Entscheidungsstichwort (Thema)

Wegeunfall. einheitliche Wegeunfallrechtsprechung für Soldatenversorgung und gesetzliche Unfallversicherung. ständige Familienwohnung. Besuchswohnung. Wiederaufleben des Versorgungsschutzes nach Erreichen der üblichen Fahrtstrecke

 

Leitsatz (amtlich)

Auf dem Weg zwischen der Familienwohnung und der Unterkunft am Dienstort besteht nur dann Versorgungsschutz, wenn die Hin- oder Rückfahrt wegen des Aufsuchens dieser Wohnung unternommen wird.

 

Orientierungssatz

1. Der Schutz auf Wegen für die Kriegsopfer- und Soldatenversorgung sowie für die gesetzliche Unfallversicherung (§§ 1 und 4 BVG, § 81 SVG, § 550 RVO) ist grundsätzlich einheitlich zu beurteilen (vgl ua BSG vom 3.10.1984 9a RV 6/83).

2. Die "ständige Familienwohnung" eines ledigen Soldaten, der eine Unterkunft in der Kaserne hat und dort regelmäßig schläft sowie kurze Freizeiten verbringt, besteht in der Regel in der Häuslichkeit seiner Eltern. Der ledige Soldat kann wohl diesen Mittelpunkt seines außerdienstlichen Lebens bei den Eltern ersichtlich aufgegeben und "ständig", also für dauernd in eine andere Wohnung verlegt haben; dann müssen aber die tatsächlichen Verhältnisse, besonders Unterbringung der privaten Habe, Aufenthaltsgewohnheiten und Reinigen der Wäsche, entsprechend verändert worden sein. Die Besuchswohnung eines Soldaten bei seiner Freundin fällt nicht unter § 81 Abs 4 S 3 SVG.

3. Der Rechtsgrundsatz, daß nach der Rückkehr von einer privaten Verrichtung der Versicherungs- und Versorgungsschutz wieder beginnt, sobald die Strecke erreicht ist, die zwischen dem regelmäßigen Erholungsort und dem Dienstort zurückgelegt würde, gilt allein für den Weg zum Dienst iS des § 550 Abs 1 RVO und des § 81 Abs 4 S 1 Nr 2 SVG (vgl ua BSG vom 13.12.1984 2 RU 80/83 = SozR 2200 § 550 Nr 69). Er läßt sich hingegen nicht auf das Erreichen einer Familienheimfahrtsstrecke iS des § 550 Abs 3 RVO und des § 81 Abs 4 S 3 SVG übertragen.

 

Normenkette

SVG § 81 Abs 1; SVG § 81 Abs 4 S 1 Nr 2; SVG § 81 Abs 4 S 3; BVG § 1 Abs 1, § 4 Abs 1; RVO § 550 Abs 1; RVO § 550 Abs 3

 

Verfahrensgang

LSG Nordrhein-Westfalen (Urteil vom 17.01.1985; Aktenzeichen L 7 V 39/83)

SG Münster (Entscheidung vom 25.11.1982; Aktenzeichen S 4 V 144/80)

 

Tatbestand

Der Kläger verunglückte am 16. Oktober 1978 während seines Wehrdienstes und begehrt Versorgung nach dem Soldatenversorgungsgesetz (SVG) wegen der erlittenen Gesundheitsschäden. Er hatte von Freitag (13. Oktober 1978) bis Montag (16. Oktober 1978) um o5.30 Uhr dienstfrei und war anfangs zu Hause in H. , dem Wohnort seiner Eltern und seinem eigenen außerdienstlichen Lebensmittelpunkt. Am Sonntag (15. Oktober 1978) fuhr er mit seinem Pkw von H. aus zurück zur Kaserne in A., weil er an diesem Tag zur "Bereitschaftsreserve" gehörte. Nachdem er sich davon überzeugt hatte, daß Kameraden für den Dienst zur Verfügung standen, reiste er nach A. (in der Nähe von H. ) zu seiner damaligen Freundin, mit der er jetzt verheiratet ist. Zwischen 23.30 Uhr und 23.45 Uhr brach er dort mit seinem Auto in Richtung zum Dienstort auf. Am Montag um 00.30 Uhr wurde in D. auf der Strecke, die er von H. aus nach A. hätte fahren müssen, sein Pkw von einem Sattelschlepper mitgeschleift. Der Kläger wurde unter dem Heck seines Wagens schwer verletzt gefunden. Ob er während des Auffahrens des anderen Fahrzeugs in seinem eigenen saß und herausgeschleudert wurde oder ob er in der Nähe seines Autos gestanden hatte, hat sich nicht feststellen lassen.

