Tenor

I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Augsburg vom 2. Dezember 2003 wird zurückgewiesen.

II. Außergerichtliche Kosten sind nicht erstatten.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Streitig ist die Kostenübernahme für ein Pflegebett.

Der 1935 geborene Kläger ist in einem Wohnheim der Lebenshilfe e.V. untergebracht. Nach dem ärztlichen Attest des Facharztes für Allgemeinmedizin Dr. S. vom 19.01.2007 bestehen bei ihm ein frühkindlicher Hirnschaden, Zustand nach Hüfttotalendoprothese rechts, Osteoporose, Inkontinenz und Hyperlipidämie.

Im Gutachten des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung in Bayern (MDK) zur Feststellung von Pflegebedürftigkeit nach dem SGB XI vom 10.10.2002 ist bezüglich der Krankheiten/Behinderungen am Stütz- und Bewegungsapparat festgestellt, dass beim Aufstehen und Gehen Hilfe nötig ist, und ferner im Bereich der Mobilität noch beim Ankleiden. Der Zeitbedarf im Bereich der Mobilität wird mit 14 Minuten pro Tag angegeben. Wegen eines weiteren Zeitbedarfs bei der Körperpflege (111 Minuten), Ernährung (8 Minuten) und hauswirtschaftlichen Versorgung (60 Minuten) ergab sich ein Gesamtzeitbedarf von 193 Minuten pro Tag. Das Gutachten empfahl die Anerkennung der Pflegestufe II seit Juli 2002. Dr. S. verordnete am 07.11.2002 zu Lasten der Pflegekasse ein Pflegebett wegen frühkindlichen Hirnschadens, Inkontinenz und seniler zunehmender Demenz; die Kosten für das Bett wurden vom Sanitätshaus U. GmbH (U.) mit 638,00 Euro angegeben.

Die Beklagte lehnte mit Bescheid vom 21.11.2002 die Kostenübernahme ab; das Pflegebett sei von der Behinderteneinrichtung vorzuhalten und könne nicht zu Lasten der gesetzlichen Krankenversicherung verordnet werden.

Hiergegen legte der Betreuer am 20.12. 2002 Widerspruch ein. Bei dem Pflegebett handle es sich um ein individuelles Hilfsmittel, das ausschließlich vom Kläger in seinem Zimmer benutzt würde. Der Kläger sei durch die Hüftoperation in seiner Beweglichkeit eingeschränkt. Das Pflegebett könne von ihm selbst bedient werden und ermögliche eine erhöhte, selbstbestimmte Mobilität und Selbständigkeit. Der Kläger sei in einer Einrichtung der Behindertenhilfe untergebracht, bei der es um die Eingliederung in die Gemeinschaft und die Teilhabe am Leben der Gemeinschaft gehe. Einrichtungen der Behindertenhilfe haben mit den Pflegekassen keine Versorgungsverträge geschlossen, die in irgendeiner Weise zum Vorhalten von Pflegehilfsmitteln verpflichten. Der Wohnheimplatz des Klägers werde über die Eingliederungshilfe vom Bezirk Schwaben finanziert. Die zwischen dem Bezirk und im Wohnheimträger (Lebenshilfe U. e.V.) geschlossene Leistungsvereinbarung sehe nicht die Bereitstellung von Hilfsmitteln an die Bewohner vor.

Nach nochmaliger Ablehnung des Antrags wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 11.02.2003 (sinngemäß) den Widerspruch zurück. Aus der Verpflichtung des Heimträgers, Pflegebedürftige ausreichend und angemessen zu pflegen, sozial zu betreuen und mit medizinischer Behandlungspflege zu versorgen, ergebe sich eine Bereitstellungspflicht der Pflegeheime für die im Rahmen des üblichen Pflegebetriebs notwendigen Hilfsmittel. Hierdurch werde die Leistungspflicht der Krankenkasse eingeschränkt. Die über die Bereitstellungspflicht des Heimträgers hinausgehende Leistungspflicht der Krankenkasse umfasse nur die Hilfsmittel, die nicht der Sphäre der vollstationären Pflege zuzurechnen sind. Hierzu gehören die Hilfsmittel, die individuell auf den einzelnen Versicherten angepasst und nur von ihm sinnvoll genutzt werden können sowie Hilfsmittel, die zur Befriedigung eines allgemeinen Grundbedürfnisses regelmäßig außerhalb der Heimsphäre erforderlich sind. Nach der gemeinsamen Verlautbarung der Spitzenverbände der Kranken- und Pflegekassen über die Ausstattung von Pflegeheimen mit Hilfsmitteln vom 26.05.1997 seien die für den üblichen Betrieb notwendigen behindertengerechten Betten durch den Heimträger bereitzustellen. In dem Maße, in dem die Bereitstellungspflicht des Heimträgers zunimmt, werde die Leistungspflicht der Krankenkasse eingeschränkt. In der Einrichtung würden Schwerpflegebedürftige nicht lediglich ausnahmsweise aufgenommen. Die Bereitstellung des Pflegebetts stehe im Verantwortungsbereich des Heimträgers. Das Pflegebett diene nicht der Befriedigung elementarer Grundbedürfnisse sondern, habe eine pflegeerleichternde Wirkung.

 

Entscheidungsgründe

Der Betreuer hat am 20.02.2003 beim Sozialgericht Augsburg (SG) für den Kläger Klage erhoben.

Die Beklagte hat mit Schriftsatz vom 23.05.2003 erneut ihre Leistungspflicht dem Grunde nach bestritten. Für die Leistungspflicht komme es auf die Leistungvereinbarung nach dem BSHG an. Je höher der Anteil an Schwer- und Schwerpflegebedürftigen ist, desto mehr Bedeutung gewinne für die Pflege innerhalb des gesamten Aufgabenspektrums einer Einrichtung auch die Vorhaltepflicht des Einrichtungsträgers für die dafür erforderlichen Hilfsmittel. Nach den tatsächlichen Verhältnissen seien nahezu 1/...

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