Entscheidungsstichwort (Thema)

Sozialversicherungspflicht. stiller Gesellschafter. abhängige Beschäftigung. selbstständige Tätigkeit

 

Leitsatz (amtlich)

Zum Beschäftigungsverhältnis eines stillen Gesellschafters.

 

Tenor

I. Die Berufung der Beigeladenen zu 1) gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Regensburg vom 7. August 2007 wird zurückgewiesen.

II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Streitig ist, ob die Klägerin wegen einer beitragspflichtigen Beschäftigung des Beigeladenen zu 1) vom 01.01. bis 30.04.2004 Sozialversicherungsbeiträge nachzuentrichten hat.

1.

Die Klägerin betreibt als Einzelfirma ein Reisebüro in B-Stadt mit der Internetpräsenz www.r..de. Für sie war der Beigeladene zu 1) im Reisebüro seit 01.05.1998 beitragspflichtig beschäftigt, die entsprechenden Meldungen und Beitragsabführungen ergingen gegenüber der Beigeladenen zu 2).

Mit Telefax vom 31.10.2001 kündigte der Beigeladene zu 1) seine Mitgliedschaft bei den Beigeladenen zu 2) und 3) mit Wirkung zum 31.12.2001, weil er ab 01.01.2002 selbständig sei und sich privat krankenversichern werde. Tatsächlich blieb er weiterhin im Reisebüro der Klägerin tätig, die die entsprechenden Gesamtsozialversicherungsbeiträge für 2002 weiterhin an die Beigeladene zu 2) abführte. Wegen einer Schwangerschaft setzte die Klägerin den Beigeladenen zu 1) ab 01.01.2003 als Geschäftsführer ein. Mit Gesellschaftsvertrag vom 15.12.2003 schlossen die Klägerin und der Beigeladene zu 1) eine "stille Gesellschaft". Danach leistete der Beigeladene zu 1) eine Bareinlage von 2.500,00 Euro, um stiller Teilhaber zu werden. Für seine Tätigkeit erhielt er ab 01.01.2004 eine monatliche Vergütung von 1.750,00 Euro. Zudem war er mit 20 % am Gewinn und am Verlust der Gesellschaft beteiligt, wobei die Verlustbeteiligung auf 2.500,00 Euro limitiert war. Zudem meldete der Beigeladene zu 1) bei der Stadt B-Stadt unter dem 02.01.2004 eine gewerbliche Tätigkeit an in Gestalt der Vermittlung von Reisen/Flügen aller Art. Als Adresse war diejenige der Klägerin angegeben, als Beginn der angemeldeten Tätigkeit der 01.01.2003.

Nach einer zweitätigen Betriebsprüfung (30.11.2004/07.12.2004) und durchgeführter Anhörung vom 08.03.2005 forderte die Beklagte mit Bescheid vom 13.06.2005 für den Prüfzeitraum 01.01.2000 bis 30.04.2004 Beiträge und Umlagen in Höhe von 27.038,83 Euro nach. Neben weiteren hier nicht streitigen Forderungen machte die Beklagte geltend, der Beigeladene zu 1) sei auch über den 31.12.2001 hinaus für die Klägerin in deren Reisebüro als Beschäftigter tätig gewesen, so dass die entsprechenden Gesamtsozialversicherungsbeiträge nachzuentrichten seien.

Dagegen erhob die Klägerin unter dem 14.05.2005 Widerspruch und machte mit Schreiben vom 21.01.2006 geltend, der Beigeladene zu 1) habe ursprünglich zum 01.01.2003 das Geschäft übernommen bzw. seinen Geschäftszweig integriert. Der Beigeladene zu 1) sei wegen ihrer Schwangerschaft als Geschäftsführer auch für ihren Bereich ab dem 01.01.2003 bis auf Weiteres eingesetzt gewesen. Eine Beitragsrückerstattung von der Beigeladenen zu 2) sei wegen Vorlage einer privaten Krankenversicherung erfolgt. Eine weitere Begründung erfolgte ebenso wenig wie ein Nachweis der Geschäftsführertätigkeit. Mit Widerspruchsbescheid vom 06.03.2006 wies die Beklagte den Widerspruch als unbegründet zurück, weil sich keine Hinweise darauf ergeben hätten, dass sich die Tätigkeit des Beigeladenen zu 1) für die Klägerin zu irgendeinem Zeitpunkt wesentlich geändert hätte.

2.

Dagegen hat die Klägerin Klage zum Sozialgericht Regensburg erhoben, ohne diese zu begründen. Die Beigeladene zu 2) hat angegeben, sie habe die Mitgliedschaft des Beigeladenen zu 1) aufgrund dessen Angaben beendet. Dass ein versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis bestanden hatte, sei nicht bekannt gewesen.

Mit Gerichtsbescheid vom 07.08.2007 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen und zur Begründung auf die angefochtene Entscheidung der Beklagten Bezug genommen. Ergänzend sei auszuführen, weder der Beigeladene zu 1) noch die Klägerin hätten dartun können, dass im streitigen Zeitraum von 2001 bis April 2004 kein Beschäftigungsverhältnis bestanden habe. Die Beitragsrückerstattung der Beigeladenen zu 2) sei aus Unkenntnis erfolgt und sei deshalb unbeachtlich. Anhaltspunkte, dass der Beigeladene zu 1) den Betrieb der Klägerin übernommen oder eine Mitunternehmerschaft begründet hätte, seien nicht erkennbar.

Dagegen hat der Beigeladene zu 1) Berufung eingelegt und geltend gemacht, zumindest für den Zeitraum 01.01.2004 bis 30.04.2004 sei er in einer selbständigen Tätigkeit gewesen, wie sich aus dem Vertrag der stillen Gesellschaft und aus der steuerlichen Behandlung dieses Zeitraumes durch die Finanzbehörden ergebe. Die Entscheidung des Sozialgerichts Regensburg sei entsprechend zu korrigieren.

Der Beigeladene zu 1) beantragt sinngemäß,

den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Regensburg vom 07.08.2007 sowie den Bescheid der B...

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