Entscheidungsstichwort (Thema)

Rentenversicherung. Erteilung einer falschen Rentenauskunft. Pflichtverletzung. Rentenantragstellung. Keine Fingierung von Versicherungsbeiträgen im Sozialrecht. Sozialrechtlicher Herstellungsanspruch

 

Leitsatz (amtlich)

Im Wege des sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs kann ein versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis mit Beitragsentrichtung nicht fingiert werden.

 

Tenor

Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Landshut vom 18. Juni 2008 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten des Berufungsverfahrens sind nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Gründe

I.

Streitig ist unter den Beteiligten eine höhere Altersrente des Klägers unter Anerkennung weiterer Versicherungszeiten bei einem dann späteren Rentenbeginn.

Mit Bescheid vom 14.01.2005 bewilligte die Beklagte dem 1944 geborenen Kläger auf seinen Antrag Altersrente wegen Arbeitslosigkeit ab 01.01.2005. Bei der Rentenberechnung kam es zu einem Abschlag von insgesamt 3,7191 Entgeltpunkten auf Grund von zwei in der Vergangenheit durchgeführten Versorgungsausgleichen (monatlicher Rentenzahlbetrag 674,59 Euro).

Der Kläger hatte zuvor am 16.09.2004 von der Beklagten eine Rentenauskunft erhalten, wonach sich ein Anspruch auf Altersrente in Höhe von 1.116,- Euro ergab. Der höhere Betrag beruhte auf der fehlerhaften Verschlüsselung des 1992 durchgeführten Versorgungsausgleichs aus der ersten Ehe des Klägers, wonach von seinem Versicherungskonto auf das Konto der früheren Ehefrau monatliche Rentenanwartschaften in Höhe von 59,87, bezogen auf den 31.01.1991, umgerechnet 1,5128 Entgeltpunkte zu übertragen waren; infolge des Fehlers wurden anstelle eines entsprechenden "Malus" auf dem Konto des Klägers 21,0528 Entgeltpunkte gutgeschrieben. Auch frühere Rentenauskünfte hatten bereits denselben Verschlüsselungsfehler enthalten (vgl. Auskunft an das Amtsgericht B-Stadt vom 22.12.1999 und Auskunft an den Kläger vom 19.05.2000, Bl. 19, 37 der Beklagtenakten Teil I).

Der Kläger erhob gegen den Rentenbescheid vom 14.01.2005 Widerspruch wegen der Rentenhöhe. Er berief sich auf die Mitteilung der zu erwartenden Rentenhöhe von 1.116,- Euro in der Auskunft und Beratung vom 16.09.2004. Er sei in Rente gegangen, weil er auf die Richtigkeit der Beratung vertraut habe.

Die Beklagte teilte dem Kläger mit, dass es bei der Übermittlung der Daten aus dem früheren Versorgungsausgleich durch die damals zuständige LVA Baden-Württemberg nach Wohnsitzwechsel des Klägers in ihren Bereich zu dem Übertragungsfehler gekommen sei. Sie wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 23.05.2005 zurück. Die Altersrente sei zutreffend berechnet worden. Aus der Rentenauskunft vom 16.09.2004 könne kein Recht auf eine unzutreffend berechnete höhere Rente hergeleitet werden. Rentenauskünfte dienten der Information und seien nicht rechtsverbindlich.

Im anschließenden Klageverfahren vor dem Sozialgericht (SG) begehrte der Kläger, so gestellt zu werden, als wenn er anlässlich der Beratung im September 2004 eine richtige Auskunft erhalten hätte. Er trug vor, er hätte dann andere Dispositionen getroffen und wegen der niedrigen Rentenhöhe auf einen Rentenantrag verzichtet; statt dessen hätte er die Möglichkeit einer ihm von seinem letzten Arbeitgeber angebotenen Vollzeitbeschäftigung als Busfahrer wahrgenommen und später Antrag auf Regelaltersrente gestellt.

Er legte die Erklärung seines letzten Arbeitgebers, bei dem er während seiner Arbeitslosigkeit als Busfahrer geringfügig beschäftigt gewesen war, über die Zusage einer Festanstellung vor.

Parallel dazu machte er Amtshaftungsansprüche wegen Falschberatung gegenüber der Deutschen Rentenversicherung Baden-Württemberg bzw. der Beklagten geltend.

Die Beklagte trug vor, der Kläger habe auch nach Erhalt des Bescheides vom 14.01.2005 genügend Zeit gehabt, seine Dispositionen zu ändern (Rücknahme des Antrags auf Altersrente vor Eintritt der Bestandskraft des Bescheides sowie Aufnahme einer Vollbeschäftigung oder weitere Meldung als arbeitssuchend bei der Agentur für Arbeit). Auch sei ihm aus seinen beiden Scheidungsurteilen bekannt gewesen, dass Rentenanwartschaften aus seinem Versicherungskonto auf seine beiden früheren Ehefrauen übertragen worden waren. Er habe damit gewusst, dass dies keine Erhöhung seiner Rentenanwartschaften zur Folge haben konnte.

Die Anfrage des SG beim letzten Arbeitgeber des Klägers, ob auch im Januar 2005 noch die Möglichkeit einer Festanstellung des Klägers als Busfahrer bestanden habe, wurde verneint (Schreiben der Firma E. vom 02.06.2008).

Das SG wies die auf Neuberechnung der Altersrente unter Berücksichtigung eines späteren Rentenbeginns und weiterer Pflichtbeiträge auf Grund einer möglichen Tätigkeit bei der Fa. E. gerichtete Klage mit Urteil vom 18.06.2008 ab. Dem Kläger stehe der geltend gemachte Anspruch auf Neuberechnung der Rente nicht zu. Die fehlerhafte Auskunft der Beklagten könne nicht dazu führen, dass er eine höhere Rente beanspruchen könne als die ihm auf Gr...

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