Tenor

I. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Bayreuth vom 27.07.2005 wird zurückgewiesen.

II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten um die Gewährung von Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit.

Die 1947 geborene Klägerin hat nach ihren Angaben den Beruf einer Frisörin erlernt (Prüfung 1965), war aber nur bis 1979 in diesem Beruf tätig. Danach war sie bis 1981 als angelernte Zahntechnikerin beschäftigt und von September 2001 an als Bandarbeiterin in der Autozuliefererindustrie. Seit 25.11.2002 bestand Arbeitsunfähigkeit, ab April 2003 auch Arbeitslosigkeit.

Am 05.06.2003 beantragte die Klägerin die Gewährung von Rente wegen Erwerbsminderung. Die Beklagte ließ sie untersuchen durch den Sozialmediziner Dr. M., der im Gutachten vom 07.07.2003 zu dem Ergebnis kam, dass die Klägerin als Bandarbeiterin - ausschließlich im Stehen - nur noch im Umfang von unter drei Stunden täglich tätig sein könne; auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt könnten jedoch leichte Arbeiten in Vollschicht geleistet werden.

Mit Bescheid vom 18.07.2003 lehnte die Beklagte den Rentenantrag ab. Die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für eine Rentengewährung (§ 43 Abs 2 Nr 2 SGB VI) seien nicht erfüllt. Im maßgeblichen Zeitraum vom 05.06.1998 bis 04.06.2003 seien nur ein Jahr und vier Kalendermonate mit den erforderlichen Beiträgen belegt. Nach den medizinischen Feststellungen bestehe auch weder eine teilweise noch eine volle Erwerbsminderung und auch keine Berufsunfähigkeit.

Gegen diesen Bescheid legte die Klägerin am 18.08.2003 Widerspruch ein. Die Beklagte ließ sie weiterhin untersuchen durch den Chirurgen Dr. L., der im Gutachten vom 16.01.2004 ebenfalls zu dem Ergebnis gelangte, dass die Klägerin als Bandarbeiterin nur unter drei Stunden täglich einsatzfähig sei, auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt jedoch sechs Stunden und mehr für leichte Arbeiten. Die Beklagte wies den Widerspruch mit Bescheid vom 18.02.2004 zurück und verwies die Klägerin mit dem festgestellten Leistungsvermögen auf den allgemeinen Arbeitsmarkt.

Gegen diese Entscheidung hat die Klägerin am 16.03.2004 Klage beim Sozialgericht Bayreuth (SG) erhoben. Das SG hat Befundberichte des Orthopäden Dr. W., des Chirurgen Dr. W. und des Allgemeinarztes Dr. F. zum Verfahren beigenommen, desgleichen einen Bericht des Krankenhauses N. vom 23.01.1997. Auf Veranlassung des Gerichts erstattete der Chirurg Dr. B. das Gutachten vom 14.11.2004. Er gelangte zu dem Ergebnis, dass die Klägerin unter den Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes noch leichte Arbeiten möglichst im Wechselrhythmus vollschichtig leisten könne. Der Arzt für Neurologie und Psychiatrie Dr. K. hat das weitere Gutachten vom 12.01.2005 erstattet. Er diagnostizierte ein LWS-Syndrom mit S1-Schädigung, links mehr als rechts, eine L3-Mitbeteiligung, links mehr als rechts, eine neurogene Claudicatio spinalis und eine Erschöpfungsdepression bei chronischer Schmerzsymptomatik. Auch er sah eine Einsatzmöglichkeit der Klägerin als Bandarbeiterin nicht mehr gegeben. Für sonstige Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes, auch leichter Natur, sei eine Einsatzfähigkeit von nur zwei Stunden täglich anzunehmen. In Anbetracht des Krankheitsverlaufes sei davon auszugehen, dass die geminderte Erwerbsfähigkeit seit 11.07.2003 bestehe, wofür der ausführliche MRT-Bericht des Radiologen Dr. P. aus K. wegweisend sei. Nachdem die Beklagte dem Ergebnis der Begutachtung widersprochen hatte, blieb Dr. K. in einer ergänzenden Stellungnahme vom 09.09.2005 bei seiner Leistungsbeurteilung. In der mündlichen Verhandlung am 27.07.2005 wurden dem Gericht Versicherungsverläufe der Klägerin vorgelegt. Danach wären bei einem am 11.07.2003 eingetretenen Leistungsfall der verminderten Erwerbsfähigkeit im maßgeblichen Fünfjahreszeitraum lediglich 17 Monate mit Pflichtbeiträgen belegt, bei einem am 27.07.2005 eingetretenen Leistungsfall dagegen 38 Monate.

Mit Urteil vom 27.07.2005 hat das SG die Klage - gerichtet auf Gewährung von Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit - abgewiesen. Das Gericht hat offen gelassen, ob die persönlichen (d.h. gesundheitlichen) Voraussetzungen für die Gewährung einer Rente wegen voller oder teilweiser Erwerbsminderung vorgelegen haben. Es hat alternativ ausgeführt: Wenn man dem Gutachten von Dr. K. folge und von einem unter dreistündigen Leistungsvermögen der Klägerin seit dem 11.07.2003 ausgehe, wären die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für eine Rente nicht erfüllt. Gehe man demgegenüber davon aus, dass dem Gutachten von Dr. K. nicht gefolgt werden könne und - wie von der Beklagten angenommen - ein Leistungsvermögen von sechs Stunden und mehr auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt bestehe, könnte ebenfalls Rente nicht gewährt werden; es läge in diesem Fall keine Erwerbsminderung vor. Es gebe auch keine Anhaltspunkte dafür, dass in der Zeit, seitdem die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen wieder erfüllt seien (Ma...

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