Leitsatz (amtlich)

Die Zuordnung eines Versicherten ohne eine - an sich vorgesehene - dreijährige Ausbildung zur Gruppe mit dem Leitberuf des Facharbeiters scheitert nicht schon an der tariflichen Einstufung als nur "Angelernter", wenn substantiiert vorgetragen oder ersichtlich ist, daß er gleichwohl Facharbeitertätigkeiten verrichtet hat und entsprechende Kenntnisse und Fähigkeiten besitzt.

 

Normenkette

RVO § 1246 Abs 2 S 2 Fassung: 1957-02-23

 

Verfahrensgang

LSG Niedersachsen (Entscheidung vom 08.04.1987; Aktenzeichen L 6 J 421/86)

SG Oldenburg (Entscheidung vom 28.08.1986; Aktenzeichen S 8a J 418/84)

 

Tatbestand

Streitig ist die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsunfähigkeit oder Berufsunfähigkeit.

Der im Jahre 1932 geborene Kläger war zunächst als landwirtschaftlicher Gehilfe, von 1953 bis Mai 1972 als Bau- und Hafenarbeiter und anschließend in einem Dachdeckermeisterbetrieb in N. versicherungspflichtig beschäftigt. Dort erhielt er nach der Lohntabelle für das Dachdeckerhandwerk - Dach-, Wand- und Abdichtungstechnik im Bundesgebiet und im Land Berlin mit Ausnahme von Bayern - den tariflichen Lohn eines "Dachdecker-Helfers nach vollendetem 19. Lebensjahr". Nachdem er im Oktober 1983 arbeitsunfähig erkrankt war und sich im Frühjahr 1984 einer von der Beklagten getragenen Heilmaßnahme unterzogen hatte, beantragte er im August 1984 die Gewährung von Rente wegen Erwerbs- bzw Berufsunfähigkeit. Beides lehnte die Beklagte mit dem streitigen Bescheid vom 25. August 1984 ab.

Klage und Berufung sind erfolglos geblieben (Urteil des Sozialgerichts -SG- Oldenburg vom 28. August 1986; Urteil des Landessozialgerichts -LSG- Niedersachsen vom 8. April 1987). Das Berufungsgericht hat ausgeführt, der Kläger erfülle zwar die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen der Rente wegen Berufsunfähigkeit (§ 1246 Abs 1, 2a und 3 der Reichsversicherungsordnung -RVO-), sei aber nicht berufsunfähig. Er habe keine abgeschlossene Berufsausbildung und nach der eingeholten Arbeitgeberauskunft nicht "vollwertig" die Arbeiten geleistet, die ein gelernter Dachdecker beherrscht. Der Behauptung des Klägers, er habe entgegen dem Inhalt der Arbeitgeberauskunft vollwertig als Dachdecker gearbeitet, sei der Senat nicht nachgegangen, weil sie nicht rechtserheblich sei. Denn der Kläger habe von 1972 bis 1983 nur den Tariflohn eines Dachdecker-Helfers erhalten. Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) sei die lohntarifvertragliche Einstufung zwar ein Indiz (Beweisanzeichen) des qualitativen Wertes der Arbeit. Eine bloße Indizwirkung komme ihr aber nur dann zu, wenn der qualitative Wert der Arbeit möglicherweise unterhalb der tariflichen Einstufung liege. Die langjährige tarifvertragliche Einstufung als Angelernter schließe eine Zuordnung zur Gruppe mit dem Leitberuf "Facharbeiter" aus. Es sei nicht Aufgabe der Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit, die arbeitsrechtliche Richtigkeit der tariflichen Einstufung zu überprüfen. Der "Berufsschutz" sei entsprechend den für die Selbstversicherten entwickelten Grundsätzen dadurch begrenzt, daß keine Beiträge aus dem Tariflohn eines Facharbeiters entrichtet worden seien. Wegen der lohntarifvertraglichen Einstufung der Dachdecker-Helfer unmittelbar unter die den Facharbeitern (Handwerkern) vorbehaltenen Lohngruppen sei der Kläger der Gruppe mit dem Leitberuf des Angelernten im oberen Bereich (gehobener Angelernter) zuzuordnen, so daß er nur auf konkret zu benennende nicht ganz einfache ungelernte Tätigkeiten verwiesen werden könne. Für die Abgrenzung der "ganz einfachen" ungelernten Arbeiten fehlten hinreichend klare Unterscheidungsmerkmale. Der Kläger könne noch als Verpacker im industriellen Bereich sowie als Sortierer, der an Arbeitsbändern tätig sei und eine Sichtkontrolle durchführe, arbeiten. Diese Tätigkeiten erforderten wegen der mit ihnen verbundenen Verantwortung (Haftung des Betriebes) eine betriebliche Einweisung. Ihnen sei er fachlich und gesundheitlich gewachsen, weil er noch körperlich leichte bis mittelschwere Arbeiten ohne schweres Heben und Tragen und nicht auf Leitern oder Gerüsten vollschichtig verrichten könne.