Der nach dem Wehrdienst vom Kläger gestellte Versorgungsantrag wurde abgelehnt (Bescheid vom 14. Dezember 1979, Widerspruchsbescheid vom 3. September 1980). Die Klage wurde abgewiesen (Urteil vom 25. November 1982). Das Landessozialgericht (LSG) hat den Beklagten verurteilt, die Unfallfolgen als Wehrdienstbeschädigung anzuerkennen und dem Kläger Versorgung zu gewähren (Urteil vom 17. Januar 1985). Der Kläger habe, so das Berufungsgericht, bei dem Unfall unter Versorgungsschutz gestanden (§ 81 Abs 4 Satz 1 Nr 2 iVm Satz 3 SVG). Er sei bei einer mit dem Wehrdienst zusammenhängenden Fahrt zur Kaserne auf der Wegstrecke verunglückt, die er auch bei der Rückkehr von seiner Familienwohnung üblicherweise durchfahren hätte. Damit sei ebenso wie bei üblichen Fahrten zur Arbeits- oder Dienststelle eine Ausnahme von dem Grundsatz gegeben, daß jemand auf dem Rückweg von einer "eigenwirtschaftlichen" Verrichtung ebensowenig wie auf dem Hinweg gesetzlich unfallversichert oder versorgungsrechtlich geschützt sei. Die Unterbrechung der Fahrt, aus welchen Gründen auch immer, sei unschädlich gewesen; denn sie müsse nach der zeitlich kurzen Dauer und nach der Art der Verrichtung als bloß geringfügig gewertet werden, zumal die Zündung im Auto des Klägers im Unfallzeitpunkt eingeschaltet gewesen sei, und habe daher den Versorgungsschutz nicht beseitigt.

Der Beklagte begründet seine - vom LSG zugelassene - Revision damit, daß der Kläger auf dem nicht versorgungsrechtlich geschützten Rückweg von einer privaten Verrichtung verunglückt sei. Die Rückkehr zur Kaserne von einem anderen Ausgangspunkt als der Familienwohnung könne nicht als Familienheimfahrt dem Wehrdienst zugerechnet werden. Allein das Befahren der Strecke, die auch für die Rückkehr von der Familienwohnung benutzt zu werden pflege, könne den erforderlichen Zusammenhang mit dem Wehrdienst nicht begründen. Was abweichend davon für übliche Wege zum Dienstort gelte, könne nicht auf die Familienheimfahrt übertragen werden.

Der Beklagte beantragt, das Urteil des LSG abzuändern und die Klage abzuweisen.

Der Kläger beantragt, die Revision zurückzuweisen.

Die Beigeladene vertritt die gleiche Rechtsansicht wie der Beklagte.

 

Entscheidungsgründe

Die Revision des Beklagten ist erfolgreich.

Das LSG hat zu Unrecht der Klage stattgegeben.

Der Kläger kann nach seinem Wehrdienst keine Versorgung wegen der Folgen des in jener Zeit erlittenen Unfalls auf Grund des § 80 Satz 1 SVG (idF der Bekanntmachungen vom 18. Februar 1977 -BGBl I 337/10. August 1978 -BGBl I 1217- und 21. April 1983 -BGBl I 457-) nach dem Bundesversorgungsgesetz (BVG) beanspruchen. Entschädigt werden nach jener Vorschrift die Folgen einer Wehrdienstbeschädigung. Als solche ist nach § 81 Abs 1 SVG bei der Sachlage dieses Falles allein eine gesundheitliche Schädigung durch einen während der Ausübung des Wehrdienstes (dazu BSGE 41, 153, 154 = SozR 3200 § 81 Nr 5; BSG 20. April 1983 - 9a RV 30/82 -) erlittenen Unfall in Betracht zu ziehen. Als Wehrdienst in diesem Sinn gilt nach § 81 Abs 4 Satz 1 Nr 2 SVG das Zurücklegen des mit dem Dienst zusammenhängenden Weges nach und von der Dienststelle. Auf einem solchen Weg ist der Kläger nicht verunglückt, als er von seiner damaligen Freundin in Richtung zum Standort zurückfuhr.

