Orientierungssatz

1. Bleiben bei dem Zusammentreffen einer anzurechnenden Ausfallzeit mit einer Beitragszeit für einen Teil des betreffenden Kalendermonats entrichtete Beiträge nach RVO § 1255 Abs 7 S 2 iVm RVO § 1255 Abs 7 S 1 unberücksichtigt, die aufgrund eines nach einem Tarifvertrag zur Förderung der Aufrechterhaltung der Beschäftigungsverhältnisse im Baugewerbe während der Wintermonate entrichtet worden sind?

2. Ist, falls dies bejaht wird, für diese Beiträge "ein Jahresbetrag in Höhe von 0,5 % des der Beitragsentrichtung zugrunde liegenden Bruttoarbeitsentgelts" nach RVO § 1260a zu gewähren.

 

Normenkette

RVO § 1255 Abs. 7 S. 2 Fassung: 1965-06-09, S. 1 Fassung: 1957-02-23, § 1260a Fassung: 1965-06-09

 

Tenor

Zur Fortbildung des Rechts und zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung werden dem Großen Senat des Bundessozialgerichts gemäß § 43 des Sozialgerichtsgesetzes folgende Fragen von grundsätzlicher Bedeutung vorgelegt:

1. Bleiben bei dem Zusammentreffen einer anzurechnenden Ausfallzeit mit einer Beitragszeit für einen Teil des betreffenden Kalendermonats entrichtete Beiträge nach § 1255 Abs. 7 Satz 2 in Verbindung mit Satz 1 RVO unberücksichtigt, die aufgrund eines nach einem Tarifvertrag zur Förderung der Aufrechterhaltung der Beschäftigungsverhältnisse im Baugewerbe während der Wintermonate gezahlten "Entgelts" entrichtet worden sind?

2. Ist, falls dies bejaht wird, für diese Beiträge "ein Jahresbetrag in Höhe von 0,5 v. H. des der Beitragsentrichtung zugrunde liegenden Bruttoarbeitsentgelts" nach § 1260 a RVO zu gewähren?

 

Gründe

I. Unter den Beteiligten ist streitig, ob Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung, die während einer Krankheitszeit für "Entgelte" nach dem 3. Tarifvertrag vom 20. August 1959 zur Förderung der Aufrechterhaltung der Beschäftigungsverhältnisse im Baugewerbe während der Winterperiode (Lohnausgleich-Tarifvertrag) entrichtet worden sind, bei der Festsetzung der für den Kläger maßgebenden Rentenbemessungsgrundlage berücksichtigt werden müssen oder ob sie nach § 1255 Abs. 7 Satz 2 in Verbindung mit Satz 1 der Reichsversicherungsordnung (RVO) mit den Folgen unberücksichtigt zu bleiben haben, daß diese Zeiten als Ausfallzeit nach § 1259 Nr. 1 RVO zu berücksichtigen ist und für die Beiträge nach § 1260 a RVO ein Jahresbetrag in Höhe von 0,5 v. H. des der Beitragsentrichtung zugrunde liegenden Bruttoarbeitsentgeltes zu gewähren ist.

