Der niedrigere Beitrag in Höhe von 40 % des Regelbeitrags gilt für Alleinhandwerker, die ihre Beiträge bis 1991 zwar monatlich, jedoch in geringerer Höhe gezahlt haben.[1] Beitragsbemessungsgrundlage sind mindestens 40 % der monatlichen Bezugsgröße (2024: 1.414 EUR/West bzw. 1.386 EUR/Ost, 2023: 1.358 EUR/West bzw. 1.316 EUR/Ost). Hieraus resultieren im Jahr 2024 Beiträge in Höhe von 263,00 EUR/West und 257,80 EUR/Ost (2023: 252,59 EUR/West bzw. 244,78 EUR/Ost).

Die Beitragsvergünstigung kann nur in Anspruch genommen werden, wenn die im letzten Einkommensteuerbescheid ausgewiesenen Jahreseinkünfte vor Abzug der Sonderausgaben und von Freibeträgen weniger als 50 % der monatlichen Bezugsgröße (2024: 1.767,50 EUR/West bzw. 1.732,50 EUR/Ost; 2023: 1.697,50 EUR/West bzw. 1.645 EUR/Ost) betragen. Es ist immer der letzte Einkommensteuerbescheid maßgebend, nicht das Jahr, für das er ergangen ist. Der jeweils letzte Einkommensteuerbescheid ist somit dafür erheblich, ob bis zum Ergehen eines weiteren Einkommensteuerbescheids Mindestbeiträge in dieser Höhe gezahlt werden dürfen. Die Einkünfte des Einkommensteuerbescheids sind – anders als nach § 165 Abs. 1 Satz 4 SGB VI – nicht zu dynamisieren.

In welchen Fällen geht die 40-%-Regelung nicht verloren?

Die Vergünstigung, Pflichtbeiträge in Höhe von 40 % des Regelbeitrags zahlen zu können, geht nicht verloren, wenn

  • das in einem Einkommensteuerbescheid festgestellte Jahreseinkommen 50 % der Bezugsgröße erreicht und
  • ein später ergangener Einkommensteuerbescheid ein Jahreseinkommen von weniger als 50 % der Bezugsgröße aufweist.

Für die Zeit des (ggf. vorübergehenden) Überschreitens der "50-%-Grenze" kann nur ein Beitrag nach den Bemessungsgrundlagen gemäß § 165 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI gezahlt werden. Ein Beitrag in Höhe von mindestens 50 % des Regelbeitrags[2] ist auch bei weiter bestehender Alleinhandwerkerschaft nicht möglich, da schließlich im Jahr 1991 nicht von der 2-monatlichen Zahlung Gebrauch gemacht wurde.

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