vorliegenden Fall also vor dem Beginn der Knappschaftsausgleichsleistung, so daß die Knappschaftsausgleichsleistung auf das Krankengeld anzurechnen ist. Dieses Ergebnis entspricht auch allein dem Zweck des § 183 Abs. 5 RVO, nach welchem der Versicherte, dessen Krankengeld noch nach dem vor dem Beginn der Rente gezahlten höheren Lohn berechnet wird, nur das gekürzte Krankengeld erhalten soll (vgl. dazu auch Urteil des erkennenden Senats - 5 RKn 44/68 vom 28.1.1971).

Hat danach das Krankengeld somit bereits am 2. März 1965 begonnen, so ist dem Kläger die Knappschaftsausgleichsleistung im Sinne des § 183 Abs. 5 RVO während des Bezuges von Krankengeld zugebilligt worden. Nach dieser Vorschrift ist daher das Krankengeld um den Betrag der für den gleichen Zeitraum gewährten Rente zu kürzen. Die Beklagte hat dem Kläger also 2332,71 DM zuviel Krankengeld gezahlt. Nach § 183 Abs. 5 RVO, letzter Halbsatz geht in Fällen der rückwirkenden Rentengewährung der Rentenanspruch insoweit auf die Krankenkasse über. Diese Vorschrift kann für die Beklagte keine wörtliche Anwendung finden. Da die Beklagte in einer Rechtsperson Träger der Rentenversicherung und Träger der Krankenversicherung ist, würde sie bei wörtlicher Anwendung der genannten Vorschrift als Träger der Krankenversicherung einen Anspruch auf die Rente erwerben, der sich gegen sie selbst als Träger der Rentenversicherung richten würde. Sie wäre also Schuldner und Gläubiger in einer Person. Der § 183 Abs. 5 RVO, letzter Halbsatz ist in solchen Fällen dahin zu verstehen, daß er der Beklagten das Recht einräumt, in Höhe des zuviel gezahlten Krankengeldes gegen den Rentenanspruch aufzurechnen. Die Beklagte durfte daher die für die Zeit vom 4. Mai 1965 bis zum 7. Dezember 1965 aufgelaufene Knappschaftsausgleichsleistung in Höhe von 2332,71 DM einbehalten.

Das angefochtene Urteil des LSG und das von ihm bestätigte Urteil des SG müssen daher aufgehoben und die Klage abgewiesen werden.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

 

Fundstellen

BSGE, 256

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