Als Leistungen zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft werden die Leistungen erbracht, die den querschnittgelähmten Menschen die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft ermöglichen oder sichern oder sie so weit wie möglich unabhängig von Pflege machen.

Zu den Leistungen gehören insbesondere:

  • Versorgung mit Hilfsmitteln
  • heilpädagogische Leistungen für Kinder, die noch nicht eingeschult sind
  • Hilfen zum Erwerb praktischer Kenntnisse und Fähigkeiten, die erforderlich und geeignet sind, querschnittgelähmten Menschen die für sie erreichbare Teilnahme am Leben in der Gemeinschaft zu ermöglichen
  • Hilfen zur Förderung der Verständigung mit der Umwelt
  • Hilfen bei der Beschaffung, Ausstattung und Erhaltung einer Wohnung, die den besonderen Bedürfnissen des querschnittgelähmten Menschen entspricht
  • Hilfen zum selbstbestimmten Leben in betreuten Wohnmöglichkeiten
  • Hilfen zur Teilnahme am gemeinschaftlichen und kulturellen Leben.

Weitere Leistungen können sich im Rahmen der Nachteilsausgleiche nach den besonderen Regelungen zur Teilhabe schwerbehinderter Menschen (Schwerbehindertenrecht Teil 2 SGB IX) ergeben.

Als Leistungsträger der Leistungen zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft kommen entsprechend der gesetzlich geregelten Zuständigkeit die gesetzliche Unfallversicherung, die Träger der Leistungen nach dem sozialen Entschädigungsrecht, die Träger der öffentlichen Jugendhilfe und die Träger der Sozialhilfe in Betracht.

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