Entscheidungsstichwort (Thema)

Berufsausbildungsbeihilfe. Einstweilige Anordnung. Prozesskostenhilfe. Hinreichende Erfolgsaussicht. Beschwerde

 

Leitsatz (redaktionell)

Geht es dem Antragsteller ausschließlich um Leistungen für einen bereits abgelaufenen Zeitraum, fehlt es im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes regelmäßig am erforderlichen Anordnungsgrund.

 

Normenkette

SGB III § 64 Abs. 1 S. 2; SGG § 73a; ZPO § 114 S. 1

 

Tenor

I. Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Nürnberg vom 14.05.2008 wird zurückgewiesen.

II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

III. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird abgelehnt.

 

Gründe

I.

Streitig ist die Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) für ein Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes vor dem Sozialgericht Nürnberg (SG), in dem die Antragstellerin (ASt) von der Antragsgegnerin (AG) die Bewilligung von Berufsausbildungsbeihilfe nach den §§ 59 ff Drittes Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) ab April 2008 begehrte.

Die am 04.08.1990 geborene ASt durchläuft seit dem 01.09.2007 eine Ausbildung als zahnmedizinische Fachangestellte in der zahnärztlichen Praxis Prof. L. und Partner, F. Str. 4a, 90429 A-Stadt.

Am 15.08.2007 übersiedelte die ASt aus dem elterlichen Anwesen in S./Süd-Thüringen in ein von ihr gemietetes 1-Zimmer-Apparement in A-Stadt, H.straße.

Am 01.06.2007 beantragte die ASt bei der AG die Gewährung von Berufsausbildungsbeihilfe, was die AG mit Bescheid vom 12.02.2008 ablehnte. Die ASt sei zwar außerhalb des Haushalts der Eltern untergebracht, jedoch könnte sie die Ausbildungsstätte von der Wohnung ihrer Eltern (gleiche Anschrift mit der Mutter - H.straße, A-Stadt) aus in angemessener Zeit erreichen. Sie habe weder das 18.Lebensjahr vollendet noch sei sie verheiratet noch würde sie mit mindestens einem Kind zusammenleben, es lägen auch keine schwerwiegenden sozialen Gründe vor, die ihr das Wohnen bei ihren Eltern unzumutbar machten. Die persönlichen Anspruchsvoraussetzungen nach § 64 Abs.1 Drittes Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) seien somit nicht erfüllt.

Hiergegen legte die ASt mit Schreiben vom 17.02.2008 Widerspruch ein, den die AG mit Widerspruchsbescheid vom 17.03.2008 zurückwies. Bei einem minderjährigen Auszubildenden könne auch dann ein Anspruch auf Berufsausbildungsbeihilfe bestehen, wenn er aus schwerwiegenden sozialen Gründen nicht auf das Wohnen im elterlichen Haushalt verwiesen werden könne. Ob solche gewichtigen Gründe vorlägen, sei als Einzelfall unter Berücksichtigung der gegenseitigen Rechte und Pflichten und der wirtschaftlichen Verhältnisse der Eltern zu bestimmen. Abzustellen sei insbesondere auf ein nachhaltig gestörtes Eltern-Kind-Verhältnis oder eine Gefährdung des Kindeswohles. Nachweise hierfür seien nicht zu erkennen. Die weitere Prüfung habe ergeben, dass sich die ASt ausschließlich in der Region um A-Stadt beworben habe, da die Mutter der ASt dort wohne. Die ASt habe einen Realschulabschluss mit guten Noten, damit wäre eine Vermittlung im “Wunschberuf„ auch in der Region Süd-Thüringen und der Region um C. möglich gewesen, beide Elternteile hätten sich nachweislich um die Ausbildung der ASt bemüht.

Am 28.04.2008 hat die ASt im Rahmen einer einstweiligen Anordnung beantragt, die AG zu verpflichten, der ASt ab sofort laufende Leistungen der Berufsausbildungsbeihilfe zu gewähren. Zwar bewohne die Mutter der ASt im gleichen Appartementkomplex ebenfalls ein 1-Zimmer-Appartement mit nur ca. 30 qm Wohnfläche, eine Verweisung auf die Wohnung der Mutter sei aber aus schwerwiegenden sozialen Gründen nicht zumutbar. Der Mutter der ASt als Leistungsbezieherin von Alg II sei es nicht möglich, eine größere Wohnung anzumieten. Die Mutter der ASt habe neben der ASt und drei älteren Söhnen auch noch drei jüngere Kinder, die seit der Trennung der Eltern beim Vater in Thüringen lebten, aber die Mutter regelmäßig am Wochenende in deren 1-Zimmer-Appartement besuchen würden. Ein Anordnungsgrund sei gegeben, da die ASt momentan lediglich eine Ausbildungsvergütung in Höhe von 325,52 EUR erhalte.

Mit dem Antrag auf einstweilige Anordnung hat die ASt auch die Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) beantragt.

Das Sozialgericht Nürnberg (SG) hat mit Beschluss vom 14.05.2008 den Antrag der ASt auf Gewährung von Berufsausbildungsbeihilfe im Wege der einstweiligen Anordnung zurückgewiesen und mit weiterem Beschluss vom 14.05.2008 auch den Antrag der ASt auf Gewährung von PKH abgelehnt.

Zur Begründung ist ausgeführt worden, dass bei der im PKH-Verfahren gebotenen summarischen Prüfung hinreichende Erfolgsaussichten nicht zu erkennen seien. Die ASt könne auf ein Wohnen bei ihrer Mutter verwiesen werden. Eine Verweisung auf die Wohnung der Eltern sei lediglich aus schwerwiegenden sozialen Gründen unzumutbar, insbesondere wenn Gefahr für das körperliche, geistige oder seelische Wohl der Auszubildenden bestünde. Solche schwerwiegenden sozialen Gründe seien nicht vorgetragen.

Hiergegen hat die ASt am 16.06.2008 ...

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