Verfahrensgang

LSG Rheinland-Pfalz (Urteil vom 28.08.1983)

 

Tenor

Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 28. August 1983 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten des Revisionsverfahrens sind nicht zu erstatten.

 

Tatbestand

I

Streitig ist die Berechtigung der klagenden Allgemeinen Ortskrankenkasse (AOK) zur Zahlung vermögenswirksamer Leistungen an ihren Geschäftsführer und dessen Stellvertreter.

Der Geschäftsführer der Klägerin und dessen Stellvertreter sind Dienstordnungs-Angestellte (DO-Angestellte). Ihre Besoldung richtet sich gemäß § 13 Abs. 1 der Dienstordnung (DO) der Klägerin nach der im Dienstvertrag festgelegten Besoldungsgruppe und im übrigen nach den für die Beamten des Landes Rheinland-Pfalz geltenden Vorschriften.

Die Beklagte gewährte ihrem Geschäftsführer und dessen Stellvertreter aufgrund des Gesetzes über vermögenswirksame Leistungen für Beamte, Richter, Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit (VermLG) idF des Art. VI des Zweiten Gesetzes zur Vereinheitlichung und Neuregelung des Besoldungsrechts in Bund und Ländern (2. BesVNG) vom 23. Mai 1975 (BGBl I S 1173), zuletzt geändert durch § 34 des Gesetzes über die Gewährung von Erziehungsgeld und Erziehungsurlaub (Bundeserziehungsgeldgesetz – BErzGG) vom 6. Dezember 1985 (BGBl I S 2154), vermögenswirksame Leistungen. Hierzu vertrat das Landesamt für Jugend und Soziales Rheinland-Pfalz als Oberversicherungsamt (OVA) unter Hinweis auf einen Erlaß des Ministeriums für Soziales, Gesundheit und Umwelt Rheinland-Pfalz vom 14. Mai 1981 sowie auf das Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 15. Oktober 1976 – VI R 232/74 – (BFHE 120, 320 = BStBl 1977 II S 53), wonach dem angestellten Geschäftsführer einer Innungskrankenkasse (IKK) eine Arbeitnehmer-Sparzulage nicht zusteht, weil er Mitglied des zur gesetzlichen Vertretung der Kasse berufenen Vorstandes ist, die Auffassung, für die nach § 1 Abs. 3 Buchst a) des Dritten Gesetzes zur Förderung der Vermögensbildung der Arbeitnehmer (Drittes Vermögensbildungsgesetz – 3. VermBG) (insoweit gleichlautend in den Fassungen der Bekanntmachungen vom 15. Januar 1975, BGBl I S 257, und vom 30. September 1982, BGBl I S 1369, sowie in der Neufassung der Bekanntmachung als „Viertes Gesetz zur Förderung der Vermögensbildung der Arbeitnehmer – Viertes Vermögensbildungsgesetz – 4. VermBG” vom 6. Februar 1984, BGBl I S 201) ausgeschlossenen Personen entfalle nicht nur die Gewährung von Arbeitnehmer-Sparzulage, sondern bereits die Zahlung von vermögenswirksamen Leistungen.

Auf Weisung des OVA erließ die Beklagte nach vorheriger Beratung der Klägerin die Aufsichtsanordnung vom 22. November 1982, wonach die Klägerin die Zahlung von vermögenswirksamen Leistungen an den Geschäftsführer und den stellvertretenden Geschäftsführer mit sofortiger Wirkung einzustellen und vermögenswirksame Leistungen, die trotz anderslautender Anweisung ab 1. Juli 1981 gezahlt worden seien, von dem Geschäftsführer und dem stellvertretenden Geschäftsführer zurückzufordern habe.

Auf die Klage hat das Sozialgericht (SG) Mainz die Anordnung vom 22. November 1982 aufgehoben (Urteil vom 21. Februar 1983). Das Landessozialgericht Rheinland-Pfalz (LSG) hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen (Urteil vom 23. August 1983) und zur Begründung im wesentlichen ausgeführt:

Die angefochtene Aufsichtsanordnung überschreite das Aufsichtsrecht der Beklagten. Die Klägerin dürfe nach § 13 ihrer DO iVm § 1 des Besoldungsgesetzes für das Land Rheinland-Pfalz (Landesbesoldungsgesetz – LBesG), § 68 des Bundesbesoldungsgesetzes (BBesG) und § 1 VermLG ihrem Geschäftsführer und stellvertretenden Geschäftsführer vermögenswirksame Leistungen erbringen. Das VermLG biete keinen Anhaltspunkt dafür, daß Beamte mit Arbeitgeberfunktionen vom Empfang vermögenswirksamer Leistungen ausgeschlossen sein sollten. Deren Gewährung werde auch nicht denjenigen Beamten vorenthalten, welche Mitglieder vertretungsbefugter Organe juristischer Personen seien. Eine entsprechende Einschränkung finde sich nur in § 1 Abs. 3 des 3. VermBG. Es könne auf sich beruhen, ob diese Einschränkung auch auf Beamte entsprechend anzuwenden sei und ob der BFH zu Recht dem Geschäftsführer einer Krankenkasse die Vergünstigungen nach dem 3. VermBG versagt habe. Jedenfalls wirke die Beschränkung des § 1 Abs. 3 des 3. VermBG nur für die zusätzlich zu den vermögenswirksamen Leistungen des Arbeitgebers gewährten staatlichen Prämien und Vergünstigungen. Er betreffe nicht die Abgrenzung des Personenkreises, der nach dem VermLG einen Anspruch auf vermögenswirksame Leistungen gegen seinen Dienstherrn habe. Dieser Personenkreis werde in § 1 Abs. 1 Nrn 1 bis 3 VermLG erschöpfend umschrieben. Die in der Bestimmung enthaltene Verweisung auf das 3. VermBG beziehe sich eindeutig nur auf den Begriff der vermögenswirksamen Leistung und knüpfe an die Tatsache, daß derartige Leistungen gewährt würden, die Rechtsfolge weiterer staatlicher Vergünstigungen an. Inhalt und tatbestandliche Voraussetzungen des Anspruchs auf vermögenswirksame Leistungen aber normiere das VermLG in vollem Umfange selbst. Hätte es bestimmte Gruppen von Beamten von den vermögenswirksamen Leistungen ihrer Dienstherrn ausschließen wollen, so hätte es hierfür eine eindeutige Formulierung gewählt. Mangels einer solchen Formulierung sei davon auszugehen, daß alle Angehörigen des im VermLG ausführlich und klar abgegrenzten Personenkreises von ihren Dienstherren vermögenswirksame Leistungen erhalten sollten.

Mit der vom Bundessozialgericht (BSG) zugelassenen Revision rügt die Beklagte eine Verletzung des § 1 Abs. 1 VermLG. Entsprechend dem Urteil des BFH vom 15. Oktober 1976 gehörten der Geschäftsführer und der stellvertretende Geschäftsführer einer Krankenkasse nicht zu dem nach § 1 Abs. 1 VermLG anspruchsberechtigten Personenkreis. Sie nähmen Arbeitgeberfunktionen wahr, so daß der dem § 1 Abs. 3 Buchst a) des 3. VermBG zugrundeliegende Rechtsgedanke, daß Personen mit Arbeitgeberfunktion nicht an der staatlichen Vermögensbildung zugunsten der Arbeitnehmer teilhaben sollten, auch auf die Voraussetzungen für die Gewährung vermögenswirksamer Leistungen anzuwenden sei.

Die Beklagte beantragt sinngemäß,

unter Aufhebung der Urteile des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 23. August 1983 und des Sozialgerichts Mainz vom 21. Februar 1983 die Klage abzuweisen.

Die Klägerin beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

Sie trägt vor, das 3. VermBG regele lediglich, wann und für welchen Personenkreis vermögenswirksame Leistungen eine Förderung erhalten sollten, nicht aber, wer vermögenswirksame Leistungen erhalten solle. Vielmehr setze § 1 Abs. 3 des 3. VermBG gerade voraus, daß auch nicht begünstige Personenkreise vermögenswirksame Leistungen erhalten könnten. § 1 Abs. 4 des 3. VermBG mache überdies deutlich, daß auch Personen, deren Rechtsverhältnis nicht auf Vereinbarung beruhe, eine Förderung vermögenswirksamer Leistungen beanspruchen könnten. Das gelte auch für die in einem DO-Verhältnis tätigen Geschäftsführer der Krankenkassen. Sie seien in Ansehung der vermögenswirksamen Leistungen dem Personenkreis des § 1 Abs. 4 des 3. VermBG zuzuordnen. Dabei komme es auf die Frage ihrer Arbeitgeberfunktion nicht an. Der stellvertretende Geschäftsführer habe eine solche Funktion ohnehin nicht inne.

 

Entscheidungsgründe

II

Die durch Zulassung statthafte Revision der Beklagten ist zulässig, aber nicht begründet.