Endpunkt bei einem derart versorgungsrechtlich geschützten Hinweg und zugleich Ausgangspunkt in der Gegenrichtung ist die "Dienststelle", für den Soldaten im allgemeinen die Kaserne, in der er Wehrdienst leistet. Das Gesetz hat den anderen Punkt, den entsprechenden Ausgangs- oder Endpunkt, nicht ausdrücklich festgelegt. In der Regel ist dies die private Wohnung, für kasernierte Soldaten - wie den Kläger - die Unterkunft im Wohnbereich der Kaserne. Auf einem Weg zwischen dieser Wohnung oder Unterkunft und den Räumen oder sonstigen Örtlichkeiten der Dienstausübung hat sich der Unfall des Klägers nicht ereignet. Wer von einem anderen Ort nach privater Verrichtung zum Dienst fährt, ist in der Regel nicht versorgungsrechtlich geschützt (BSGE 32, 38, 41 = SozR Nr 10 zu § 550 Reichsversicherungsordnung -RVO-; BSG, Breithaupt 1977, 732; Beschluß des erkennenden Senats vom 24. Juli 1985 - 9b BU 148/84 -). Grundsätzlich ist der Schutz auf Wegen für die Kriegsopfer- und Soldatenversorgung sowie für die gesetzliche Unfallversicherung (§§ 1 und 4 BVG, § 81 SVG, § 550 RVO) einheitlich zu beurteilen (BSGE 33, 239, 242 f = SozR Nr 2 zu § 81 SVG 1964; BSGE 50, 80, 81 = SozR 3200 § 81 Nr 13; BSG USK 81245; BSG 3. Oktober 1984 - 9a RV 6/83 -). Nach ständiger Rechtsprechung zu diesen beiden Sozialrechtsgebieten können ausnahmsweise auch andere Wege von und nach der Dienststelle oder Arbeitsstätte als diejenigen zur oder von der Wohnung oder sonstigen Unterkunft unfallversicherungsrechtlich und versorgungsrechtlich geschützt sein; sie müssen in einem angemessenen Verhältnis zum Weg zur und von der Häuslichkeit aus stehen (BSG SozR Nr 56 zu § 543 RVO aF; 2200 § 550 Nr 57; USK 73244; Breithaupt 1982, 982 = USK 8269; USK 81245; BSG 8. September 1977 - 2 RU 121/75 -; 19. Februar 1982 - 2 RU 67/81 - und - 2 RU 7/81 -). Das traf für die Fahrt, auf der der Kläger verunglückte, nicht zu. Der Ort, an dem er zu Besuch war, liegt mehr als 60 Kilometer von der Standortunterkunft entfernt und wurde aus privaten Gründen aufgesucht.

Verrichtungen eines Soldaten in der dienstfreien Zeit sind grundsätzlich nicht versorgungsrechtlich geschützt (BSG SozR 3200 § 81 Nrn 6 und 19). Nur ausnahmsweise ist kraft zweier ausdrücklicher gesetzlicher Anordnungen eine solche Fahrt zugleich dem Dienstbereich zuzurechnen, dh sie wird als dienstliche Tätigkeit angesehen, obwohl sie kein Dienst ist: als unmittelbar vom oder zum Dienst führender und mit ihm zusammenhängender Weg aus der Nähe, der hier, wie schon dargelegt, nicht gegeben war, oder darüber hinaus als Familienheimfahrt oder entsprechende Rückfahrt von der Familienwohnung.

Auch diese zweite Alternative vermag keinen Versorgungsanspruch für den Kläger zu begründen.

§ 81 Abs 4 Satz 1 Nr 2 SVG gilt nach Satz 3 auch für den Weg von einer "ständigen Familienwohnung" und zu ihr, wenn ein Soldat wegen der Entfernung einer solchen vom Dienstort, die tägliches Hin- und Herfahren unmöglich macht oder allzusehr erschweren würde, oder wegen der Kasernierungspflicht am Dienstort oder in dessen Nähe eine Unterkunft hat, und zwar in der Regel - wie auch hier - in der Kaserne.

Der Kläger hatte nach den tatsächlichen Feststellungen des LSG, die nicht mit der Revision angegriffen worden und daher für das Revisionsgericht verbindlich sind (§ 163 Sozialgerichtsgesetz -SGG-), zur Unfallzeit seine Familienwohnung iS des § 81 Abs 4 Satz 3 SVG bei seinen Eltern. Das hat das Berufungsgericht auch zutreffend rechtlich beurteilt. Die "ständige Familienwohnung" eines ledigen Soldaten, der eine Unterkunft in der Kaserne hat und dort regelmäßig schläft sowie kurze Freizeiten verbringt, besteht in der Regel in der Häuslichkeit seiner Eltern (BSG SozR 3200 § 81 Nr 12; 2200 § 550 Nr 31; BVBl 1973, 6; Breithaupt 1977, 732; BSG 26. Juni 1985 - 4b/9a RV 33/84 -; ergänzend Brackmann, Handbuch der Sozialversicherung, Band II, 486 bis 486a I). Der ledige Soldat kann wohl diesen Mittelpunkt seines außerdienstlichen Lebens bei den Eltern ersichtlich aufgegeben und "ständig", also für dauernd in eine andere Wohnung verlegt haben; dann müssen aber die tatsächlichen Verhältnisse, besonders Unterbringung der privaten Habe, Aufenthaltsgewohnheiten und Reinigen der Wäsche, entsprechend verändert worden sein (BSGE 20, 110, 111 f = SozR Nr 48 zu § 543 RVO aF; SozR 3200 § 81 Nr 12; Breithaupt 1977, 732). Dies traf beim Kläger nicht zu. Bei seiner Freundin hatte er eine Besuchswohnung, die nicht unter § 81 Abs 4 Satz 3 SVG fällt.

