Entscheidungsstichwort (Thema)

Sozialversicherung. berufsmäßiger Schauspieler. Darstellervertrag. Vereinbarung mehrerer kurzzeitige Arbeitseinsätze. festgelegte Drehtage. unständige Beschäftigung

 

Leitsatz (amtlich)

Eine unständige Beschäftigung liegt nicht vor, wenn die Tätigkeit nach vertraglicher Vereinbarung zwar auf drei Tage beschränkt ist, diese sich aber auf einen Zeitraum von mehr als einer Woche verteilen.

 

Orientierungssatz

Eine - wie hier bei einer Tätigkeit als berufsmäßiger Schauspieler - auf mehrere Monate verteilt geplante Beschäftigung ist auch dann nicht unständig im Sinne des Gesetzes, wenn im Vorhinein mehrere jeweils nur auf einen Tag oder wenige Tage befristete Beschäftigungen (hier: Drehtage) vereinbart sind.

 

Nachgehend

BSG (Urteil vom 14.03.2018; Aktenzeichen B 12 KR 17/16 R)

 

Tenor

I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts München vom 24.10.2013 wird zurückgewiesen.

II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

III. Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Streitig ist, ob der Kläger als berufsmäßiger Schauspieler unständig beschäftigt war.

Der Kläger, geboren 1952 ist von Beruf Schauspieler und bei der Künstlersozialkasse gesetzlich kranken- und pflegeversichert. Im Jahr 2009 hatte er mit der B. Fernsehproduktion GmbH, der Beigeladenen zu 1) einen Darstellervertrag abgeschlossen für die Fernsehserie "X".

In dem Vertrag vom 23.04.2009 waren die Dreharbeiten näher bezeichnet. Der Kläger war vorgesehen als Darsteller für die Rolle des E. T.. Die Drehtage waren geplant vom 30. bis 31.03., vom 16. bis 17.04. und vom 21. bis 23.04.2009. Diese Drehtage waren im Vertrag als Vertragszeit bezeichnet. Während der Vertragszeit sollte die Tätigkeit Priorität haben vor anderen Engagements des Klägers. Weiter ist in dem Vertrag aufgeführt, dass der Kläger während dieser Zeit sozialversichert sei. Mitabgegolten sein sollten eventuelle Zusatzleistungstage. Die voraussichtlichen konkreten Drehtage sollten der 31.03., der 16.04. und der 22.04. sein. Außerhalb der Vertragszeit sollte der Kläger zudem für PR und Werbemaßnahme sowie für Fototermine und Interviews, die im Zusammenhang mit der Produktion stattfinden würden, in einem angemessenen zeitlichen Rahmen nach vorheriger Absprache zur Verfügung stehen. Zur Abgeltung aller nach dem Vertrag geschuldeten Leistungen und Rechteinräumung sollte der Kläger für jeden geleisteten Drehtag eine Bruttovergütung in Höhe von 3.030,00 EUR erhalten. Weitere Ansprüche auf zusätzliche Vergütung und Zuschläge jeglicher Art bestanden nicht. Ergänzend waren die "Honorarbedingungen der B. Fernsehproduktion für Darsteller" vereinbart.

Bestandteil des Vertrages war auch die "Anlage zum Vertrag für Mitwirkende ohne Wiederholungshonorar- und/oder Erlösbeteiligungsanspruch (MA). Enthalten war weiterhin der Hinweis, dass die Beigeladene zu 1) Anstaltsmitglied der Pensionskasse für freie Mitarbeiter der deutschen Rundfunkanstalten sei. Für Produktionen, die die Beigeladene zu 1) im Auftrag einer deutschen öffentlich-rechtlichen Sende- bzw. Rundfunkanstalt durchführe, werde eine Beitragsbeteiligung zu Gunsten des Klägers gewährt. Zu den näheren Einzelheiten wird verwiesen auf Bl. 5 ff der Verwaltungsakte der Beklagten sowie auf Blatt 361a bis 361d der erstinstanzlichen Gerichtsakte.

Der Beigeladenen zu 1) hatte der Kläger auf dem Personalstammblatt mitgeteilt, dass er berufsmäßig unständig Beschäftigter sei. Gleichwohl hatte die Beigeladene zu 1) als Arbeitgeberin nicht den Status als unständig Beschäftigter angenommen, sondern als durchgehend Beschäftigter und die Zeiträume vom 30. bis 31.03., vom 14.04. bis 17.04., vom 21.04. bis 23.04.2009 entsprechend abgerechnet. Die Beigeladene zu 1) hat die Vertragszeit derart angenommen, dass die drei Tätigkeitsblöcke (zweimal zwei Tage und einmal drei Tage) insgesamt sieben Tage jeweils bis zur Tages-Beitragsbemessungsgrenze und nicht bis zur monatlichen Beitragsbemessungsgrenze verbeitragt worden sind. Tatsächlich hat der Kläger jedoch nur drei Drehtage geleistet.

Mit Schreiben vom 17.09.2009 erklärte der Kläger gegenüber der Beklagten seine Rechtsauffassung und bat sie, die Sozialversicherungsbeiträge gemäß dem Status "unständig Beschäftigter" nach § 28h Abs. 1 SGB IV einzuziehen. Im Übrigen wies er darauf hin, dass seit den Siebzigerjahren sein sozialversicherungsrechtlicher Status als unständig Beschäftigter angesehen worden sei. Die Beigeladene zu 1) habe ihn zu Unrecht als regelmäßig wiederkehrend beschäftigt angesehen.

Mit Bescheid vom 12.11.2009 stellte die Beklagte fest, dass für den Kläger während der Einsätze vom 31.03., 16.04. und 22.04. bei der Beigeladenen zu 1) als Schauspieler keine Versicherungspflicht zur Gesetzlichen Rentenversicherung als berufsmäßig unständig Beschäftigter bestanden habe. Zur Begründung wurde auf das Besprechungsergebnis der Spitzenverbände vom 07./08.05.2008 Bezug genommen.

Im Rahmen des anschließenden Widerspruchsverfahrens machte der Kläger geltend, dass dem Besprechungsergebnis ...

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