Die Vorinstanzen haben zu Recht die angefochtene Aufsichtsanordnung der Beklagten vom 22. November 1982 aufgehoben bzw diese Aufhebung bestätigt. Die Aufsichtsanordnung ist rechtswidrig. Der Klägerin hat nicht die Gewährung vermögenswirksamer Leistungen an ihren Geschäftsführer und dessen Stellvertreter untersagt und die Rückforderung bereits gezahlter Leistungen auferlegt werden dürfen.

Der Geschäftsführer der Klägerin und sein Stellvertreter haben einen Anspruch auf die Gewährung vermögenswirksamer Leistungen. Dieser ergibt sich aus § 13 der DO der Klägerin iVm § 1 LBesG, § 68 BBesG und § 1 Abs. 1 Nr. 1 VermLG. Nach § 13 Abs. 1 DO richtet sich die Besoldung ua des Geschäftsführers der Klägerin und seines Stellvertreters nach den für Landesbeamte geltenden Vorschriften. Das rheinland-pfälzische LBesG regelt die Besoldung der Beamten und Richter des Landes und der Beamten der Gemeinden, der Gemeindeverbände und der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts, soweit nicht bundesrechtliche Vorschriften gelten (§ 1 Abs. 1 LBesG). Das ist hinsichtlich der Gewährung vermögenswirksamer Leistungen der Fall. Nach § 68 BBesG erhalten die Beamten, Richter und Soldaten vermögenswirksame Leistungen nach besonderer bundesgesetzlicher Regelung. Diese ist durch das VermLG getroffen worden. Nach seinem § 1 Abs. 1 erhalten vermögenswirksame Leistungen nach dem 3. VermBG (1.) Bundesbeamte, Beamte der Länder, der Gemeinden, der Gemeindeverbände sowie der sonstigen der Aufsicht eines Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts mit Ausnahme der Ehrenbeamten, (2.) Richter des Bundes und der Länder mit Ausnahme der ehrenamtlichen Richter sowie (3.) Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit.

Hiernach sind auch den DO-Angestellten der Krankenkassen vermögenswirksame Leistungen zu gewähren. Dafür, daß die im DO-Verhältnis stehenden Geschäftsführer der Kassen und ihre Vertreter von dieser Vergünstigung ausgenommen sein sollen, bietet das VermLG keinen Anhaltspunkt. Ein solcher läßt sich insbesondere nicht den einleitenden Worten des § 1 Abs. 1 VermLG „Vermögenswirksame Leistungen nach dem Dritten Vermögensbildungsgesetz … erhalten” entnehmen.

Der Rechtsgrund dieser Bezugnahme ist ohne weiteres ersichtlich und einsichtig: Das 3. ebenso wie das 4. VermBG enthalten jeweils in § 2 Abs. 1 eine umfassende Definition des Begriffs der vermögenswirksamen Leistung. Das der Förderung der Vermögensbildung der Arbeitnehmer durch vereinbarte vermögenswirksame Leistungen der Arbeitgeber (vgl. § 1 Abs. 1 des 3. und 4. VermBG) dienende Gesetz begünstigt allein Arbeiter und Angestellte einschließlich der zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigten sowie die in Heimarbeit Beschäftigten (§ 1 Abs. 2 des 3. und 4. VermBG). Hingegen ist es auf öffentlich-rechtliche Bedienstete nicht unmittelbar anzuwenden. Diese sind erst durch das VermLG in die Förderung der Vermögensbildung einbezogen worden. Dabei hat der Gesetzgeber im Interesse der Klarheit und Übersichtlichkeit davon abgesehen, innerhalb dieses Gesetzes den Begriff der vermögenswirksamen Leistung nochmals und eigenständig zu definieren. Statt dessen hat er sich auf die Regelung (§ 1 Abs. 1 VermLG) beschränkt, daß die Beamten, Richter und Soldaten „vermögenswirksame Leistungen nach dem Dritten Vermögensbildungsgesetz … erhalten”. Diese Bezugnahme dient demnach ausschließlich der Definition des im Rahmen des VermLG maßgebenden Begriffs der vermögenswirksamen Leistung. Hingegen sagt sie über den Kreis der durch das VermLG begünstigten Personen nichts aus. Dieser Personenkreis ist vielmehr, wie das LSG zutreffend erkannt hat, im VermLG selbst und erschöpfend bestimmt worden. § 1 Abs. 1 Nr. 1 VermLG nimmt jedoch Beamte selbst dann nicht von der Förderung der Vermögensbildung seitens ihres Dienstherrn aus, wenn sie Arbeitgeber- oder arbeitgeberähnliche Funktionen wahrnehmen. Dann aber kann eine solche Ausnahme wegen der durch die DO bestimmten Maßgeblichkeit des Beamtenrechts für ihre DO-Verhältnisse auch nicht zu Lasten der Geschäftsführer der Krankenkassen und ihrer Stellvertreter vorgenommen werden, selbst wenn sie tatsächlich Arbeitgeber- oder arbeitgeberähnliche Funktionen innehaben sollten.