Der Kläger war vom 30. November 1959 bis zum 11. Januar 1960 und vom 29. November 1965 bis zum 2. Januar 1966 arbeitsunfähig krank geschrieben. Für die Zeiten vom 25. Dezember 1959 bis einschließlich 2. Januar 1960 und vom 25. Dezember 1965 bis einschließlich 1. Januar 1966 erhielt er "Entgelte" nach dem im Baugewerbe geltenden Lohnausgleich-Tarifvertrag, vom 20. August 1959. Danach werden die Bauarbeiter, da im Baugewerbe in der Regel im Ausgleichszeitraum nicht gearbeitet wird, mit aus einer Tabelle zu entnehmenden, nach vorher erzielten Bruttostundenverdiensten gestaffelten Pauschalbeträgen im wesentlichen so gestellt, wie sie stehen würden, wenn im Ausgleichszeitraum gearbeitet worden wäre. Da im vorliegenden Fall diese "Entgelte" nur für die Zeit vom 25. bis 31. der Monate Dezember der Jahre 1959 und 1965 gezahlt wurden, entfallen beim Kläger auf diese Kalendermonate verhältnismäßig geringe Verdienste, für die daher auch nur verhältnismäßig geringe Rentenversicherungsbeiträge abgeführt worden sind. Die Beklagte hat diese Monate als Beitragszeit und nicht als Ausfallzeit bei der Festsetzung des dem Kläger mit Bescheid vom 19. Dezember 1969 ab 1. Dezember 1969 bewilligten Altersruhegeldes berücksichtigt. Hierdurch fühlt sich der Kläger benachteiligt. Er meint, daß die in diesen Monaten entrichteten Beiträge nach § 1255 Abs. 7 Satz 2 RVO bei der Festsetzung der für ihn maßgebenden Rentenbemessungsgrundlage unberücksichtigt bleiben, diese Zeit als Ausfallzeit anerkannt werden und diese Beiträge nach § 1260 a RVO zusätzlich rentensteigernd berücksichtigt werden müßten.

Auf die erhobene Klage hat das Sozialgericht Hamburg mit Urteil vom 13. Januar 1972 den Bescheid vom 19. Dezember 1969 dahin abgeändert, daß die Beklagte verurteilt wird, dem Kläger das Altersruhegeld unter Anrechnung von Ausfallzeiten für Dezember 1959 und Dezember 1965 und unter Bewertung der während dieser Zeit entrichteten Beiträge nach § 1260 a RVO zu zahlen. Die dagegen eingelegte Berufung hat das Landessozialgericht Hamburg mit Urteil vom 21. September 1972 zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die Revision der Beklagten.

II. Der 5. Senat ist der Auffassung, daß die dem Großen Senat des Bundessozialgerichts (BSG) nach § 43 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) zur Entscheidung vorgelegten Rechtsfragen über den zur Entscheidung anstehenden Einzelfall hinaus von grundsätzlicher Bedeutung sind und daß die Fortbildung des Rechts und die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung die Entscheidung des Großen Senats erfordert.

