Entscheidungsstichwort (Thema)

Rentenversicherung. Versicherungspflicht. selbstständig tätiger Immobilienmakler für die Firma RE/MAX International auf der Basis eines RE/MAX-Lizenznehmervertrages. Franchise-Unternehmen. Dienstleistung. Auftraggeber iSv § 2 S 1 Nr 9 Buchst b SGB 6. vertikal-kooperativ organisierte Vertriebskette

 

Leitsatz (amtlich)

1. Zur Rentenversicherungspflicht eines selbstständigen Immobilienmaklers, der auf Basis eines Lizenznehmervertrages im Rahmen des Franchisekonzepts eines international operierenden Unternehmens Dienstleistungen anbietet (Immobilienvermittlung).

2. Zum Begriff des Auftraggebers im Sinne von § 2 Satz 1 Nr 9 SGB 6.

 

Tenor

I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Regensburg vom 26. September 2013 aufgehoben und die Klage gegen den Bescheid vom 25. April 2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27. Dezember 2012 abgewiesen.

II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

III. Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob der Kläger als RE/MAX-Lizenznehmer seit dem 01.09.2006 versicherungspflichtig ist in der gesetzlichen Rentenversicherung.

Der 1967 geborene Kläger ist seit dem 01.05.2006 als selbständiger Immobilienmakler auf der Grundlage eines RE/MAX-Lizenznehmervertrages tätig, den er am 26.04.2006 mit der RE/MAX-..., R... - vertreten durch den Zeugen Dr. W. G. - geschlossen hat. Letztere ist als Franchisenehmerin für den Raum R... nicht nur befugt, selbst ein Immobilienmakler-Gemeinschaftsbüro unter der Marke RE/MAX zu betreiben, sondern auch Unterlizenzen zur Nutzung der RE/MAX-Schutzrechte und des RE/MAX-Systems an Lizenznehmer zu erteilen.

Die Firma RE/MAX International ist ein weltweit operierendes Franchise-Unternehmen für selbständige Immobilienmakler. Das RE/MAX-Konzept sieht sogenannte Broker/Owner vor, die Inhaber (Owner) des Franchiserechts für eine bestimmte Region sowie eines RE/MAX-Gemeinschaftsbüros (Broker) sind. Von ihnen können sogenannte Lizenzmakler eine Lizenz erwerben.

Im Rahmen eines Kontenklärungsverfahrens gab der Kläger am 13.11.2011 im Fragebogen zur Feststellung der Pflichtversicherung kraft Gesetzes als selbständig Tätiger an, im Zusammenhang mit seiner selbständigen Tätigkeit (Vermittlung von Immobilien als RE/MAX-Lizenznehmer) keinen Arbeitnehmer oder Auszubildenden regelmäßig zu beschäftigten. Er beziehe nicht mindestens fünf Sechstel seiner gesamten Betriebseinnahmen aus Tätigkeiten für einen Auftraggeber. Sein monatliches Arbeitseinkommen übersteige regelmäßig 400 Euro.

Der Kläger legte eine Gewerbeanmeldung für die Vermittlung von Immobilien vom 05.09.2006 vor sowie den unbefristeten Lizenznehmervertrag vom 26.04.2006, in dem u.a. folgendes vereinbart wurde:

Nach § 1 (Vertragszweck) hat der RE/MAX-Lizenznehmer das Recht und die Pflicht, seine berufliche Tätigkeit als selbständiger Makler von Immobilien im Rahmen des RE/MAX-Immobilienmakler-Gemeinschaftsbüros des RE/MAX-Franchisenehmers aufzunehmen und für die Dauer des Vertrages nach den Grundsätzen und Richtlinien für die Nutzung der Marken, des know-hows und unter Inanspruchnahme der Unterstützungs- und Managementleistungen des RE/MAX-Franchisenehmers auszuüben (1.1). Das Lizenzrecht ist an die Erbringung von Dienstleistungen als selbständiger Makler von Immobilien und an das einheitliche Auftreten des Lizenznehmers nach dem markentypischen Erscheinungsbild (Corporate identity und Corporate design) gebunden. Der Lizenznehmer verpflichtet sich, seine berufliche Tätigkeit ausschließlich unter Nutzung der ihm eingeräumten Rechte im Rahmen des Gemeinschaftsbüros des Franchisenehmers auszuüben (1.2). Die Mitwirkung des Lizenznehmers beim weiteren Ausbau der Marktposition aller im Immobilienmakler-Gemeinschaftsbüro tätigen Lizenzmakler und der Erschließung des Marktpotentials durch die gesamte internationale RE/MAX-Organisation ist besonderer Vertragszweck (1.3). Der Lizenznehmer wird für seine selbständige berufliche Tätigkeit nur das Immobilienmakler-Gemeinschaftsbüro des Franchisenehmers nutzen und selbst kein weiteres Büro errichten, betreiben oder sich an einem anderen Büro beteiligen. Nach § 2 geht die Unterstützung durch den Franchisenehmer über die Überlassung des Mitnutzungsrechts am Gemeinschaftsbüro und an Büroeinrichtungen hinaus und bietet dem Lizenznehmer ein Unternehmenskonzept. Die Verwirklichung dieses Unternehmenskonzepts verlangt die Ausführung der beruflichen Tätigkeit des Lizenznehmers nach außen sowie die Organisation seiner selbständigen Tätigkeit nach innen nach den bewährten Erfahrungen und Erprobungen, über die der Franchisenehmer als Mitglied der internationalen RE/MAX-Organisation verfügt (2.2).

Nach § 4 ist der Lizenznehmer verpflichtet, während der Dauer des Vertrages seine berufliche Tätigkeit als selbständiger Makler von Immobilien ausschließlich unter Nutzung des eingeräumten RE/MAX-Lizenzrechts und unter Inanspruchnahme der Leistungen des Franchisenehmers auszuüben. Er darf keine Tätigkei...

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