Entscheidungsstichwort (Thema)

Nicht gewerbsmäßige. kurze. Bauarbeiten. nicht gewerbsmäßige längerfristige Bauarbeiten. geplante Arbeit. Bau eines Familienheimes. Entscheidung der zuständigen Stelle über die Steuerbegünstigung des Bauvorhabens. Rücknahme des Bescheides über die Anerkennung der Steuerbegünstigung. Bindungswirkung

 

Orientierungssatz

1. Bei der rechtlichen Beurteilung einer nicht gewerbsmäßigen Bauarbeit als kurzfristige oder längerfristige Bauarbeit ist von der durch bestimmte handwerklich-technische Verrichtungen gekennzeichneten "einzelnen Bauarbeit" und nicht von dem Bau als Gesamtobjekt auszugehen. Sie ist die "geplante Arbeit" iS des § 657 Abs 1 Nr 7 RVO.

2. Die Unfallversicherungsträger und die Sozialgerichte sind im Rahmen des § 539 Abs 1 Nr 15 RVO grundsätzlich an den Verwaltungsakt der zuständigen Stelle über die Anerkennung oder Ablehnung der Steuerbegünstigung des Bauvorhabens auch bei der Entscheidung über den Unfallversicherungsschutz gebunden (vgl BSG 20.10.1983 2 RU 53/82 = BSGE 56, 16, 18). Bei einer nach dem Unfall ergangenen Entscheidung der zuständigen Stelle setzt dies allerdings voraus, daß sie sich entweder rückwirkend auch auf die Zeit des Unfalls erstreckt oder aber, falls dies nicht der Fall ist, aufgrund der im Unfallzeitpunkt vorhandenen tatsächlichen Umstände und aufgrund gleicher Rechtslage ergangen ist (Festhaltung BSG 29.2.1984 2 RU 2/83 = SozR 2200 § 539 Nr 97).

3. Hat die zuständige Stelle das Bauvorhaben zunächst gemäß §§ 82, 83 WoBauG 2 als steuerbegünstigte Wohnung anerkannt, diese Anerkennung aber durch Bescheid gemäß § 83 Abs 5 S 2 WoBauG 2 rückwirkend auch für den Zeitpunkt des Unfalls widerrufen, weil die Voraussetzungen des § 82 WoBauG 2 zu keinem Zeitpunkt vorgelegen haben, dann steht damit für den Unfallversicherungsträger und für die Sozialgerichte bindend fest, daß auch die Voraussetzungen des § 539 Abs 1 Nr 15 RVO zur Zeit des Unfalls nicht gegeben waren.

 

Normenkette

RVO § 539 Abs 1 Nr 15 Fassung: 1963-04-30, § 539 Abs 2, § 657 Abs 1 Nr 7, § 657 Abs 1 Nr 8; WoBauG 2 §§ 82-83

 

Verfahrensgang

LSG Baden-Württemberg (Entscheidung vom 27.03.1985; Aktenzeichen L 2 U 330/85)

SG Karlsruhe (Entscheidung vom 21.10.1983; Aktenzeichen S 5 U 3753/82)

 

Tatbestand

Der Kläger hat dem O V (V.) aus Anlaß des Unfalls, den dieser am 2. September 1980 bei der Mithilfe an den nicht gewerbsmäßigen Bauarbeiten für ein Wohnhaus des W B (B.) erlitten hatte, Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung im Wege der vorläufigen Fürsorge (§ 1735 RVO, § 43 Sozialgesetzbuch - Allgemeiner Teil - SGB I) in Höhe von insgesamt 1.752,84 DM gewährt.

