Die Mindestbeitragsregelungen legen den Alleinhandwerker nicht fest, Beiträge in Höhe von 50 %, 40 % bzw. 20 % des Regelbeitrags zahlen zu müssen. Er kann jeden den für ihn maßgebenden Mindestbeitrag übersteigenden Beitrag bis zum Regelbeitrag zahlen. Solange die Berechtigung zur Zahlung ermäßigter Beiträge besteht, ist dies ohne Weiteres und ohne besonderen – weiteren – Einkommensnachweis möglich. Bei Nachweis des Arbeitseinkommens ist es dem Alleinhandwerker auch nicht verwehrt, einkommensgerechte Beiträge auf Basis der Beitragsbemessungsgrenze zu zahlen.

 
Praxis-Beispiel

Beispiel für das Jahr 2024

(RV-Beitragssatz 18,6 %)

 
Alleinhandwerker; bis 31.12.1991 2-monatliche Beitragszahlung und Zahlung eines niedrigeren Beitrags.
lt. Einkommensteuerbescheid für 2021 vom 22.4.2024 beträgt
  das Jahreseinkommen 10.000,00 EUR
  umgerechnet auf den Monat 833,33 EUR
  50 % der mtl. Bezugsgröße (2024: 3.535 EUR : 2) 1.767,50 EUR
  Der Alleinhandwerker ist berechtigt, ab 1.5.2024 (Folgemonat Erlass des Einkommensteuerbescheides) Mindestbeiträge aufgrund einer Beitragsbemessungsgrundlage von 20 % der monatlichen Bezugsgröße (3.535 EUR) zu zahlen. 707,00 EUR
  Der Monatsbeitrag beträgt (707 EUR x 18,6 %) 131,50 EUR
Ohne weiteren Einkommensnachweis kann er Beiträge bis zum Regelbeitrag zahlen, d. h. jeden Beitrag von 131,50 EUR bis 657,51 EUR (3.535 EUR x 18,6 %).
Würde er nachweisen, dass sein monatliches Arbeitseinkommen aus dem zuletzt vorliegenden Einkommensteuerbescheid sogar nur 538 EUR oder weniger beträgt, zahlt er mindestens einen Monatsbeitrag in Höhe von 100,07 EUR, wenn aktuell noch immer Versicherungspflicht besteht.
Würde er hingegen ein monatliches Arbeitseinkommen von über 3.535 EUR (Regeleinkommen) nachweisen, kann er einen sich aus diesem Arbeitseinkommen ergebenden Beitrag zahlen, maximal aber aus einem Arbeitseinkommen in Höhe der Beitragsbemessungsgrenze (2024: 7.550 EUR mtl.), woraus sich ein Monatsbeitrag in Höhe von 1.404,30 EUR ergibt.

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