7.1

Als zu dokumentierender Fall im Sinne dieser Rahmenvereinbarung gilt jede trägerübergreifende Beratung und/oder Unterstützung, die durch eine Gemeinsame Servicestelle geleistet wird und inhaltlich mindestens eine der unter Punkt 2.1 genannten Aufgaben erfüllt.

 

7.2

Die Erhebung und Erfassung von Daten (Falldokumentation) erfolgt bis 30.06.2013 bundesweit einheitlich mit dem BAR-Dokumentationsbogen (vgl. Anlage 1). Die Auswertung erfolgt in anonymisierter Form.

 

7.3

Als Grundlage für die Aufbereitung der Falldokumentationen liegt eine verbindliche Übersicht der zu berücksichtigenden Kriterien vor (vgl. Anlage 2).

 

7.4

Für den Bericht nach § 24 Abs. 2 SGB IX teilen die Rehabilitationsträger, die Träger der Renten-, Kranken- und Unfallversicherung über ihre Spitzenverbände der Bundesarbeitsgemeinschaft für Rehabilitation im Abstand von drei Jahren, ihre Erfahrungen über die Einrichtung der Gemeinsamen Servicestellen, die Durchführung und Erfüllung ihrer Aufgaben, die Einhaltung des Datenschutzes und mögliche Verbesserungen mit. Die BAR bereitet diese Mitteilungen auf, beteiligt hierbei die zuständigen obersten Sozialbehörden, erörtert die Mitteilungen auf Landesebene mit den Verbänden behinderter Menschen, einschließlich der Verbände der Freien Wohlfahrtspflege, der Selbsthilfegruppen und der Interessenvertretung behinderter Frauen und berichtet darüber den zuständigen Bundesministerium und den Ländern.

 

7.5

Weitere z.B. trägerspezifische Auswertungen oder Befragungen der Nutzer von Gemeinsamen Servicestellen sind möglich. Sie können in Verantwortung des/der zuständigen Rehabilitationsträger auch auf Länderebene oder auf regionaler Ebene durchgeführt werden.

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