Das Bauvorhaben des B. war vom Landratsamt K durch Bescheid vom 11. Juli 1979 als steuerbegünstigte Wohnung anerkannt worden. Die Anerkennung wurde durch Bescheid vom 1. Oktober 1981 "mit Wirkung vom 11. Juli 1979" widerrufen. Die Voraussetzungen des § 82 Zweites Wohnungsbaugesetz (II. WoBauG) hätten zu keinem Zeitpunkt vorgelegen. Die Beklagte hat von B. aufgrund ihres Bescheides vom 26. Juni 1979 Beiträge zur Berufsgenossenschaft für die Zeit vom "0.78 bis 0.79" gefordert und erhalten. Diesen Bescheid hat B. unter Hinweis auf den Anerkennungsbescheid des Landratsamts K vom 11. Juli 1979 mit dem Widerspruch angefochten.

Mit der beim Sozialgericht (SG) Karlsruhe erhobenen Klage hat der Kläger beantragt, die Beklagte unter Feststellung ihrer Zuständigkeit zu verurteilen, ihr die im Wege der vorläufigen Fürsorge wegen des Unfalls vom 2. September 1980 an V. geleisteten Entschädigungsleistungen zu erstatten. Das SG hat die Klage abgewiesen (Urteil vom 21. Oktober 1983). Dagegen hat der Kläger beim Landessozialgericht (LSG) Baden-Württemberg Berufung eingelegt und beantragt festzustellen, daß die Beklagte der für die Entschädigung des Arbeitsunfalls des V. vom 2. September 1980 zuständige Versicherungsträger ist, hilfsweise die Beklagte zu verurteilen, ihm die anläßlich des Arbeitsunfalls des V. entstandenen Aufwendungen zu erstatten. Das LSG hat dem Feststellungsantrag entsprochen (Urteil vom 6. Juni 1984 - L 2 U 363/84). Auf die Revision der Beklagten hat das Bundessozialgericht (BSG) das Urteil des LSG vom 6. Juni 1984 aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das SG zurückverwiesen (Urteil vom 13. Dezember 1984 - 2 RU 47/84). Im Hinblick auf den Feststellungsantrag des Klägers sei von dem streitigen Rechtsverhältnis auch V. betroffen, der deshalb zum Verfahren beigeladen werden müsse.

Im zweiten Berufungsverfahren hat das LSG die Beklagte unter Aufhebung des Urteils des SG vom 21. Oktober 1983 entsprechend dem Antrag des Klägers verurteilt, 1.752,84 DM an den Kläger zu zahlen (Urteil vom 27. März 1985 - L 2 U 330/85). Eine Beiladung des V. sei nicht erforderlich, da dieser von der Entscheidung über den Erstattungsanspruch des Klägers nicht betroffen sei. Der Erstattungsanspruch des Klägers gegen die Beklagte sei begründet. Durch den Widerruf der Anerkennung des Bauvorhabens des B. als steuerbegünstigte Wohnung von Anfang an stehe auch für den Unfallversicherungsträger fest, daß die Voraussetzungen des Versicherungsschutzes des V. gemäß § 539 Abs 1 Nr 15 Reichsversicherungsordnung (RVO) nicht vorgelegen haben. Die Erstattungspflicht der Beklagten ergebe sich zwar nicht schon aufgrund des Beitragsbescheides vom 26. Juni 1979, da dieser nur für die Zeit von "0.78 bis 0.79" ergangen sei. V. sei jedoch am 2. September 1980 im Rahmen von längerfristigen (mehr als sechs Arbeitstage) dauernden Bauarbeiten gemäß § 539 Abs 2 iVm Abs 1 Nr 1 RVO gegen Arbeitsunfall versichert gewesen. Denn er habe für B. eine Tätigkeit verrichtet (Transport eines Heizkessels in den Heizungskeller), die dem ausdrücklichen oder mutmaßlichen Willen des Bauherrn entsprochen habe und ihrer Art nach von Personen verrichtet werde, die in einem dem allgemeinen Arbeitsmarkt zugänglichen Arbeitsverhältnis stehen. Hierfür habe Versicherungsschutz bei der Beklagten bestanden. Der gemäß § 102 Sozialgesetzbuch -Verwaltungsverfahren- (SGB X) zu erstattende Betrag sei der Höhe nach nicht bestritten.

