Entscheidungsstichwort (Thema)

Streitwertfestsetzung. Beiträge zur gesetzlichen Unfallversicherung

 

Leitsatz (redaktionell)

Der Gegenstandswert bei Streitigkeiten um Beiträge zur gesetzlichen Unfallversicherung berechnet sich grundsätzlich aus der Differenz zwischen der von der Beklagten geltend gemachten Beitragsforderung und der vom Kläger gewünschten Beitragsforderung aufgrund einer anderen Veranlagung seines Unternehmens. Abweichend hiervon ist nur der einfache Auffangstreitwert von 5.000 Euro anzusetzen, wenn die Beklagte vom Kläger noch nie Beiträge gefordert hat oder noch keine Beiträge angefallen sind.

 

Normenkette

GKG § 63 Abs. 2 S. 1, § 52 Abs. 1-2

 

Tenor

I. Auf die Beschwerde des Klägers wird der Beschluss des Sozialgerichts Bayreuth vom 13.05.2008 dahingehend abgeändert, dass der Streitwert auf 5.000,00 EUR festgesetzt wird.

II. Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

 

Gründe

I.

Das Sozialgericht (SG) Nürnberg hat den Streitwert mit Beschluss vom 13.05.2008 auf 15.000,00 EUR festgesetzt. Der Kläger hat hiergegen Beschwerde eingelegt und beantragt, den Streitwert auf 5.000,00 UER festzusetzen. Das SG hat der Beschwerde nicht abgeholfen. Die Beklagte hat sich dem Antrag des Klägers angeschlossen.

II.

Die zulässige Beschwerde ist begründet.

Der Streitwert ist in Übereinstimmung mit den Beteiligten auf 5.000,00 EUR festzusetzen. Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 63 Abs. 2 Satz 1, 52 Abs.1 und Abs. 2 des Gerichtskostengesetzes (GKG). Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts ist bei Beitragsstreitigkeiten mindestens der gesetzliche Auffangstreitwert zu Grunde zu legen, weil die den Gegenstand des Prozesses bildenden Rechtsfragen in der Regel über den konkreten streitigen Zeitraum hinaus auch für die Beitragsfestsetzung in späteren Jahren von Bedeutung sind (Beschluss vom 05.03.2008 B 2 U 353/07 B).

Die Festsetzung eines mindestens dreifachen Auffangstreitwerts entsprechend der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG vom 03.05.2006 Az: B 2 U 415/05, SozR 4 - 1920 § 52 Nr.4) kommt vorliegend nicht zum Tragen. Zwar berechnet sich der Gegenstandswert grundsätzlich aus der Differenz zwischen der von der Beklagten geltend gemachten Beitragsforderung und der vom Beschwerdeführer gewünschten Beitragsforderung aufgrund einer anderen Veranlagung des Unternehmens des Klägers. Da die Beklagte vom Kläger noch nie Beiträge gefordert hat und für die mit Wirkung vom 13.06.2008 abgeschlossene freiwillige Versicherung noch keine Beiträge angefallen sind, kann der Gegenstandswert nicht auf das Dreifache des Auffangstreitwerts festgesetzt werden.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 68 Abs.3 GKG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).

 

Fundstellen

Dokument-Index HI2145764

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