Mit der - vom LSG zugelassenen - Revision trägt der Kläger vor, er habe vollwertig die Arbeiten geleistet, die ein gelernter Dachdecker beherrscht. Er sei untertariflich bezahlt worden, weil in N. hohe Arbeitslosigkeit herrsche und in dem kleinen Betrieb sozialer Unfrieden habe vermieden werden sollen. Der Sachverhalt scheine nicht ausreichend aufgeklärt. Im übrigen seien die Verweisungstätigkeiten wegen seiner Zementallergie unzumutbar und zudem ganz einfache, ungelernte Tätigkeiten, die keinen eigenen geistigen oder körperlichen Spielraum ließen.

Der Kläger beantragt, das Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen vom 8. April 1987 und das Urteil des Sozialgerichts Oldenburg vom 28. August 1986 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger vom 1. September 1984 an Rente wegen Erwerbsunfähigkeit, hilfsweise wegen Berufsunfähigkeit, zu gewähren, hilfsweise, den Rechtsstreit zum Zwecke der Durchführung der Beweisaufnahme zurückzuverweisen.

Die Beklagte beantragt, die gegen das Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen vom 8. April 1987 eingelegte Revision zurückzuweisen.

Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend.

 

Entscheidungsgründe

Die zulässig Revision des Klägers ist unbegründet, soweit er einen Anspruch auf Gewährung von Rente wegen Erwerbsunfähigkeit erhebt. Nach § 1247 Abs 1 und 2 Satz 1 RVO könnte ihm diese Rente nur gewährt werden, wenn er erwerbsunfähig wäre, dh infolge von Krankheit oder anderen Gebrechen oder von Schwäche seiner körperlichen oder geistigen Kräfte auf nicht absehbare Zeit eine Erwerbstätigkeit in gewisser Regelmäßigkeit nicht mehr ausüben oder nicht mehr als nur geringfügige Einkünfte durch Erwerbstätigkeit erzielen könnte. Das ist nach den Tatsachenfeststellungen des Berufungsgerichts, gegen die der Kläger insoweit keine zulässigen und begründeten Revisionsrügen vorgebracht hat und die daher für den Senat bindend sind (§ 163 des Sozialgerichtsgesetzes -SGG-), nicht der Fall. Denn der Kläger ist noch in der Lage, körperlich leichte bis mittelschwere Arbeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes ohne schwerwiegende Einschränkung seines Leistungsvermögens vollschichtig zu verrichten. Er ist also nicht gesundheitlich gehindert, durch eine regelmäßige Erwerbstätigkeit ein volles Arbeitseinkommen zu erzielen.

Die Revision ist jedoch im Sinne der Aufhebung des angefochtenen Berufungsurteils und der Zurückverweisung der Streitsache an das LSG begründet, soweit um die Gewährung einer Rente wegen Berufsunfähigkeit gestritten wird. Denn die Tatsachenfeststellungen des Berufungsgerichts reichen zu einer abschließenden Sachentscheidung nicht aus.