III. Nach dem Wortlaut des § 1255 Abs. 7 Satz 2 in Verbindung mit Satz 1 RVO bleiben Beiträge, die während einer anzurechnenden Ausfall- oder Zurechnungszeit entrichtet worden sind, bei der Ermittlung der für den Versicherten maßgebenden Rentenbemessungsgrundlage unberücksichtigt. Diese Zeiten müssen also uneingeschränkt als Ausfall- oder Zurechnungszeiten berücksichtigt werden, was zur Folge hat, daß sie auch bei der Ermittlung der für den Versicherten maßgebenden Rentenbemessungsgrundlage gemäß § 1255 a RVO zu berücksichtigen sind. Zusätzlich ist für diese Beiträge, soweit sie für Zeiten nach dem 31. Dezember 1956 entrichtet sind, nach dem Wortlaut des § 1260 a Satz 1 RVO ein Jahresbetrag in Höhe von 0,5 v. H. des der Beitragsentrichtung zugrunde liegenden Bruttoarbeitsentgelts zu gewähren. Diese Regelungen sind durch das Gesetz zur Beseitigung von Härten in den gesetzlichen Rentenversicherungen und zur Änderung sozialrechtlicher Vorschriften (Rentenversicherungs-Änderungsgesetz - RVÄndG -) vom 9. Juni 1965 neu geschaffen und am 1. Januar 1966 in Kraft getreten (Art. 5 § 10 Abs. 1 Buchst. d RVÄndG). Das Gesetz wollte Härten beseitigen, die sich durch die Anrechnung bestimmter Beitragszeiten ergaben. So wurde z. B. als unbefriedigend empfunden, daß dann, wenn ein Versicherter, um die Anwartschaft zu erhalten, während seiner Arbeitslosigkeit freiwillige Beiträge entrichtete - wie es in den dreißiger Jahren oft geschah - eine niedrigere Rente erhielt, als er erhalten hätte, wenn er diese Beiträge nicht entrichtet hätte. Das gleiche gilt für die Pflichtbeiträge, die nach dem Jahre 1945 von den Berliner Studenten zu entrichten waren (vgl. von Gellhorn, Zur Bewertung der beitragslosen Zeiten, BABl 1965, 591; Pappai, Versicherungsjahre, 3. Ausfallzeiten, BABl 1965, 600). Bei den Pflichtbeiträgen der Berliner Studenten handelt es sich allerdings um Pflichtbeiträge besonderer Art für eine begrenzte Zeit, während welcher in Berlin besondere Vorschriften galten. Diesen Pflichtbeiträgen liegt weder ein Beschäftigungsverhältnis oder ein gleich zu beurteilender Tatbestand zugrunde noch enthalten diese Beiträge einen Arbeitgeberanteil. In beiden Fällen handelte es sich um äußerst niedrige Beiträge, die die sonst anzurechnende Ausfallzeit ausschlossen. Die Betroffenen sollten durch die Anrechnung einer Ausfallzeit anstelle einer Beitragszeit so gestellt werden, als ob sie keine Beiträge entrichtet hätten. Durch die Berücksichtigung dieser Zeiten als Ausfallzeiten sollte vermieden werden, daß die niedrigen Beiträge die Höhe der Rente ungünstig beeinflussen könnten. Diese Folge ist nicht erst nach der Einfügung des § 1255 a RVO in das Gesetz möglich, sondern war es auch schon vorher. Die Einführung der Bewertung der Ausfallzeiten nach § 1255 a RVO hat die Bewertung der Ausfallzeiten lediglich differenzierter geregelt. Während sich vorher die Ausfallzeit auf die Rentenhöhe so auswirkte, als wären in dieser Zeit Beiträge in einer Höhe entrichtet worden, die dem Durchschnitt der während des gesamten Versicherungsverlaufs entrichteten Beiträge entsprechen, wirkt sie sich nunmehr für die vor dem 1. Januar 1965 liegenden Zeiten so aus, als ob die Beiträge in einer Höhe entrichtet worden sind, die dem Durchschnitt der vor dem 1. Januar 1965 entrichteten Beiträge entsprechen und für die nach dem 1. Januar 1965 liegenden Zeiten so, als ob Beiträge entrichtet worden sind, die dem Durchschnitt der bis zum Ende des Kalenderjahres vor der Ausfallzeit zurückgelegten Versicherungs- und Ausfallzeiten entsprechen. Diese Regelung kann im Einzelfall günstiger oder ungünstiger als die bisherige Regelung sein.

