Entscheidungsstichwort (Thema)

Grundsicherung für Arbeitsuchende: Notwendigkeit einer Weiterbildungsmaßnahme

 

Orientierungssatz

Für die Anwendung des § 81 Abs. 1 iVm Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 SGB III kommt es darauf an, dass der Leistungsempfänger voraussichtlich eine seinem Berufsabschluss entsprechende Beschäftigung nicht mehr ausüben kann. Eine solche Prognose ist aber nicht zu treffen, wenn die Eingliederung im Rahmen der erlernten Tätigkeit am gesundheitlichen Zustand des Leistungsempfängers scheitert.

 

Tenor

Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Würzburg vom 27.12.2017 wird zurückgewiesen.

 

Gründe

I.

Streitig ist die Übernahme von Kosten für eine berufliche Weiterbildung als Leistung zur Eingliederung in Arbeit.

Der 1970 geborene Kläger war nach Abschluss seiner Ausbildung zum Speditionskaufmann am 31.01.1992 zumindest seit 03.05.2005 im Wesentlichen arbeitsunfähig, unterbrochen jeweils durch Zeiten der Arbeitslosigkeit. Er bezieht laufend Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes (Arbeitslosengeld II -Alg II-) nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II). Ein Antrag auf Übernahme der Kosten für eine Weiterbildung zum Administrator Linux LPIC 1/2, gerichtet an IT-Fachleute (Voraussetzung: abgeschlossenes Hochschulstudium), wurde vom Beklagten abgelehnt, eine dagegen erhobene Klage hat der Kläger am 26.10.2016 zurückgenommen (S 15 AS 333/15, L 11 AS 86/16 B PKH).

Am 24.11.2016 beantragte der Kläger erneut die Übernahme der Kosten für eine vom 21.08.2017 bis 07.12.2017 dauernde Maßnahme der Weiterbildung zum Administrator Linux LPIC 1/2 (Kosten: 6.990,00 €). Nachdem in der Zeit von Ende 2015 bis Anfang 2017 erneut viele Zeiten der Arbeitsunfähigkeit vermerkt waren, lehnte der Beklagte mit Bescheid vom 15.02.2017 den Antrag ab. Der Ärztliche Dienst habe eine vollschichtige Arbeitsfähigkeit für gelegentlich mittelschwere Arbeiten festgestellt, habe aber Zweifel am Durchhaltevermögen des Klägers für eine solche Maßnahme (letztes Gutachten des Ärztlichen Dienstes des Beklagten vom 19.01.2017). Geboten sei zunächst eine gesundheitliche Stabilisierung des Klägers. Somit sei die vom Kläger gewünschte Förderung derzeit ausgeschlossen.

Dagegen legte der Kläger Widerspruch ein und eine Beschreibung der vom 24.08.2017 bis 21.01.2018 dauernden Maßnahme der WBS Trainings AG "Administrator/-in Linux (LPIC 1/2)" vor. Als Zielgruppe der Maßnahme sind Personen angegeben, die über erste Berufserfahrung in Bereichen Netzwerkadministrator verfügen und ihre Kenntnisse erweitern wollten. Der Kläger führte aus, er verfüge über einen Bildungsgutschein, und ein Drogenscreening sei bei ihm durchgeführt worden. Den Widerspruch wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 14.06.2017 zurück. Das Ermessen sei im Bescheid vom 15.02.2017 ordnungsgemäß ausgeübt worden. Eine berufliche Weiterbildung sei nicht notwendig. Als gelernter Speditionskaufmann sei er nicht mehr als vier Jahre mit einer anderen an- und ungelernten Tätigkeit beschäftigt gewesen. Zudem sei die Maßnahme an IT-Fachleute gerichtet. Es sei aufgrund seiner dauernden und lang anhaltenden Arbeitsunfähigkeitszeiten nicht davon auszugehen, dass seine Eingliederungschancen durch die Teilnahme an der Maßnahme erhöht würden und begründete Aussicht bestehe, dass er nach deren Abschluss einen Dauerarbeitsplatz erhalte. Zudem finden sich in den Akten des Beklagten mehrfache Rückmeldungen des Klägers vom Juni 2017 auf Vermittlungsbemühungen des Beklagten u.a. als Speditionskaufmann u.a., wobei er sich jeweils telefonisch vorgestellt haben will, aber nicht eingestellt worden sei, da er "krank geschrieben" gewesen sei.

Gegen den Bescheid vom 15.02.1017 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14.06.2017 hat der Kläger Klage zum Sozialgericht Würzburg (SG) erhoben und die Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) für das Klageverfahren begehrt. Den Fragebogen zu den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen hat er unausgefüllt vorgelegt. Sein Gesundheitszustand habe sich erheblich gebessert, er sei seit 29.04.2017 nicht mehr arbeitsunfähig gewesen. Er habe sich im Mai 2017 entsprechend seiner Verpflichtung gegenüber dem Beklagten mehrfach beworben, habe aber, vermutlich weil er seit Jahren nicht mehr in seinem erlernten Beruf gearbeitet habe, keine Zusage erhalten. Er habe sich durch Selbststudium in das Thema Linux eingearbeitet. Durch die gewünschte Maßnahme würde sich seine Jobsituation erheblich verbessern. Ein Lehrgang beginne im August 2017 und ein weiterer Ende Januar 2018. Zudem hat er ein Attest der Allgemeinärzte Dres. G. vorgelegt. Hieraus geht hervor, dass der Kläger sich laut seinen eigenen Angaben auf dem Wege der Besserung fühle. Dies könne aber ärztlicherseits nicht überprüft werden. Der Beklagte hat eine Aufstellung der Arbeitsunfähigkeitszeiten seit 1992 übersandt. Darin sind nach dem 29.04.2017 weitere Arbeitsunfähigkeitszeiten aufgeführt (12.06. bis 24.06., 26.06. bis 14.07., 17.07. bis 25.07., 07.08. bis 11.08., 22.08. bis 09.09., 28.09. bis 2...

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