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§ 33 Voraussetzungen für das Recht auf Ablösung

 

(1) Soweit ein Anspruch nicht nach §§ 31, 32 von der Ablösung ausgeschlossen ist, steht das Recht auf Ablösung demjenigen zu, der bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes Gläubiger eines Anspruchs (§ 30) war.

 

(2) Ein Recht auf Ablösung besteht jedoch nur, wenn der Anspruch (§ 30) am 31. Dezember 1952 zugestanden hat

 

1.

natürlichen Personen, die am 31. Dezember 1952 Deutsche im Sinne des Artikels 116 des Grundgesetzes waren und zu diesem Zeitpunkt ihren Wohnsitz oder ständigen Aufenthalt im Geltungsbereich dieses Gesetzes oder in einem Staate hatten, der die Regierung der Bundesrepublik Deutschland am 1. April 1956 anerkannt hatte;

 

1a.

natürlichen Personen, die nach dem 31. Dezember 1952 aus der sowjetischen Besatzungszone oder aus dem Sowjetsektor von Berlin, ohne daß sie dort durch ihr Verhalten gegen die Grundsätze der Menschlichkeit oder Rechtsstaatlichkeit verstoßen haben, im Wege der Notaufnahme oder eines vergleichbaren Verfahrens zugezogen sind, am 31. Dezember 1961 oder am 31. Dezember 1964 ihren Wohnsitz oder ständigen Aufenthalt im Geltungsbereich dieses Gesetzes gehabt haben und die zu dem Zeitpunkt der Begründung des Wohnsitzes oder des ständigen Aufenthalts Deutsche im Sinne des Artikels 116 des Grundgesetzes waren;

 

2.

natürlichen Personen, die nach dem 31. Dezember 1952 und vor dem 1. Januar 1992 im Geltungsbereich dieses Gesetzes ihren Wohnsitz begründet haben oder begründen oder ihren ständigen Aufenthalt genommen haben oder nehmen

 

a)

als Vertriebene (Aussiedler) gemäß § 11 Abs. 2 Nr. 3 des Lastenausgleichsgesetzes spätestens sechs Monate nach dem Zeitpunkt, in dem sie die zur Zeit unter fremder Verwaltung stehenden deutschen Ostgebiete oder das Gebiet desjenigen Staates, aus dem sie vertrieben oder ausgesiedelt worden sind, verlassen haben; hierbei werden solche Zeiten nicht mitgerechnet, in denen ein Vertriebener nach Verlassen eines der in § 11 Abs. 2 Nr. 3 des Lastenausgleichsgesetzes bezeichneten Staaten, aus dem er vertrieben oder ausgesiedelt worden ist, in einem anderen der dort bezeichneten Staaten sich aufgehalten hat, ferner nicht solche Zeiten, in denen er oder ein mit ihm ausgesiedelter Familienangehöriger im Anschluß an die Aussiedlung erkrankt und infolgedessen zur Fortsetzung der Reise außerstande war, sowie solche Zeiten, in denen er oder ein mit ihm ausgesiedelter Familienangehöriger in der sowjetischen Besatzungszone oder im sowjetisch besetzten Sektor von Berlin aus Gründen, die er nicht zu vertreten hat, gewaltsam festgehalten worden ist; oder

 

b)

als Heimkehrer nach den Vorschriften des Heimkehrergesetzes oder

 

c)

als Sowjetzonenflüchtling im Sinne des § 3 des Bundesvertriebenengesetzes oder

 

d)

im Wege der Familienzusammenführung nach § 6 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe d mit einer Person, die schon am 31. Dezember 1952 im Geltungsbereich dieses Gesetzes den Wohnsitz oder ständigen Aufenthalt hatte oder unter Buchstaben a, b oder c oder unter Nummer 1 a fällt.

2Weitere Voraussetzung ist, daß diese Personen zu dem Zeitpunkt der Begründung des Wohnsitzes oder des ständigen Aufenthaltes Deutsche im Sinne des Artikels 116 des Grundgesetzes sind oder werden;

 

2a.

natürlichen Personen, die am 31. Dezember 1952 Deutsche im Sinne des Artikels 116 des Grundgesetzes waren und die in der sowjetischen Besatzungszone Deutschlands oder im Sowjetsektor von Berlin ihren letzten Wohnsitz oder ihren letzten ständigen Aufenthalt hatten und vor dem 1. Januar 1965 verstorben sind, sofern ein Erbe die Voraussetzungen der Nummern 1, 1a oder 2 erfüllt;

 

3.

juristischen Personen, die am 31. Dezember 1952 ihren Sitz oder den Ort ihrer Geschäftsleitung im Geltungsbereich dieses Gesetzes hatten. 2Ein Sitz in Berlin gilt als Sitz im Geltungsbereich dieses Gesetzes nur dann, wenn sich die Geschäftsleitung am 31. Dezember 1952 im Geltungsbereich dieses Gesetzes befunden hat;

 

4.

Gläubigerstaaten, denen gegenüber das Abkommen vom 27. Februar 1953 über deutsche Auslandsschulden im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes wirksam ist oder nach diesem Zeitpunkt wirksam wird;

 

5.

natürlichen Personen, die am 31. Dezember 1952 Staatsangehörige eines der in Nummer 4 genannten Gläubigerstaaten waren oder zu diesem Zeitpunkt ihren ständigen Aufenthalt in einem dieser Staaten hatten;

 

6.

juristische Personen, die am 31. Dezember 1952 in einem der in Nummer 4 genannten Gläubigerstaaten ansässig waren. 2Sie gelten als in dem Staat ansässig, nach dessen Recht sie errichtet sind, oder, falls sich ihre Hauptniederlassung nicht in diesem Staate befindet, als in dem Staate ansässig, in dessen Register ihre Hauptniederlassung eingetragen ist.

 

(2a) Ein Recht auf Ablösung besteht auch dann, wenn eine natürliche Person nach dem Wirksamwerden des Beitritts und vor dem 1. Januar 1992 ihren ständigen Aufenthalt in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet genommen hat.

 

(3) Bei Ansprüchen, die auf Grund der Kontrollratsdirektive Nr. 50 oder sonstiger Rechtsvorschr...

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