Außer der Bewertung der genannten Zeiten als Ausfallzeiten sollen sich die entrichteten Beiträge noch zusätzlich nach § 1260 a RVO als Steigerungsbeträge auswirken. Diese Regelung gilt aber nach § 1260 a RVO nur für nach dem 31. Dezember 1956 entrichtete Beiträge, also gerade nicht für die Beiträge der Berliner Studenten und der von den Arbeitslosen in den dreißiger Jahren entrichteten freiwilligen Beiträge. Bei den für anrechnungsfähige Ausfall- oder Zurechnungszeiten gezahlten freiwilligen Beiträge ist diese Regelung verständlich, weil hier die Beiträge von dem Versicherten allein aufzubringen sind. Es mag sein, daß der Gesetzgeber davon ausgegangen ist, daß § 1255 Abs. 7 Satz 2 RVO für Zeiten nach dem 31. Dezember 1956 nur für freiwillige Beiträge in Betracht kommen kann, wofür möglicherweise sprechen könnte, daß nach der Rechtsprechung des BSG neben Pflichtbeiträgen keine "anzurechnende" Ausfall- oder Zurechnungszeit vorliegen kann (SozR Nr. 53 zu § 1259 RVO); es mag aber auch sein, daß nach dem Sinn und Zweck dieser Vorschriften noch weitere Gruppen von Beiträgen begünstigungswürdig sind (vgl. hierzu das Urteil des 12. Senats in SozR Nr. 13 zu § 1255 RVO). Eine gewisse Unbilligkeit kann allgemein dann angenommen werden, wenn für einen Kalendermonat deshalb ein niedrigerer Beitrag entrichtet worden ist, weil der Versicherte nur während eines Teils des Kalendermonats beschäftigt und daher sein Entgelt für diesen Kalendermonat niedrig war. (Nach der Rechtsprechung des 12. Senats wäre allerdings gerade in diesen Fällen häufig § 1255 Abs. 7 Satz 2 RVO aus anderen Gründen nicht anwendbar). Nach der Rechtsprechung des BSG müssen in anderen Fällen niedriger Beitragsentrichtung vom Versicherten gewisse Unbilligkeiten getragen werden (vgl. SozR Nr. 53 zu § 1259 RVO und das Urteil des 4. Senats vom 20. August 1974 - 4 RJ 363/73 -). Auch die Fälle des Teilentgelts in einem Kalendermonat könnten nach dem Sinn und Zweck der in § 1255 Abs. 7 RVO getroffenen Regelung eine Begünstigung erfordern, weil dann, wenn nur während eines Teils eines Monats Entgelt bezogen worden ist, für diesen Monat ein entsprechend niedriger Monatsbeitrag zu berücksichtigen ist (§ 1250 Abs. 3 RVO). Andererseits werden auch dann Ausfallzeiten für ganze Kalendermonate gewährt, wenn der Ausfalltatbestand nur während eines Teils eines Kalendermonats vorliegt (§ 1259 Abs. 4 RVO). Doch ist es nach Ansicht des 5. Senats mit dem Sinn und Zweck dieser Vorschriften nicht zu vereinbaren, bei allen in anzurechnenden Ausfall- oder Zurechnungszeiten entrichteten Beiträgen dem Versicherten sowohl die aus § 1255 Abs. 7 als auch die aus § 1260 a RVO sich ergebenden Vergünstigungen zukommen zu lassen. Hiergegen bestehen zwar bei freiwilligen Beiträgen, die vom Versicherten allein aufgebracht worden sind, keine Bedenken, jedoch kann die Berechtigung der sich aus beiden Regelungen ergebenden Vergünstigungen nicht uneingeschränkt bejaht werden, wenn die Beiträge zur Hälfte vom Arbeitgeber aufgebracht werden. Beispiele: Der der Vorlage zugrunde liegende Fall oder der Fall der Fortzahlung des Lohnes im Krankheitsfall. Es kann aus versicherungsrechtlichen und sozialpolitischen Erwägungen zwar gerechtfertigt erscheinen, den Versicherten in diesen Fällen durch die Anrechnung einer Ausfallzeit so zu stellen, als ob er nicht krank gewesen wäre. Es bestehen aber erhebliche Zweifel daran, ob es gerechtfertigt ist, ihn darüber hinaus durch zusätzliche Gewährung der Vergünstigung nach § 1260 a RVO besserzustellen, als er stehen würde, wenn er durchgehend voll gearbeitet und die sich daraus ergebenden Beiträge entrichtet hätte. Es ist sicherlich erwünscht, daß die spätere Rente eines Versicherten durch Krankheit, Arbeitslosigkeit oder Bezug von Schlechtwettergeld zumindest nicht wesentlich gemindert wird, es wäre aber wohl kaum gerechtfertigt, wenn sich seine Rente gegenüber den Renten der arbeitenden Versicherten erhöhen würde. Die sich aus einer derartigen Begünstigung gegenüber den Versicherten, die durchgehend gearbeitet haben, ergebenden Bevorzugung kann der Gesetzgeber kaum gewollt haben; es müßte gegebenenfalls auch geprüft werden, ob eine solche Regelung noch mit dem Grundsatz der Gleichbehandlung vereinbar ist.

§ 1255 Abs. 7 Satz 2 in Verbindung mit Satz 1 RVO und § 1260 a RVO müssen nach Ansicht des 5. Senats dem Sinn und Zweck dieser Vorschriften und vielleicht auch nach dem Verfassungsgrundsatz der Gleichbehandlung einschränkend ausgelegt werden. Entweder müßten die Arten von Beiträgen, die von § 1255 Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 1 RVO erfaßt werden, eingeschränkt werden, wobei die dann noch begünstigten Beiträge vielleicht uneingeschränkt nach § 1260 a RVO begünstigt werden könnten, oder es müßten uneingeschränkt alle Beiträge als von § 1255 Abs. 7 Satz 2 in Verbindung mit Satz 1 RVO erfaßt angesehen werden, wobei dann allerdings nur bestimmten Arten dieser Beiträge die Vergünstigung des § 1260 a RVO zusätzlich zugestanden werden sollte.

