nicht rechtskräftig

 

Verfahrensgang

SG Landshut (Entscheidung vom 14.06.2002; Aktenzeichen S 7 RJ 1161/00)

 

Nachgehend

BSG (Urteil vom 17.02.2005; Aktenzeichen B 13 RJ 43/03 R)

BSG (Aktenzeichen B 5 RJ 388/02)

 

Tenor

I. Auf die Berufung der Beklagten wird - unter Abweisung der Klage im Übrigen - der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Landshut vom 14. Juni 2002 insoweit abgeändert, als darin der Bescheid vom 30. März 2000 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 12. Oktober 2000 in vollem Umfange aufgehoben wurde. Dieser Bescheid wird nur insoweit abgeändert und der Klage dagegen stattgegeben, als er auf die Hinzuverdienstgrenze die Bezüge aus dem Vertreterversorgungswerk anrechnet.

II. Im Übrigen wird die Berufung der Beklagten zurückgewiesen.

III. Die Beklagte erstattet dem Kläger ein Drittel der außergerichtlichen Kosten des Rechtsstreits.

IV. Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Streitgegenstand ist die Rückforderung von Berufsunfähigkeitsrente wegen der Anrechnung eines Berufsunfähigkeitsrentenbezugs aus einem privatrechtlichen Versorgungswerk ab 01.12.1997.

Der Kläger war bis 1978 rentenversicherungspflichtig und hat ab 01.06.1978 als selbständiger Handelsvertreter freiwillige Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung entrichtet. Die Vermittlung von Versicherungen hat er zum 01.06.1999 abgemeldet. Bis dahin hat er auch eine Lotto-Toto-Annahmestelle betrieben.

Im Zusammenhang mit seinem am 22.01.1997 gestellten Rentenantrag legte der Kläger am 03.09.1997 eine Einkommensschätzung seines Steuerberaters vor, wonach sich der Jahresgewinn aus Gewerbebetrieb 1997 voraussichtlich auf 13.000,00 DM belaufen werde. Mit Bescheid vom 19.09.1997 bewilligte die Beklagte dem Kläger ab 01.08.1997 Berufsunfähigkeitsrente auf Zeit bis 31.12.1999 in voller Höhe.

Am 03.09.1999 legte der Kläger den Einkommensteuerbescheid für 1997 vor, der Einkünfte aus Gewerbebetrieb in Höhe von 35.482,00 DM auswies. Entsprechend der am 15.03.2000 vorgelegten vorläufigen Berechnung des Steuerberaters betragen die Einkünfte aus Gewerbebetrieb 1998 voraussichtlich 40.664,00 DM.

Mit Bescheid vom 30.03.2000 stellte die Beklagte eine Überzahlung in Höhe von 14.916,88 DM bis 31.05.1999 fest. Wegen Überschreitens der Hinzuverdienstgrenzen habe Berufsunfähigkeitsrente von Anfang an nicht zugestanden.

Dem widersprach der Kläger unter Vorlage des Schreibens der A.-Versicherungs-AG vom 16.12.1997, wonach er ab 01.12. 1997 aus dem Vertreterversorgungswerk eine Berufsunfähigkeitsrente in Höhe von 1.647,00 DM monatlich erhält. Auf Anfrage teilte die A. mit, die Berufsunfähigkeitsrente sei eine Leistung der betrieblichen Altersversorgung der A.-Gesellschaften; als nachträgliche Einkunft aus selbständiger Tätigkeit sei sie gemäß § 24 Einkommensteuergesetz steuerpflichtig.

Laut Steuerberater des Klägers sind im steuerpflichtigen Be- trag von 1998 23.058,00 DM als Einkommen aus dem Versorgungswerk enthalten, der Rest von 17.606,00 DM als Gewinn aus der Lotto-Toto-Annahmestelle. Entsprechend dem Einkommensteuerbescheid 1999 belaufe sich das Einkommen aus Gewerbebetrieb auf 41.401,00 DM, wobei 19.764,00 DM aus Einkommen des Versorgungswerks stammten, der Rest aus der Lotto-Toto-Annahmestelle.

Die Beklagte wies den Widerspruch am 12.10.2000 zurück. Die Bezüge aus dem Versorgungswerk seien nach Auffassung der Rentenversicherungsträger Einkommen nach § 15 Abs.1 Satz 2 SGB IV, weil sie wegen der früheren Tätigkeit als Versicherungsvertreter gezahlt würden. Bei der Bestimmung von "Arbeitseinkommen" sei nicht auf die Ausübung einer selbständigen Tätigkeit abzustellen, sondern auf die einkommensteuerrechtliche Behandlung der Einkünfte. Lediglich nach Beendigung der selbständigen Tätigkeit noch zufließende Beträge, die bereits während der Ausübung der selbständigen Tätigkeit erwirtschaftet wurden, würden nicht berücksichtigt.

Mit seiner am 30.10.2000 erhobenen Klage hat der Kläger Rentenzahlung für die Zeit vom 01.08.1997 bis 30.05.1999 beantragt. Betriebliche Altersversorgung sei eine Ergänzung der Grundsicherung und könne nicht zur Minderung der Leistung aus der gesetzlichen Rentenversicherung führen. Es handle sich um Versorgungsbezüge nach § 229 SGB V.

Mit Gerichtsbescheid vom 14.06.2002 hat das Sozialgericht den Bescheid vom 30.03.2000 aufgehoben. Die Rente aus dem Versorgungswerk sei kein Arbeitseinkommen, sondern Betriebsrente, die vom Gesetzgeber bewusst aus der Einkommensanrechung ausgenommen worden sei. Die steuerrechtliche Behandlung sei nicht entscheidend, weil alle Betriebsrenten der Besteuerung unterlägen.

Gegen den am 24.06.2002 zugestellten Gerichtsbescheid hat die Beklagte am 23.07.2002 Berufung eingelegt und einen Verstoß gegen § 96a SGB VI i.V.m. § 15 SGB IV geltend gemacht. Einkommen sei als Arbeitseinkommen zu werten, wenn es als solches nach dem Einkommensteuerrecht zu bewerten sei.

Im Erörterungstermin am 22.10.2002 haben die Beteiligten bekundet, dass der die Überzahlung vom 01.06.1999 bis 30.11.2000 feststellende Bescheid vom 25.10.2000 nicht Geg...

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