Das Zurücklegen des Weges von der Besuchswohnung zum Standort ist auch nicht deshalb kraft der Fiktion des § 81 Abs 4 Satz 1 Nr 2 iVm Satz 3 SVG der Dienstausübung gleichzusetzen, weil der Kläger auf der Strecke verunglückte, die er bei einer Rückfahrt von seiner ständigen Familienwohnung (bei den Eltern) zur Kaserne benutzt hätte.

Der versorgungsrechtlich geschützte Bereich beschränkt sich nach der Ausnahmevorschrift des § 81 Abs 4 Satz 3 SVG (entsprechend § 550 Abs 3 RVO) auf den direkten Weg zwischen der ständigen Familienwohnung und dem Dienstort, genauer: der Dienststelle (für das Unfallversicherungsrecht: dem Beschäftigungsort, genauer: der Arbeitsstätte) oder der Unterkunft in deren Nähe, falls diese vor Dienstbeginn noch aufgesucht wird (BSG SozR 3200 § 81 Nr 12; 2200 § 550 Nr 6; BVBl 1973, 6; USK 81245; BSG 16. Mai 1972 - 9 RV 676/71 -; 5. März 1980 - 9 RV 40/78 -). Diese Vorschrift schreibt auf der einen Seite den unmittelbaren Bezug zur Familienwohnung vor, in der anderen Richtung die direkte Beziehung auf den Tätigkeitsort und auf den Dienst selbst.

Der Schutzbereich ist nicht bloß rein örtlich und räumlich zu verstehen; es genügt nicht in jedem Fall allein das Befahren der Strecke zwischen den beiden genannten Bezugspunkten. Vielmehr muß der Weg darüber hinaus zu einem bestimmten Zweck zurückgelegt werden: vom Ort der geschützten Tätigkeit, hier der Wehrdienstausübung, und damit vom Dienst weg zum Aufsuchen der ständigen Familienwohnung als einem bestimmten Ort und Mittelpunkt der Erholung und des privaten, dienstfreien Lebens, - in umgekehrter Richtung von dort gegen Ende einer Freizeit zum Dienstort, um dort unmittelbar nach Eintreffen oder nach einer Nachtruhe oder nach ähnlichem dienstfreien Aufenthalt in der Unterkunft wieder den Dienst zu beginnen (BSG SozR 3200 § 81 Nr 9; im Ergebnis ebenso: BSG SozR 2200 § 550 Nrn 6 und 34). Diese einschränkende funktionale Beziehung ist, soweit sie auf den Aufenthalt am Mittelpunkt des privaten außerdienstlichen Lebens gerichtet ist, durch den Grund und Zweck des erweiterten Versicherungs- und Versorgungsschutzes geboten. Was ein Soldat - ebenso wie ein Arbeitnehmer - außerhalb der ständigen Familienwohnung in der Freizeit, auch am Heimatort, betreibt, ist nicht mehr in den Schutz der Wehrdienstausübung - ebenso wie der Beschäftigung - einbezogen. Dort trägt er selbst das volle Risiko; es kann nicht auf den Versorgungsträger - in der Unfallversicherung auf den Versicherungsträger - abgewälzt werden. Dann kann weder der Weg zu einer solchen Betätigung noch der Rückweg von ihr geschützt sein, selbst wenn er über dieselbe Strecke führt wie der Weg von und zu der Familienwohnung.