Bei der Entscheidung dieser Frage muß folgendes berücksichtigt werden:

§ 1255 Abs. 7 Satz 2 RVO setzt nach seinem Wortlaut voraus, daß für denselben Zeitraum eine Ausfallzeit und eine Beitragszeit vorliegen. Als erstes müßte hier schon klargestellt werden, ob eine Ausfallzeit überhaupt noch vorliegen kann, wenn für dieselbe Zeit oder einen Teil derselben Pflichtbeiträge entrichtet worden sind. Zur Klärung der Frage bedürfte es einer Auseinandersetzung mit der bisherigen Rechtsprechung des BSG. Nach dieser Rechtsprechung liegt eine Ausfallzeit nicht vor, wenn während derselben Zeit Pflichtbeiträge entrichtet worden sind, weil es Sinn und Zweck der Ausfallzeit sei, dem Versicherten einen Ausgleich dafür zu geben, daß er infolge des Ausfalltatbestandes nicht in der Lage war, Pflichtbeiträge zu entrichten (vgl. z. B. SozR Nr. 53 zu § 1259 RVO). Bisher konnte man sich mit dieser Formulierung begnügen. Es wird nunmehr aber eingehender zu prüfen sein, ob in Fällen dieser Art tatsächlich davon gesprochen werden kann, daß eine Ausfallzeit nicht vorliegt oder ob man nur annehmen kann, daß in diesen Fällen eine Ausfallzeit zwar vorliegt, sie aber lediglich unberücksichtigt zu bleiben hat. Bei der ersteren Auslegung würden die Voraussetzungen des § 1255 Abs. 7 Satz 2 RVO und damit die des § 1260 a RVO bei Pflichtbeiträgen überhaupt nicht vorliegen. Ob eine solch starke Einschränkung der begünstigten Beitragsarten vom Gesetzgeber gewollt war, ist zumindest zweifelhaft. Bei der zweiten Auslegung aber müßte zusätzlich geprüft werden, ob § 1255 Abs. 7 Satz 2 RVO nach seinem Sinn und Zweck so uneingeschränkt vom Gesetzgeber gewollt sein kann, wie es der Wortlaut zu bestimmen scheint oder ob nicht eine dem Sinn und Zweck und dem Verfassungsgrundsatz der Gleichbehandlung gemäße Einschränkung der begünstigten Arten von Beiträgen erfolgen müßte. Es wäre aber auch zu prüfen, ob der Gesetzgeber mit § 1255 Abs. 7 Satz 2 RVO nicht die durch die Rechtsprechung entwickelte Rangfolge bei Vorliegen der Voraussetzungen einer Ausfallzeit und einer Pflichtbeitragszeit einfach umkehren wollte. Wenn man diese annehmen würde, würde es allerdings gleichgültig sein, welche der beiden oben angedeuteten Auslegungen man für richtig ansehen würde. Denn diese Vorschrift mit ihrer Festlegung der Rangfolge würde wohl auf jeden Fall dazu führen, daß dann, wenn für dieselben Kalendermonate die Voraussetzungen einer Ausfallzeit und einer Beitragszeit vorliegen, die Beiträge stets unberücksichtigt blieben müßten. Würde man dem folgen, so müßte überlegt werden, ob dann alle nach dem Wortlaut des § 1255 Abs. 7 Satz 2 in Verbindung mit Satz 1 RVO begünstigten Beiträge auch noch uneingeschränkt die Vergünstigung des § 1260 a RVO erhalten können, oder ob nicht dem Sinn und Zweck des § 1260 a RVO und dem verfassungsmäßigen Grundsatz der Gleichbehandlung gemäß nur einem Teil dieser Beiträge diese besondere Vergünstigung zusätzlich zustehen sollte.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1648549

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