Entscheidungsstichwort (Thema)

Rente wegen Erwerbsminderung: Berücksichtigung der Auszahlung eines Wertguthabens aus einem Altersteilzeitvertrag als Hinzuverdienst

 

Leitsatz (amtlich)

1. Tritt während der Laufzeit eines Altersteilzeitvertrages der Leistungsfall der Erwerbsminderung ein und wird daraufhin die passive Phase der Altersteilzeit vorzeitig beendet, stellen sowohl die monatlich laufend gezahlten Entgelte wie auch ein aufgrund der vorzeitigen Beendigung einmalig ausgezahltes Guthaben aus der Ansparphase Arbeitsentgelt im Sinne von § 96a Abs. 2 Satz 1 SGB VI i.V.m. § 14 SGB IV und damit anrechenbaren Hinzuverdienst für eine zeitgleich zu zahlende Erwerbsminderungsrente dar.

2. Maßgebend für die Frage der Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses ist in diesem Fall der Zeitpunkt, zu dem sich die Arbeitsvertragsparteien auf den beiderseitigen Wegfall der arbeitsvertraglichen Pflichten geeinigt haben, nicht der Zeitpunkt des Wegfalls der Arbeitsverpflichtung (passive Phase der Altersteilzeit).

 

Tenor

I. Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts München vom 14. Januar 2020 wird zurückgewiesen.

II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Streitig ist die Berücksichtigung der Auszahlung eines Wertguthabens aus einem Altersteilzeitvertrag als Hinzuverdienst bei einer unbefristeten Rente wegen Erwerbsminderung.

Die 1957 geborene Klägerin war bei der V-Bank beschäftigt. Am 06.05.2013 schloss sie mit ihrem Arbeitgeber einen Vertrag über Altersteilzeit ab 01.02.2014 im Blockmodell mit Freistellungsphase ab 01.02.2017 bis 31.01.2020, wobei für die Dauer der Laufzeit des Vertrages als Arbeitszeit im Durchschnitt die Hälfte der bisherigen wöchentlichen Arbeitszeit von 23 Stunden wöchentlich vereinbart wurde. Diese Arbeitszeit war im Zeitraum vom 01.02.2014 bis 31.01.2017 (3 Jahre Arbeits- und Ansparphase) abzuleisten (§ 3 des Vertrags). Für die gesamte Dauer des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses hatte die Klägerin Anspruch auf Entgelt nach Maßgabe der Hälfte der gemäß § 3 reduzierten Arbeitszeit. § 6 Abs. 2 des Vertrags enthält eine Regelung, dass Zeiten des Krankengeldbezuges oder des Bezuges anderer Entgeltersatzleistungen (Fehlzeit) während der Arbeitsphase von der Klägerin im Umfang nachzuarbeiten sind, der der Hälfte der Fehlzeiten entspricht. Da die Klägerin während der Arbeitsphase am 02.08.2016 erkrankte und vom 13.09.2016 bis 31.01.2017 Krankengeld bezog, verlängerte sich die Arbeitsphase bis einschließlich 11.04.2017. Die Freistellungsphase begann mit dem 12.04.2017.

Auf ihren Antrag vom 08.05.2017 bewilligte die Beklagte der Klägerin mit Bescheid vom 28.09.2017 ab 01.05.2017 Rente wegen voller Erwerbsminderung auf Dauer ausgehend von einem Eintritt des Leistungsfalles am 02.08.2016 (Monatsbetrag 1.050,87 € brutto). Dabei wurde das laufend gezahlte Arbeitsentgelt von 1.321,75 € monatlich auf die Rente angerechnet mit der Folge, dass diese nur in Höhe der Hälfte der eigentlich zustehenden Rente gezahlt wurde.

Aufgrund der Rentenbewilligung, die arbeitsrechtlich in Bezug auf das Altersteilzeitverhältnis als sog. Störfall mit der Folge der Rückabwicklung angesehen wurde, schloss die Klägerin mit ihrem Arbeitgeber am 23.02.2018 einen Aufhebungsvertrag. Darin vereinbarten die Klägerin und ihr Arbeitgeber die Aufhebung des Arbeitsverhältnisses zum 28.02.2018. Das im Rahmen der aktiven Phase der Altersteilzeit vom 01.02.2014 bis 11.04.2014 erworbene Arbeitszeitguthaben in Höhe von 30.401 € brutto sollte danach als Wertguthaben für die Zeit vom 01.03.2018 bis 31.01.2020 im Februar 2018 ausgezahlt werden. Tatsächlich ist das Bruttowertguthaben in Höhe von 30.401 € der Klägerin bereits am 15.02.2018 ausgezahlt worden. Bis dahin sind nach den Bestätigungen des Arbeitgebers noch die ursprünglich vereinbarten monatlichen Entgelte gezahlt worden. Diese wurden der Beklagten nachfolgend im Einzelnen mitgeteilt.

Mit dem streitigen Bescheid vom 13.12.2018 stellte die Beklagte die Rente wegen voller Erwerbsminderung ab 01.07.2017 neu fest. Vom 01.07.2017 bis 31.12.2018 wurde darin eine Nachzahlung von 6.968,39 € zugunsten der Klägerin festgestellt und ausgezahlt. Für die Zeit vom 01.07.2017 bis 31.12.2017 wurde dabei das in diesem Zeitraum erzielte Arbeitsentgelt von 10.637,47 € der jährlichen Hinzuverdienstgrenze von 6.300 € gegenübergestellt und vom übersteigenden Betrag (4.337,47 € bzw. 361,46 € monatlich) ein Anteil von 40 % (144,58 € monatlich) von der Rente abgezogen. Für das Jahr 2018 wurde neben dem noch vom 01.01.2018 bis 28.02.2018 gezahlten laufenden Entgelt das Wertguthaben in Höhe von 30.401 € als Arbeitsentgelt berücksichtigt (33.294,50 €) und ebenfalls der jährlichen Hinzuverdienstgrenze von 6.300 € gegenübergestellt. Vom dem übersteigenden Betrag von 26.994,50 € (2.249,54 € monatlich) wurde ein Anteil von 40 % (899,82 € monatlich) von der Rente abgezogen.

Mit ihrem Widerspruch vom 16.01.2019 machte die Klägerin geltend, das Wertguthaben stelle keine...

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