Aus § 1 Abs. 3 Buchst a) des 3. VermBG ist nichts Gegenteiliges herzuleiten. Hiernach gelten die Vorschriften des Gesetzes nicht für vermögenswirksame Leistungen juristischer Personen an Mitglieder des Organs, das zur gesetzlichen Vertretung der juristischen Person berufen ist. Auch in diesem Zusammenhang bedarf es nicht der Vertiefung der Frage, ob der Geschäftsführer und insbesondere der stellvertretende Geschäftsführer einer gesetzlichen Krankenkasse iS des § 1 Abs. 3 Buchst a) des 3. VermBG Mitglieder des Vertretungsorgans der Kasse sind. Der Senat läßt diese Frage mangels Entscheidungserheblichkeit ausdrücklich offen. Selbst wenn sie zu bejahen wäre, schließt dies die Gewährung vermögenswirksamer Leistungen an den Geschäftsführer und den stellvertretenden Geschäftsführer einer Kasse nicht aus. Nach § 1 Abs. 3 Buchst a) des 3. VermBG gilt das Gesetz nicht „für vermögenswirksame Leistungen” juristischer Personen an Mitglieder ihres Vertretungsorgans. Die Vorschrift schließt somit die Anwendbarkeit des 3. VermBG auf die vermögenswirksamen Leistungen dieses Personenkreises aus, nicht aber weitergehend die Zulässigkeit der Gewährung vermögenswirksamer Leistungen an diesen Personenkreis überhaupt. Im Gegenteil setzt sie die Zulässigkeit derartiger Leistungen geradezu voraus. Dürften nämlich den Mitgliedern des Vertretungsorgans einer juristischen Person vermögenswirksame Leistungen von vornherein nicht gewährt werden, so hätte allein dieser Umstand die Anwendbarkeit des 3. VermBG ausgeschlossen. Der dann inhaltsleeren Regelung des § 1 Abs. 3 Buchst a) des 3. VermBG hätte es nicht mehr bedurft.

Das Urteil des BFH vom 15. Oktober 1976 (aaO) stützt die Rechtsauffassung der Beklagten ebenfalls nicht. In dem durch dieses Urteil entschiedenen Rechtsstreit ist es um die Frage gegangen, ob eine IKK ihrem Geschäftsführer die Arbeitnehmer-Sparzulage (vgl. § 12 des 3. und 4. VermBG) zusätzlich zu den von ihr gewährten vermögenswirksamen Leistungen zahlen darf. Der BFH hat dies unter Hinweis auf § 1 Abs. 3 des 3. VermBG verneint und dazu ausgeführt, dem Ausschluß des in § 1 Abs. 3 des 3. VermBG genannten Personenkreises von der staatlichen Vermögensbildung liege der Gedanke zugrunde, daß Personen, die Arbeitgeberfunktionen wahrnähmen und deshalb nicht zu den Arbeitnehmern im arbeitsrechtlichen Sinne gehörten, nicht an der staatlichen Vermögensbildung teilhaben sollten (BFHE aaO, S 322). Darum geht es im vorliegenden Fall nicht. Die Frage einer Beteiligung des Geschäftsführers und des stellvertretenden Geschäftsführers der Klägerin an der staatlichen Vermögensbildung ist nicht im Streit. Streitig ist allein, ob der Geschäftsführer und sein Stellvertreter einen dienstrechtlichen Anspruch auf Gewährung vermögenswirksamer Leistungen seitens der Klägerin haben. Dazu ist dem Urteil des BFH vom 15. Oktober 1976 schon deswegen nichts zu entnehmen, weil für die Entscheidung dieser Frage die Gerichte der Finanzgerichtsbarkeit nicht zuständig sind. Das OVA interpretiert das genannte Urteil des BFH offenbar dahingehend, daß derjenige, welcher gemäß § 1 Abs. 3 des 3. VermBG von der staatlichen Sparförderung ausgeschlossen ist, damit auch nicht die Gewährung vermögenswirksamer Leistungen seines Arbeitgebers bzw Dienstherrn beanspruchen kann. Diese Interpretation ist unzutreffend. Sie stellt einen unzulässigen Zusammenhang zwischen den vermögenswirksamen Leistungen des Arbeitgebers und der staatlichen Förderung der Vermögensbildung her und verkennt Inhalt und Sinn des § 1 Abs. 3 Buchst a) des 3. VermBG, wie sie der Senat vorstehend dargestellt hat.