Die Rechtsprechung läßt zwar nach der Rückkehr von einer privaten Verrichtung den Versicherungs- und Versorgungsschutz wieder beginnen, sobald die Strecke erreicht ist, die zwischen dem regelmäßigen Erholungsort und dem Dienstort zurückgelegt würde. Dies gilt aber allein für den Weg zum Dienst iS des § 550 Abs 1 RVO und des § 81 Abs 4 Satz 1 Nr 2 SVG (BSG SozR 2200 § 550 Nrn 42, 57 und 69). Dieser Rechtsgrundsatz läßt sich hingegen nicht auf das Erreichen einer Familienheimfahrtsstrecke iS des § 550 Abs 3 RVO und des § 81 Abs 4 Satz 3 SVG übertragen. Für eine solche Ausdehnung fehlt es im räumlichen Bereich, der die Voraussetzung für einen Schutz nach dieser Sonderregelung darstellt, an der erforderlichen funktionalen Beziehung.

Diese Auslegung des § 81 Abs 4 Satz 3 SVG ist auch wegen des besonderen Zwecks dieser Vorschrift geboten, die den Schutz beträchtlich weiter als § 81 Abs 4 Satz 1 Nr 2 SVG in den privaten Lebensbereich hinein ausdehnt; das begrenzt ihren besonderen Zweck, wie dargelegt. Es handelt sich nicht um einen reinen Unterfall des § 81 Abs 4 Satz 1 Nr 2 SVG, der sich in allen Einzelheiten nach den Grundsätzen dieser Vorschrift richten müßte. Allgemein mögen Wege von und zu einer Familienwohnung ebenso wie solche von einer Wohnung oder Unterkunft zum Dienst zu beurteilen sein (BSG SozR 2200 § 550 Nr 6). Das gilt jedoch nicht, soweit Unterschiede eine verschiedenartige Beurteilung rechtfertigen und gebieten (BSG SozR 2200 § 550 Nr 58), wie es hier der Fall ist.

Außerdem erfordert ein anderer Rechtsgrundsatz des Wegeunfallrechtes die hier maßgebende Einschränkung. Falls jemand durch eine private, nicht mit dem Dienst oder einer Beschäftigung zusammenhängenden Verrichtung das Zurücklegen eines gesetzlich geschützten Weges, der dienstbezogen sein muß, unterbrochen und sich wegen längerer Dauer, im allgemeinen länger als zwei Stunden, von der mit dem Dienst zusammenhängenden Betätigung "gelöst" hat, entsteht kein Versicherungs- und Versorgungsschutz mehr mit dem Erreichen der üblichen, geschützten Wegstrecke (BSG SozR 2200 § 548 Nr 67; BSG, Bericht in Ersatzkasse 1979, 42; BSG 3. Oktober 1984 - 9a RV 6/83 -; Beschluß des erkennenden Senats vom 5. Mai 1982 - 9a BV 19/82 -).

So war es hier. Der Rückweg ist grundsätzlich ebenso wie der Hinweg zu beurteilen. Der Kläger hatte nach dem Verlassen des Standortes zuerst weithin die Strecke befahren, die zu seiner Familienwohnung führte. Ob er in diesem Abschnitt auch dann geschützt gewesen wäre, wenn er von vorneherein nicht nach Hause hätte fahren wollen, sondern direkt die Besuchswohnung angestrebt hätte, ist hier nicht zu entscheiden. Jedenfalls endete der Schutzbereich spätestens mit der Abzweigung zur Wohnung der Freundin, zumal auf einer Fahrt nach vorausgegangener Rückkehr von der Familienwohnung zur Kaserne (BSG SozR 3200 § 81 Nr 9). Anschließend hielt sich der Kläger so lange im rein privaten Bereich anderswo, nämlich außerhalb des Lebensmittelpunktes iS des § 81 Abs 4 Satz 3 SVG und ohne Berührung desselben auf, daß seine spätere Rückkehr auf den Weg zwischen Familienwohnung und Standort keinen Versorgungsschutz mehr begründen konnte.

Wenn der erkennende Senat die Fahrt eines Soldaten, der eine Dauerausgangskarte für dienstfreie Nächte besitzt, auch von einer anderen Wohnung als der Familienwohnung zur Kaserne als versorgungsrechtlich geschützt beurteilt hat (BSG Breithaupt 1982, 982), dann war dies in jenem Fall als "Zurücklegen des Weges zur Dienststelle" iS des § 81 Abs 4 Satz 1 Nr 2 SVG zu beurteilen. Die Sondererlaubnis machte die Unterkunft am Standort überflüssig, und die Wohnung bei den Eltern erhielt die Bedeutung der nächstgelegenen Unterkunft, brauchte also nicht als "ständige Familienwohnung" iS des § 81 Abs 4 Satz 3 SVG beurteilt zu werden.

Mithin mußte die Klageabweisung der ersten Instanz bestätigt werden.

Außergerichtliche Kosten des Berufungs- und des Revisionsverfahrens sind nach § 193 SGG nicht zu erstatten.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1656976

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