Das LSG hat die Revision zugelassen.

Die Beklagte hat dieses Rechtsmittel eingelegt und im wesentlichen damit begründet, die vom LSG vertretene Auffassung, daß durch die nach dem Unfallereignis erfolgte Aufhebung des Anerkennungsbescheides ab Ausstellungsdatum die Unfallversicherungsträger daran gebunden seien, nicht der bisherigen höchstrichterlichen Rechtsprechung entspreche. Vielmehr habe bei einem Widerruf erst nach Eintritt des Unfalls der Unfallversicherungsträger das Recht der Prüfung, welche Verhältnisse zum Zeitpunkt des Unfalls vorgelegen haben.

Die Beklagte beantragt, das Urteil des LSG Baden-Württemberg vom 27. März 1985 aufzuheben und die Berufung des Klägers gegen das Urteil des SG Karlsruhe vom 21. Oktober 1983 zurückzuweisen.

Der Kläger beantragt, die Revision zurückzuweisen.

Er hält das angefochtene Urteil für zutreffend.

Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung durch Urteil einverstanden erklärt (§ 124 Abs 2 SGG).

 

Entscheidungsgründe

Die Revision der Beklagten ist insofern begründet, als das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das LSG zurückzuverweisen ist.

Der Kläger hat aufgrund gesetzlicher Vorschriften (§ 1735 RVO, § 43 SGB I) dem Verletzten V. vorläufige Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung erbracht. Die Beklagte ist dem Kläger nach § 102 Abs 1 SGB X erstattungspflichtig, sofern sie der zur Leistung - endgültig - verpflichtete Unfallversicherungsträger ist, dh, V. am 2. September 1980 einen von der Beklagten zu entschädigenden Arbeitsunfall erlitten hat.

Nach § 548 Abs 1 Satz 1 RVO ist Arbeitsunfall ein Unfall, den ein Versicherter bei einer der in den §§ 539, 540 und 543 bis 545 RVO genannten Tätigkeiten erleidet. V. hat am Unfalltag im Rahmen der nicht gewerbsmäßigen Bauarbeiten am Wohnhaus des B. geholfen, einen Heizungskessel in den Heizungskeller des Hauses zu transportieren, wobei er durch das Abrutschen des Kessels auf der Kellertreppe verletzt wurde. Da es sich hierbei um eine ernstliche, dem B. als Unternehmer des Bauvorhabens dienliche Tätigkeit gehandelt hat, die dessen ausdrücklichen oder mutmaßlichen Willen entsprochen hat und die auch ihrer Art nach von Personen verrichtet wird, die in einem dem allgemeinen Arbeitsmarkt zuzurechnenden Arbeitsverhältnis stehen, wäre V. zur Zeit des Unfalls an sich nach § 539 Abs 2 iVm Abs 1 Nr 1 RVO gegen Arbeitsunfall versichert und der Unfall ein von der Beklagten zu entschädigender Arbeitsunfall gewesen (§ 646 RVO). Jedoch sind die Gemeinden und Gemeindeunfallversicherungsverbände Träger der Unfallversicherung für Versicherte bei nicht gewerbsmäßigen kurzfristigen Bauarbeiten (§ 657 Abs 1 Nr 7 RVO) und in Fällen des § 539 Abs 1 Nr 15 RVO (§ 657 Abs 1 Nr 8 RVO).

Eine Prüfung, ob insoweit die Voraussetzungen für eine Leistungspflicht des Klägers gegeben sind, ist nicht deshalb entbehrlich, weil etwa aufgrund des Beitragsbescheides der Beklagten vom 26. Juni 1979 ein "formales Versicherungsverhältnis" zur Beklagten bestanden hat mit der Folge, daß der Unfall des V. von der Beklagten zu entschädigen ist, auch wenn sich herausstellt, daß dafür der Kläger der sachlich zuständige Unfallversicherungsträger wäre. Der Beitragsbescheid der Beklagten vom 26. Juni 1979 betrifft lediglich den Zeitraum "0.78 bis 0.79" und somit nicht den Unfalltag; zudem ist der Bescheid nicht bindend, da B. ihn mit dem Widerspruch angefochten hat. Ein "formales Versicherungsverhältnis" zur Beklagten hat daher nicht bestanden (vgl BSG Urteil vom 28. März 1985 - 2 RU 39/84).

