Aus dem maßgeblichen Bemessungsentgelt ist in einem 2. Schritt ein pauschaliertes Nettoentgelt, das sog. Leistungsentgelt, zu errechnen.[1] Dieses ergibt sich, in dem das (Brutto)Bemessungsentgelt um Entgeltabzüge, die bei Arbeitnehmern gewöhnlich anfallen, vermindert wird. Als Abzüge sieht das Gesetz vor:
- eine Sozialversicherungspauschale in Höhe von 20 %,
- die Lohnsteuer nach Maßgabe der jeweiligen Lohnsteuerklasse und der Lohnsteuertabelle und
- den Solidaritätszuschlag.
Keine unterjährige Anpassung der Entgeltabzüge/Neuberechnung des Arbeitslosengeldes
Für die Ermittlung des pauschalierten Nettoentgelts werden die vorgenannten Entgeltabzüge für Sozialversicherungsbeiträge und Steuern rein rechnerisch/fiktiv vom (Brutto)Bemessungsentgelt abgesetzt. Für den Steuerabzug sind dabei die steuerlichen Regelungen maßgebend, die zu Beginn des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist, gelten. Unterjährige Steueränderungen, die auf den Beginn des Jahres zurückwirken, sind zu berücksichtigen und führen damit zu einer Neuberechnung des Arbeitslosengeldes. Steueränderungen, die im Laufe eines Jahres in Kraft treten, führen hingegen nicht zu einer Neuberechnung der Leistung.
Aus dem pauschalierten Nettoentgelt errechnet sich das Arbeitslosengeld nach dem maßgeblichen Leistungssatz. Dieser beträgt für Arbeitnehmer mit mindestens einem Kind im Sinne des Steuerrechts 67 %, für die übrigen Arbeitnehmer 60 % des pauschalierten Nettoentgelts.
Berechnung der Leistung
Arbeitnehmer, verh., 1 Kind, Stkl. III, mtl. Bruttoentgelt | 3.500,00 EUR |
Tägliches Bruttoentgelt (Monatswert × 12 : 365) | 115,07 EUR |
./. fiktiver Abzug Sozialversicherungsbeiträge (20-%-Pauschale) | 23,01 EUR |
./. fiktiver Abzug Lohnsteuer | 7,88 EUR |
./. fiktiver Abzug Solidaritätszuschlag | 0,00 EUR |
= Tägliches pauschaliertes Nettoentgelt | 84,18 EUR |
× Leistungssatz 67 % = tägliches Arbeitslosengeld | 56,40 EUR |
= Arbeitslosengeld für volle Monate (Tagessatz × 30) | 1.692,00 EUR |
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