Als Pflichtbeitragszeiten im Beitrittsgebiet gelten Zeiten des Wehrdienstes von mehr als 3 Tagen nach DDR-Wehrrecht im Zeitraum vom 25.1.1962 bis 2.10.1990. Außer in der Nationalen Volksarmee (NVA) konnte der Wehrdienst u. a. auch bei den Grenztruppen oder durch einen entsprechenden Dienst im Ministerium für Staatssicherheit, den kasernierten Einheiten des Ministeriums des Innern oder in der Zivilverteidigung geleistet werden. Pflichtbeitragszeiten sind auch die Zeiten des in Erfüllung der gesetzlichen Wehrpflicht geleisteten Dienstes als Bausoldat.

Zivildienst nach DDR-Recht war möglich im Zeitraum vom 1.3.1990 bis 2.10.1990. Seit 3.10.1990 bestand für Wehr- und Zivildienstpflichtige im Beitrittsgebiet Versicherungspflicht nach § 3 Satz 1 Nr. 2 SGB VI (Einigungsvertrag, Anl. I Kap. VIII Sachgeb. H Abschn. III Nr. 1 Buchst. b).

Wehr-/Zivildienstzeiten im Beitrittsgebiet erhalten für jedes volle Kalenderjahr 0,75 Entgeltpunkte. Für Teilzeiträume wird der entsprechende Anteil an Entgeltpunkten berücksichtigt.

Zeit-/Berufssoldaten

Soldaten auf Zeit, die sich für eine mindestens 3-jährige Dienstzeit verpflichtet hatten, sowie Berufssoldaten erhielten vom Beginn ihrer Verpflichtung an Dienstbezüge. Sie haben Zeiten im Sonderversorgungssystem der NVA erworben, die nach dem AAÜG zu überführen sind.

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