Nach § 1246 Abs 2 Satz 1 RVO ist ein Versicherter berufsunfähig, dessen Erwerbsfähigkeit aus gesundheitlichen Gründen auf weniger als die Hälfte derjenigen eines körperlich und geistig gesunden Versicherten mit ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten herabgesunken ist. Nach Satz 2 der Vorschrift beurteilt sich die Erwerbsfähigkeit des Versicherten nach allen (objektiv) seinen Kräften und Fähigkeiten entsprechenden Tätigkeiten, die ihm (subjektiv) unter Berücksichtigung der Dauer und des Umfangs seiner Ausbildung sowie seines bisherigen Berufs und der besonderen Anforderung seiner bisherigen Berufstätigkeit zugemutet werden können. Die subjektive Zumutbarkeit der sog Verweisungstätigkeiten hängt daher wesentlich vom "bisherigen Beruf" ab. Von diesem aus bestimmt sich, welche Verweisungstätigkeiten als zumutbar in Betracht kommen. Deshalb muß er zunächst ermittelt und - da die Verweisbarkeit davon abhängt - nach den gesetzlichen Kriterien bewertet, also sein qualitativer Wert festgestellt werden (st Rspr zB BSG SozR 2200 § 1246 Nr 41; BSG Urteil vom 7. Oktober 1987 - 4a RJ 91/86 mwN, zur Veröffentlichung vorgesehen). Hierzu hat die Rechtsprechung ein Mehrstufenschema entwickelt, das die Arbeiterberufe in verschiedene "Leitberufe" untergliedert, nämlich diejenigen des Vorarbeiters mit Vorgesetztenfunktion bzw des besonders hoch qualifizierten Facharbeiters, des Facharbeiters, des "Angelernten" und schließlich des ungelernten Arbeiters. Der Versicherte darf nur auf die jeweils niedrigere Gruppe dieses "Vierstufenschemas" verwiesen werden. Erst wenn er nicht auf eine in diesem Sinne zumutbare andere Tätigkeit verwiesen werden kann, ist er berufsunfähig.

