Eigenständige Kernvoraussetzung ist, dass die Voraussetzungen für die Förderung der beruflichen Weiterbildung erfüllt sind. Danach kann eine Weiterbildung gefördert werden, wenn

  • sie notwendig ist, um den Arbeitnehmer bei Arbeitslosigkeit beruflich einzugliedern, um eine drohende Arbeitslosigkeit abzuwenden, um bei Ausübung einer Teilzeitbeschäftigung eine Vollzeitbeschäftigung zu erlangen oder um einen Berufsabschluss zu erlangen,
  • vor Beginn der Teilnahme eine Beratung durch die Agentur für Arbeit erfolgt ist und
  • die Maßnahme und der Träger der Maßnahme für die Förderung zugelassen sind.

Für einen Anspruch muss darüber hinaus – wie für den Anspruch auf Arbeitslosengeld bei Arbeitslosigkeit – die Anwartschaftszeit erfüllt sein. Die weiteren Voraussetzungen (Arbeitslosigkeit/Verfügbarkeit) werden fingiert, soweit sie wegen der Teilnahme an der Weiterbildungsmaßnahme nicht vorliegen.

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