Ob die von B. durchgeführten nicht gewerbsmäßigen Bauarbeiten in bezug auf V. kurzfristige Bauarbeiten waren, ist nach § 657 Abs 1 Nr 7 RVO ua davon abhängig, daß für die geplante Arbeit nicht mehr als sechs Arbeitstage tatsächlich verwendet wurden. Das LSG hat verneint, daß es sich um eine kurzfristige Bauarbeit gehandelt hat, weil für die Bauarbeiten des Hauses bis zum 31. März 1979 bereits insgesamt 920 und für V. 60 Arbeitsstunden ausgewiesen seien und es hinsichtlich der Begrenzung der "geplanten Arbeit" auf den Arbeitsumfang insgesamt (ohne die Arbeit des Eigenbauunternehmers), nicht aber auf die des einzelnen Versicherten ankomme. Diese Rechtsauffassung wird vom Senat nicht geteilt. Er hat bereits entschieden (BSGE 36, 203; Brackmann, Handbuch der Sozialversicherung, 10. Aufl S 532; Lauterbach/Watermann, Gesetzliche Unfallversicherung, 3. Aufl, § 657 Anm 15 Buchst b; Bereiter-Hahn/Schieke/Mehrtens, Gesetzliche Unfallversicherung, 4. Aufl § 657 RdNr 4), daß bei der rechtlichen Beurteilung des Sachverhalts von der durch bestimmte handwerklich-technische Verrichtungen gekennzeichneten "einzelnen Bauarbeit" und nicht von dem Bau als Gesamtobjekt auszugehen ist. Sie ist die "geplante Arbeit" iS des § 657 Abs 1 Nr 7 RVO. Die Tatsache, daß für die nicht gewerbsmäßigen Bauarbeiten zur Errichtung des Hauses des B. bis zum 31. März 1979 insgesamt 920 und für V. 60 Arbeitsstunden ausgewiesen sind, ist für die rechtliche Beurteilung des V. beim Kesseltransport als kurzfristige oder längerfristige Bauarbeit nicht ausreichend. Erforderlich sind Feststellungen über die Art der Tätigkeit an dem Bauvorhaben des B., bei der V. verunglückte, eine gewisse Zeit vor dem Unfall vom 2. September 1980 und über Art und Umfang der für die Zeit danach in Aussicht genommene Tätigkeit sowie die Anzahl der zur selben Zeit an dieser Bauarbeit des B. tätig gewesenen sonstigen Arbeitskräfte.

Da das Revisionsgericht diese Feststellungen nicht selbst nachholen kann, muß die Sache schon aus diesem Grund an das LSG zurückverwiesen werden.

