Nachgehend

BSG (Beschluss vom 22.01.2008; Aktenzeichen B 3 KS 1/07 B)

 

Tenor

I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Bayreuth vom 31. Oktober 2003 aufgehoben und die Klage abgewiesen.

II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Streitig ist die Abgabepflicht des Klägers nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz (KSVG) seit 1983.

Der Kläger ist ein eingetragener, gemeinnütziger Verein, der im Jahr 1979 gegründet wurde und dessen Ziel die Hebung und Förderung des gesamten Musiklebens der Stadt R. und ihrer Umgebung ist. Nach seiner Internetseite absolvierte der Verein bereits 1979 52 Proben und Auftritte; er hatte sich in kurzer Zeit einen festen Platz im kulturellen Jahresablauf der Stadt erarbeitet. Mittlerweile hat er 76 aktive sowie über 100 passive Mitglieder. Das vielseitige Repertoire des Orchesters erstreckt sich von Bearbeitungen alter Meister, traditionellen Märschen und volkstümlicher Blasmusik bis hin zur Operette, Oper, Musical und modernen Stücken zeitgenössischer Komponisten. Das Orchester probt jeden Freitagabend; es ist außerdem die Möglichkeit gegeben, beim Musikverein Instrumentalunterricht zu nehmen. Für das Jahr 2007 hat das Orchester mindestens 26 öffentliche Auftritte geplant. Bis 1990 produzierte der Verein auch Tonträger. Nach seinen Angaben nimmt er Mitgliedsbeiträge, Unterrichtsgebühren, Honorare für Einspielungen, Eintrittsgelder, Spenden und Zuschüsse entgegen, hat aber auch Ausgaben für Musikaushilfen und Unterrichtsgebühren für das Jugendblasorchester. Im Fragebogen vom 02.08.1992 gab er als Branche Ausbildungseinrichtung für künstlerische oder publizistische Tätigkeiten an sowie die Erteilung von Aufträgen an selbständige Künstler.

Im ersten Streitverfahren vor dem Sozialgericht Bayreuth (SG) ließ der Kläger mit Schriftsatz vom 01.12.1998 mitteilen, dass regelmäßig jeden Freitag, außer in den Schulferien, Orchesterproben veranstaltet werden (43 Probenabende) und zusätzlich vor den Konzerten weitere Proben (40 Gesamtproben). Im Jahr 1997 hatte er zum Beispiel zusätzliche Auftritte an kirchlichen und staatlichen Feiertagen sowie örtlichen Festlichkeiten.

Die Beklagte stellte mit Bescheid vom 29.01.1993 die Zugehörigkeit des Klägers seit 01.01.1983 zum Kreis der abgabepflichtigen Unternehmen fest.

Im Streit über Abgabebescheide aus der Zeit seit 1993 über die Künstlersozialabgabe ab 1988 erklärte sich die Beklagte im Erörterungstermin des SG vom 26.10.2000 bereit, den Widerspruch des Klägers vom 18.12.1996 als Antrag auf Neuüberprüfung des Erfassungsbescheides vom 29.01.1993 zu werten und diesbezüglich eine rechtsbehelfsfähige Entscheidung zu erlassen, auch hinsichtlich der jeweiligen Abgabehöhe. Die Beteiligten erklärten den Rechtsstreit in vollem Umfang für erledigt.

Die Beklagte lehnte mit Bescheid vom 24.01.2001 eine Rücknahme des bindend gewordenen Erfassungsbescheides vom 29.01.1993 ab. Der Kläger sei nach den jeweils einschlägigen Fassungen des KSVG seit 1983 abgabepflichtig nach dem KSVG. Er vermarkte unter Leitung eines Dirigenten und auch mit orchesterfremden Instrumentalkünstlern regelmäßig mehrmals im Jahr in öffentlichen Konzertveranstaltungen gegen Entgelt das Blasorchester. Außerdem erteile er nicht nur gelegentlich Aufträge an selbstständige Künstler, nämlich an Übungsleiter sowie Aushilfsmusiker. Im Zusammenhang mit der Nutzung der musikalischen Tätigkeiten erziele er zudem Einnahmen (Unterrichtsgebühren) in erheblicher Größenordnung. Dies gelte auch für die Zeit nach 1997; der Hauptzweck des Orchesters sei darauf gerichtet, künstlerische Werke oder Leistungen öffentlich aufzuführen und darzubieten. Der Schwerpunkt der Interessen des Klägers liege nicht mehr in der musikalischen Hobbypflege, sondern im öffentlichen Auftreten eines dafür musikalisch besonders geschulten Blasorchesters zum Zwecke der Einnahmeerzielung.

Die Beklagte erließ am 06.01.2001 einen Vorauszahlungsbescheid und wies den Widerspruch des Klägers u.a. gegen den Bescheid von 24.01.2001 mit dem Widerspruchsbescheid vom 22.05.2001 zurück.

Der Kläger hat mit der Klage vom 21.06.2001 beim SG geltend gemacht, er unterliege nicht der Abgabepflicht, Geselligkeitspflege und Probearbeit stünden im Vordergrund. Der Vereinszweck sei nicht die Ausgestaltung von Konzerten.

Das SG hat mit Urteil vom 31.10.2003 den Bescheid vom 24.01.2001 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22.05.2001 aufgehoben und die Beklagte verurteilt, den Bescheid vom 29.01.1993 zurückzunehmen. Streitig sei allein die grundsätzliche Abgabepflicht, nicht die Höhe der Künstlersozialabgabe. Der Kläger sei nicht abgabepflichtig, er habe Aushilfen für das Orchester nicht vermarktet. Es gehe bei dem Orchester um Pflege der Hobbys der Mitglieder; selbst wenn Einnahmen erzielt wurden, verbleibe es bei der Natur der Auftritte als Freizeitveranstaltungen. Die entgeltliche Zusammenarbeit des Klägers mit den Dirigenten bzw. Übungsleitern begründe nicht die Abgabepf...

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