Entscheidungsstichwort (Thema)

Sozialgerichtliches Verfahren: Streitwertbestimmung in Statusfeststellungsverfahren

 

Leitsatz (amtlich)

I. In Statusfeststellungsverfahren ist es wegen der auf Gesetz beruhenden Verzahnung von Statusklärung und Beitrags- und Zahlungspflicht gerechtfertigt, bei der Streitwertbestimmung nach § 52 Abs. 1 GKG an die dem Statusfeststellungsverfahren nachgelagerte Pflicht zur Zahlung von Sozialversicherungsbeiträgen anzuknüpfen (Bestätigung der Rechtsprechung des Senats).

II. Angaben zum Streitwert haben frühzeitig bei oder nach Beginn eines Verfahren zu erfolgen (§ 61 GKG).

 

Orientierungssatz

Zitierung zu Leitsatz 2: Festhaltung LSG München, 11. März 2015, L 16 R 1229/13 B

 

Tenor

I. Auf die Beschwerde der Beklagten wird Ziffer III. des Urteils des Sozialgerichts Würzburg vom 21. Februar 2017 aufgehoben.

II. Der Streitwert für das sozialgerichtliche Verfahren wird auf 5000 € festgesetzt.

 

Gründe

I.

Gegenstand des Klageverfahrens vor dem Sozialgericht Würzburg war die Feststellung des sozialversicherungsrechtlichen Status des Beigeladenen in seiner Tätigkeit für die Klägerin und Beschwerdegegnerin gemäß § 7a Sozialgesetzbuch Viertes Buch (SGB IV). Die Beklagte und Beschwerdeführerin wendet sich mit der Beschwerde gegen die Höhe des vom Sozialgericht festgesetzten Streitwerts.

Mit der gegen den Bescheid der Beklagten vom 29.01.2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 28.04.2016 zum Sozialgericht Würzburg erhobenen Klage begehrte die Klägerin die Feststellung, dass die vom Beigeladenen für die Klägerin verrichtete Tätigkeit als geschäftsführender Gesellschafter bei der Klägerin seit 01.08.2015 im Rahmen eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses ausgeübt wird und Versicherungspflicht in der Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung besteht (S 8 R 422/16). Angaben zum Streitwert wurden nicht gemacht. Der Gerichtskostenvorschuss wurde auf der Grundlage eines vorläufigen Streitwerts von 5000 € erhoben. Das Sozialgericht gab der Klage mit Urteil vom 21.02.2017 statt und setzte mit Ziffer III des Urteils den Streitwert auf 16.000 € fest, wozu die Beteiligten in der mündlichen Verhandlung gehört worden waren. Zur Begründung der Streitwertentscheidung nahm das Gericht auf § 197a Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) i.V.m. § 52 Abs. 1 Gerichtskostengesetz (GKG) Bezug und erläuterte dazu, dass die ungefähre Beitragsschuld eines Jahres zugrunde gelegt worden sei. Das Urteil wurde der Beklagten am 03.03.2017 zugestellt.

Gegen die Streitwertfeststellung im Urteil vom 21.02.2017 hat die Beklagte am 27.03.2017 Berufung (L 16 R 5044/17) und zugleich Beschwerde eingelegt und beantragt, die Streitwertfestsetzung abzuändern und einen Streitwert gemäß § 52 Abs. 2 GKG in Höhe von 5.000 € festzusetzen. Zur Begründung ist ausgeführt worden, dass bei einer Streitwertentscheidung im Urteil davon auszugehen sei, dass eine Streitwertbeschwerde zulässig sei, da die Entscheidung den Charakter eines Beschlusses habe. Sie schließe sich der Auffassung des 7. Senats des Bayer. Landessozialgerichts (Beschluss vom 13.07.2016, L 7 R 5086/16 B) an, die im Ergebnis auch im Beschluss des 14. Senats vom 04.08.2015 (L 14 R 210/15 B) zum Ausdruck komme. Hiervon abweichend habe der 16. Senat mit Beschluss vom 11.10.2016 (L 16 R 5036/16 B) den Streitwert nach den mutmaßlich bzw. später zu zahlenden Sozialversicherungsbeiträgen bemessen. Soweit er hierin keine Abweichung zur Auffassung des Bundessozialgerichts (BSG) gesehen habe, werde auf die beigefügten Verfügungen des 12. Senats des BSG vom 14.02.2017 verwiesen, wonach in Verfahren des sozialversicherungsrechtlichen Status entgegen der Entscheidungen der vorbefassten Landessozialgerichte zur Festsetzung des Regelstreitwerts von 5000 € gemäß § 52 Abs. 2 GKG angehört worden sei. Es sei davon auszugehen, dass die von der Rentenversicherung vertretene Auffassung nicht nur der mehrheitlich durch die Landessozialgerichte vertretenen Auffassung entspreche, sondern auch der vom BSG vertretenen Auffassung.

Das Sozialgericht Würzburg hat der dort eingegangenen Beschwerde nicht abgeholfen und sie dem Bayerischen Landessozialgericht vorgelegt.

Die Klägerin hat beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen. Die Beschwerde sei sowohl unzulässig als auch unbegründet. Statthaftes Rechtsmittel gegen den im Urteil festgesetzten Streitwert sei ausschließlich die Berufung. Die Beschwerde sei auch unbegründet, da das Sozialgericht Würzburg den Streitwert nach Anhörung der Beteiligten korrekt festgesetzt habe. Eine Bemessung des Streitwerts nach § 52 Abs. 2 GKG sei hier nicht möglich. Die Beklagte übersehe, dass sich die Klägerin nicht gegen die Feststellung einer Sozialversicherungspflicht gewendet habe, sondern umgekehrt die Feststellung eines sozialversicherungsrechtlichen Beschäftigungsverhältnisses begehrt habe, für das bereits seit Aufnahme der Tätigkeit des Geschäftsführers Sozialversicherungsbeiträge abgeführt worden seien.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheite...

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