Das Berufungsgericht ist zwar zutreffend von der letzten ver- sicherungspflichtigen, von 1972 bis 1983 ausgeübten Tätigkeit im Dachdeckermeisterbetrieb in N. als "bisherigem Beruf" des Klägers ausgegangen. Es hat auch unangegriffen von der Revision und daher für den Senat bindend (§ 163 SGG) festgestellt, daß der Kläger seine bisherige Berufstätigkeit aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr verrichten kann. Es kommt daher - wie dargelegt - auf den qualitativen Wert des bisherigen Berufs an, um von dem gewonnenen Ergebnis aus den Kreis der zumutbaren Verweisungstätigkeiten abstecken und anschließend untersuchen zu können, ob der Kläger den Anforderungen eines solchen Verweisungsberufs gesundheitlich sowie nach seinem Können und Wissen gewachsen ist. Das LSG-Urteil enthält indessen hierzu keine ausreichenden Feststellungen. Für Fälle, in denen der Versicherte die für einen Facharbeiterberuf vorgesehene berufliche Ausbildung nicht durchlaufen hat (dreijährige Ausbildung zum Dachdecker nach dem Erlaß des Bundesministers für Wirtschaft -II A 1-80/73/03- vom 26. Januar 1966; dreijährige Ausbildung zum Dachdecker nach der Verordnung über die Berufsausbildung zum Dachdecker vom 13. März 1981 - BGBl I S 314 iVm mit dem Rahmenlehrplan nach dem Beschluß der Ständigen Konferenz der Kultusminister der Länder der Bundesrepublik Deutschland vom 18. August 1981, BAnz Nr 216a vom 17. November 1981) hat das BSG in ständiger Rechtsprechung gleichwohl die berufliche Tätigkeit dem Leitberuf des Facharbeiters zugeordnet, wenn sie ihrer Qualität nach dem Berufsbild des Facharbeiters entsprochen hat und nicht nur vorübergehend "vollwertig" ausgeübt worden ist. Zugleich ist hervorgehoben worden, es sei im Interesse einer klaren und sachgerechten Abgrenzung geboten, eingehend zu prüfen, ob die abweichend vom "normalen" Ausbildungsweg erlangte berufliche Position tatsächlich in voller Breite derjenigen des Facharbeiters entspricht. Neben der gleichen tariflichen Einstufung und Entlohnung sei zu verlangen, daß der Versicherte nicht nur eine seinem individuellen Arbeitsplatz entsprechende Leistung erbracht, sondern auch über die theoretischen Kenntnisse und praktischen Fertigkeiten verfügt hat, die von einem Facharbeiter gemeinhin erwartet werden. In diesem Sinne müsse eine "Wettbewerbsfähigkeit" im Verhältnis zu vollausgebildeten Facharbeitern bestanden haben (vgl Urteil des erkennenden Senats vom 7. Oktober 1987 - 4a RJ 91/86, zur Veröffentlichung bestimmt mwN). Wiederholt hat das BSG auch betont, aus der Entlohnung allein lasse sich der qualitative Wert des Berufs nicht einfach ablesen (vgl BSGE 58, 240 = SozR 2200 § 1246 Nr 129 S 409; Nr 140 S 457 mwN). Deshalb ist der Lohn, der dem Versicherten aufgrund einer tariflichen Eingruppierung gezahlt worden ist, die auf "qualitätsfremden", dh auf anderen als den nach § 1246 Abs 2 RVO maßgeblichen Gründen beruhte, für die Bewertung der Qualität des bisherigen Berufes und damit für dessen Einordnung in das Mehrstufenschema unbeachtlich (vgl BSG SozR 2200 § 1246 Nr 123 mwN). In einem solchen Fall ist es nicht von Bedeutung, ob die jeweilige Einstufung in die tarifliche Lohngruppe - gemessen an dem Wert der jeweils "wettbewerbsfähig" verrichteten Arbeit - zu einer zu hohen oder zu niedrigen Entlohnung geführt hat.

Diese Grundsätze hat das Berufungsgericht nicht hinreichend beachtet. Zwar können die Tatsacheninstanzen in der Regel davon ausgehen, daß die zwischen dem Arbeitgeber und dem Arbeitnehmer einverständlich vorgenommene Einstufung in eine tarifliche Lohngruppe dem Wert der tatsächlich verrichteten Arbeit entspricht. Anders verhält es sich jedoch, wenn konkrete Umstände dafür vorgetragen oder ersichtlich sind, die tarifliche Einstufung könne aus "qualitätsfremden" Gründen zu hoch oder - wie vorliegend fraglich - zu niedrig erfolgt sein. Dann ist der Sachverhalt in vollem Umfang von Amts wegen aufzuklären (§ 103 SGG). Dem steht die "indizielle" (hilfstatsächliche) Bedeutung der Bewertung des Berufs als solchen in einem Tarifvertrag schon deswegen nicht entgegen, weil nur darüber zu entscheiden ist, ob der Versicherte seinen Beruf, dessen qualitativer Wert iS des "Vierstufenschemas" bekannt ist, "wettbewerbsfähig" ausgeübt hat (vgl BSGE 59, 72 = SozR 2200 § 1246 Nr 131; BSGE 59, 201 = SozR 2200 § 1246 Nr 132; SozR 2200 § 1246 Nr 140). Deswegen hätte sich das LSG nicht darauf beschränken dürfen festzustellen, der Kläger habe keine abgeschlossene Berufsausbildung durchlaufen, nach der Arbeitgeberauskunft vom 2. Mai 1985 auch nicht "vollwertig" die Arbeiten eines gelernten Dachdeckers geleistet und nur den Tariflohn eines Dachdecker-Helfers erhalten, ohne dem - durch die Arbeitgeberbescheinigung vom 20. Oktober 1986 z.T. gestützten - Vorbringen des Klägers näher nachzugehen, mit sämtlichen Dachdeckerarbeiten beauftragt, als Arbeitsgruppenleiter eingesetzt und nur aus qualitätsfremden Gründen, nämlich wegen der hohen Arbeitslosigkeit und aus Gründen des Betriebsfriedens unterwertig entlohnt worden zu sein. Träfe nämlich dieser Vortrag zu, wäre ihm der Berufsschutz eines Facharbeiters im Sinne des Mehrstufenschemas zuzubilligen gewesen, so daß er dann auf die vom LSG genannten Verweisungstätigkeiten, die der untersten Gruppe des "Vierstufenschemas" angehören, nicht verwiesen werden dürfte. Da das Berufungsgericht keine einem Facharbeiter zumutbaren Verweisungsberufe benannt hat, kann der Senat nicht abschließend beurteilen, ob der Kläger berufsunfähig ist.