Schließlich ist, wie dies andeutungsweise schon im Urteil des SG geschehen ist, auf folgenden rechtlichen Gesichtspunkt hinzuweisen: Aufgrund der besonderen Vorschriften des 2. BesVNG für den Bereich der Sozialversicherung haben die bundesunmittelbaren Körperschaften des öffentlichen Rechts im Bereich der Sozialversicherung bei der Aufstellung ihrer Dienstordnungen alle neben der Besoldung gewährten weiteren Geld- und geldwerten Leistungen im Rahmen und nach den Grundsätzen der für die Bundesbeamten geltenden Bestimmungen zu regeln (Art. VIII § 1 Abs. 1 Nr. 2 des 2. BesVNG). Das gilt für landesunmittelbare Körperschaften des öffentlichen Rechts im Bereich der Sozialversicherung entsprechend mit der Maßgabe, daß an die Stelle des für Bundesbeamte geltenden Rechts das für Landesbeamte geltende Recht tritt (Art. VIII § 2 Abs. 1 Nr. 1 des 2. BesVNG). Durch diese Vorschriften soll die Homogenität des Besoldungsgefüges im öffentlichen Dienst bei Bund, Ländern und den Trägern der mittelbaren Staatsverwaltung sichergestellt werden. Dieser Grundsatz der Homogenität des Besoldungsgefüges verbietet die Gewährung solcher Geld- oder geldwerten Leistungen an DO-Angestellte, welche das vergleichbare Beamtenrecht des Bundes bzw des Landes nicht kennt (so bezüglich des Zuschusses der Träger bzw Verbände der gesetzlichen Krankenversicherung zum Beitrag ihrer freiwillig versicherten DO-Angestellten Urteil des 8. Senats des BSG in BSGE 55, 67, 71 ff = SozR 2200 § 355 Nr. 3 S 11 ff und dazu ergänzend Urteile des erkennenden Senats vom 4. Dezember 1985 – 1 RR 3/85 – und vom 27. Februar 1986 – 1 RR 9/84, 1 RR 10/84 –). Wenn aber einerseits den DO-Angestellten Leistungen, welche für Beamte nicht vorgesehen sind, nicht gewährt werden dürfen, so dürfen ihnen andererseits ohne zwingende gesetzliche Vorschriften oder sonstige sachlich vertretbare Gründe Leistungen, welche für Beamte vorgesehen sind und diesen gewährt werden, nicht versagt werden, sofern die DO derartige Leistungen vorsieht. Das gilt auch für die seitens des Dienstherrn zu erbringenden vermögenswirksamen Leistungen. Diese Leistungen stehen nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 VermLG allen dort genannten Beamten und somit auch denjenigen von ihnen zu, die Arbeitgeber- oder arbeitgeberähnliche Funktionen ausüben. Für DO-Angestellte kann im Hinblick auf die weitgehend dem Beamtenrecht angenäherte Ausgestaltung ihrer Rechtsverhältnisse nichts anderes gelten. Gesetzliche Vorschriften oder sonstige Gründe, aus denen sich herleiten ließe, daß ein Ausschluß derjenigen DO-Angestellten, welche Arbeitgeber- oder arbeitgeberähnliche Funktionen ausüben, von dem Bezug vermögenswirksamer Leistungen geboten oder zumindest sachlich vertretbar ist, sind nicht ersichtlich und auch von der Revision nicht aufgezeigt worden. Ein solcher Ausschluß würde damit zu einer sachlich nicht gerechtfertigten und mit dem allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes) schwerlich zu vereinbarenden benachteiligenden Ungleichbehandlung der betroffenen DO-Angestellten führen. Auch aus diesem Grunde ist ein Ausschluß des Geschäftsführers der Klägerin und seines Stellvertreters – selbst wenn unterstellt wird, daß beide Arbeitgeber- oder arbeitgeberähnliche Funktionen wahrnehmen – von dem Bezug vermögenswirksamer Leistungen unzulässig.

Die angefochtenen Urteile erweisen sich nach Ergebnis und Begründung als zutreffend. Dies führt zur Zurückweisung der Revision der Beklagten.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 Abs. 4 des Sozialgerichtsgesetzes.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI924010

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