Eine Tätigkeit des V. im Rahmen der Selbsthilfe beim Bau eines Familienheimes hat das LSG zutreffend verneint. Nach § 539 Abs 1 Nr 15 RVO sind Personen gegen Arbeitsunfall versichert, die bei dem Bau eines Familienheimes (Eigenheim, Kaufeigenheim, Kleinsiedlung), einer eigengenutzten Eigentumswohnung, einer Kaufeigentumswohnung oder einer Genossenschaftswohnung, im Rahmen der Selbsthilfe tätig sind, wenn durch das Bauvorhaben öffentlich geförderte oder steuerbegünstigte Wohnungen geschaffen werden sollen. Für die Begriffsbestimmungen sind die §§ 5, 7 bis 10, 12, 13 und 36 II. WoBauG in der jeweils geltenden Fassung maßgebend. Der Unfallversicherungsschutz des V. nach dieser Vorschrift hängt demnach ua davon ab, daß er zur Zeit des Unfalls an einem Bauvorhaben mitgearbeitet hat, durch das - was hier allein in Betracht kommt - steuerbegünstigte Wohnungen geschaffen werden sollten. Die Steuerbegünstigung bildet somit eine Vorfrage für die Entscheidung über den Versicherungsschutz bei Selbsthilfearbeiten. Wie der Senat bereits entschieden hat (BSGE 45, 258), sind die Unfallversicherungsträger und die Sozialgerichte im Rahmen des § 539 Abs 1 Nr 15 RVO grundsätzlich an den Verwaltungsakt der zuständigen Stelle über die Anerkennung oder Ablehnung der Steuerbegünstigung des Bauvorhabens auch bei der Entscheidung über den Unfallversicherungsschutz gebunden (vgl auch BSGE 56, 16, 18). Bei einer nach dem Unfall ergangenen Entscheidung der zuständigen Stelle setzt dies allerdings voraus, daß sie sich entweder rückwirkend auch auf die Zeit des Unfalls erstreckt oder aber, falls dies nicht der Fall ist, aufgrund der im Unfallzeitpunkt vorhandenen tatsächlichen Umstände und aufgrund gleicher Rechtslage ergangen ist (BSGE 45, 260, 261; 56, 16, 18; SozR 2200 § 539 Nr 69; BSG Urteil vom 29. Februar 1984 - 2 RU 2/83). Daran hält der Senat trotz der Kritik von Grosser (BayVBl 1985, 678) fest. Nach den Feststellungen des LSG hat zwar das Landratsamt K durch Bescheid vom 11. Juli 1979 das Bauvorhaben des B. gemäß §§ 82, 83 II. WoBauG als steuerbegünstigte Wohnung anerkannt, diese Anerkennung aber durch Bescheid vom 11. Oktober 1981 gemäß § 83 Abs 5 Satz 2 II. WoBauG mit Wirkung vom 11. Juli 1979 an und somit rückwirkend auch für den Zeitpunkt des Unfalls am 2. September 1980 widerrufen, weil die Voraussetzungen des § 82 II. WoBauG zu keinem Zeitpunkt vorgelegen haben. Damit steht für den Unfallversicherungsträger und für die Sozialgerichte bindend fest, daß auch die Voraussetzungen des § 539 Abs 1 Nr 15 RVO für V. zur Zeit seines Unfalls am 2. September 1980 nicht gegeben waren. Es ist demnach wegen der Rückwirkung des Bescheides vom 11. Oktober 1981 nicht mehr zu prüfen, ob die Voraussetzungen für die Steuerbegünstigung etwa doch erst durch Änderung der Bauplanung durch B. nach dem Unfall des V. entfallen sind. Denn in einem solchen Fall wäre der Widerruf des Bescheides vom 11. Juli 1979 gemäß § 83 Abs 5 Satz 2 II. WoBauG für einen nach dem Unfall des V. liegenden Zeitpunkt zu erwarten gewesen. Da der Widerruf aber mit Wirkung vom 11. Juli 1979 erfolgt ist, steht fest, daß auch schon vor dem Unfall des V. die Voraussetzungen für die Steuerbegünstigung nicht vorgelegen haben.

Nach der gegenwärtigen Sach- und Rechtslage ist ein Erstattungsanspruch des Klägers gegen die Beklagte allein davon abhängig, ob V. den Unfall bei einer längerfristigen Bauarbeit erlitten hat. War es eine kurzfristige Bauarbeit, ist der Kläger selbst leistungspflichtig (§ 657 Abs 1 Nr 7 RVO). Ein Unfall im Rahmen des steuerbegünstigten Wohnungsbaus scheidet aus.

Wegen der fehlenden Sachaufklärung war das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten des Revisionsverfahrens - an das LSG zurückzuverweisen.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1665630

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