Entgegen der Ansicht des LSG zwingt die hiernach gebotene weitere Sachverhaltsaufklärung nicht zu einer Überprüfung der arbeitsrechtlichen Rechtmäßigkeit der Entlohnung des Klägers. Es sind nur die genannten Voraussetzungen zu klären, von denen nach § 1246 Abs 2 RVO abhängt, ob der Versicherte berufsunfähig ist. Des weiteren besteht kein Anlaß, die für den Berufsschutz der Selbstversicherten aus Gründen des Versicherungsprinzips und zur Vermeidung einer unbilligen Bevorzugung dieser Personengruppe gegenüber den Pflichtversicherten entwickelte Regel, den bisherigen Beruf nur insoweit zu berücksichtigen, als die entrichteten Beiträge zur Rentenversicherung ihm entsprechen (BSG SozR Nr 60 zu § 1246 RVO; SozR Nr 66 zu § 1246 RVO), nunmehr auf Pflichtversicherte zu übertragen. Dann würde der wesentliche Unterschied zwischen dem Recht des Selbstversicherten auf die Wahl der Beitragsklasse und dem lohngebundenen Beitrag der Pflichtversicherten verkannt, dessen konkrete Höhe im Einzelfall - wie dargelegt - für den Berufsschutz unerheblich ist.

Bei der nunmehr erforderlichen weiteren Sachverhaltsaufklärung wird zu beachten sein, daß der frühere Arbeitgeber des Klägers nicht nur die Auskunft vom 2. Mai 1985, sondern auch die vom Kläger vorgelegte Bescheinigung vom 20. Oktober 1986 erteilt hat, daß der Kläger drei Zeugen für die von ihm tatsächlich verrichteten Arbeiten benannt hat und daß ihm nur eine solche Verweisungstätigkeit objektiv zugemutet werden kann, die er trotz seiner Kontaktdermatitis verrichten kann. Sollte sich ergeben, daß der Kläger zwar auf den allgemeinen Arbeitsmarkt, nur nicht auf ganz einfache Tätigkeiten verwiesen werden kann, wird zur Abgrenzung der ungelernten Tätigkeiten, die nur ganz geringen qualitativen Wert haben, auf die Unterscheidungsmerkmale abzustellen sein, die das BSG im einzelnen in mehreren Entscheidungen entwickelt hat (BSGE 59, 201 = SozR 2200 § 1246 Nr 132 mwN im Leitsatz 1).

Nach alledem kann die Revision nur insoweit Erfolg haben, daß der Rechtsstreit hinsichtlich der Rente wegen Berufsunfähigkeit an das LSG zurückzuverweisen ist.

Das Berufungsgericht wird ferner über die Erstattung der außergerichtlichen Kosten des Revisionsverfahrens auch insoweit zu entscheiden haben, wie die Revision zurückgewiesen worden ist.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1665232

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