nicht rechtskräftig

 

Verfahrensgang

SG Nürnberg (Entscheidung vom 19.04.2001; Aktenzeichen S 7 KR 4/00)

 

Tenor

I. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Nürnberg vom 19. April 2001 wird zurückgewiesen. II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. III. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Streitig ist die Zahlung von Zinsen für Krankenversicherungsbeiträge bzw. Schadensersatz für entgangene Zinsen.

Die Beklagte, eine Krankenkasse, forderte von der Klägerin mit Bescheid vom 07.12.1999 aufgrund der Prüfung der Rheinland-Pfälzischen Arbeitsämter in der Zeit vom 17.11.1998 bis 11.03.1999 den Ausgleich angeblich entgangener Zinsen für Beiträge aus Entgeltersatzleistungen nach dem Sozialgesetzbuch III. Nach der gesetzlichen Regelung würden Beiträge aus Entgeltersatzleistungen am 8. des auf die Zahlung folgenden Monats fällig. Eine Überprüfung der Zahlungseingänge auf den Konten der Beklagten habe teilweise eine Überschreitung des Fälligkeitstermins ergeben. Im Zeitraum von Dezember 1996 bis Februar 1998 sei durch den ein bis vier Tage verspäteten Zahlungseingang auf der Grundlage eines Zinssatzes von 4,5 % insgesamt ein Zinsverlust in Höhe von 59.412,57 DM entstanden, den die Klägerin auszugleichen habe. Außerdem sei anhand der Zahlungsnachweise der Leistungsbezieher festgestellt worden, dass im Falle einer Sperrzeit-Krankenversicherung die Beitragsberechnung für den gesamten Zeitraum der Sperrzeit erst mit Ablauf des Monats erfolge, in dem die erste Zahlung an den Leistungsempfänger angewiesen werde. Wie im Besprechungsergebnis der Spitzenverbände vom 20.07.1997 ausgeführt worden ist, werde in den gesetzlichen Regelungen des SGB V (§ 232 a Abs.1 Satz 3) und SGB XI (§ 20 Abs.1 Satz 2 Nr.2 2.Halbsatz) der Leistungsbezug ab Beginn des zweiten Monats bis zur zwölften Woche fingiert und es erfolge auch die Beitragsbemessung wie während des eigentlichen Leistungsbezugs. Gälten die Leistungen ab diesem Zeitpunkt als bezogen und also auch als ausbezahlt, seien selbstverständlich auch ab diesem Zeitpunkt Beiträge zu entrichten. Anhand 150 geprüfter Einzelfälle sei der durchschnittliche Zinsverlust je Einzelfall errechnet worden; er betrage auf der Grundlage eines Zinssatzes von 4,5 % für die Krankenversicherung 1,26 DM und für die Pflegeversicherung 0,16 DM je Fall. Dies ergebe im Zeitraum vom 01.12.1994 bis 31.01.1999 bei insgesamt 18.407 gemeldeten Leistungsfällen mit Sperrzeit eine Zinsforderung von 26.137,94 DM. Rechtsgrundlagen für die Ausgleichsforderungen seien die bürgerlich-rechtlichen Verzugsregelungen, die Schadensersatzpflicht aus unerlaubter Handlung und die Regelung über ungerechtfertigte Bereicherung. Die unberechtigte Nutzung der Gesamtsozialversicherungsbeiträge über den Fälligkeitszeitraum hinaus führe bei der Klägerin zu einem Vermögensvorteil, der entsprechend herauszugeben sei.

Mit Schreiben vom 22.12.1999 bestätigte die Klägerin den Erhalt des Bescheides mit der Bemerkung, wie vereinbart mache die Beklagte ihre vermeintlichen Ansprüche mit einem rechtsbehelfsfähigen Bescheid geltend.

Die Klägerin hat gegen den Bescheid am 10.01.2000 Klage beim Sozialgericht Nürnberg (SG) erhoben und zunächst das Geltendmachen der Forderung durch Verwaltungsakt beanstandet.

Die Beklagte hat sich mit Schriftsatz vom 17.02.2000 dieser Ansicht widersetzt und eine Eventual-Widerklage erhoben mit den Anträgen, die Klägerin zur Zahlung von 59.412,57 DM und von 26.137,54 DM zu verurteilen sowie festzustellen, dass die Klägerin bei der Abführung von Beiträgen aus Entgeltersatzleistungen zum Ersatz des entstandenen Schadens verpflichtet ist, soweit sie den für sie maßgebenden Fälligkeitstermin nach § 23 Abs.2 Sozialgesetzbuch IV überschreitet. Mit dem weiteren Schriftsatz vom 17.02.2000 hat sie noch die Feststellung beantragt, dass im Falle einer Sperrzeit des Entgeltersatzleistungsempfängers die Beiträge, die seitens der Klägerin an die Beklagte im Rahmen der sogenannten Sperrzeit-Krankenversicherung zu entrichten sind, am jeweils 8. des Folgemonats der Sperrzeit-Krankenversicherung entsprechend § 232 a Abs.1 Satz 3 SGB V i.V.m. § 23 Abs.2 Sozialgesetzbuch IV fällig werden.

Die Klägerin hat mit Schriftsatz vom 04.04.2001 unter anderem darauf hingewiesen, dass auf die fälligen Beiträge aus Entgeltersatzleistungen die BZVO nicht anzuwenden sei; diese Beiträge würden rechtzeitig gezahlt, wenn die Überweisungsaufträge am Fälligkeitstag (8. des Monats) erteilt würden. Falle der Zahltag auf einen Samstag, Sonntag oder allgemeinen Feiertag, seien die Beiträge am nachfolgenden Werktag zu überweisen; bei regionalen Feiertagen sei der Feiertag am Ort der Leistungshandlung maßgebend.

Das SG hat mit Urteil vom 19.04.2001 den Bescheid der Beklagten vom 07.12.1999 aufgehoben und die Widerklagen abgewiesen. Die Beklagte könne die geltend gemachten Zinsen nicht als Säumniszuschläge erhalten. Auch aus den Vorschriften über den Verzug im Bürgerlichen Gesetzbuch ergebe sich kein Zinsanspruch für die Beklagte. D...

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Kranken- und Pflegeversicherungs Office. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen