Beschreibung der Tätigkeit

Wartung von Wegen, Straßen und Autobahnen, sonstigen Straßen und Wegen für Fahrzeuge und Fußgänger, Bodenarbeiten auf Wegen, Straßen, Autobahnen, Brücken oder in Tunneln sowie Bau von Flugplatzstart- und -landebahnen, Rollbahnen und Vorfeldern, definiert als alle Maßnahmen, die zur Aufrechterhaltung und Wiederherstellung der Gebrauchstauglichkeit[1] und des Leistungsniveaus von Straßen[2] ergriffen werden. Bei Brücken und Tunneln umfasst die Wirtschaftstätigkeit nur die Wartung der Straße, die auf der Brücke oder durch den Tunnel verläuft. Sie umfasst nicht die Wartung der Brücke oder des Tunnels selbst.

Die Wirtschaftstätigkeit umfasst routinemäßige Wartungsarbeiten, die regelmäßig geplant werden können. Die Wirtschaftstätigkeit umfasst auch die vorbeugende Wartung und Sanierung, die als Arbeit zur Erhaltung oder Wiederherstellung der Gebrauchstauglichkeit und zur Verlängerung der Lebensdauer[3] einer bestehenden Straße definiert ist. Die Wartungsarbeiten dienen hauptsächlich dem Management für die Straßenerhaltung und betreffen nur die folgenden Hauptkomponenten der Straße: Binderschicht, Fahrbahndeckenschicht und Betonplatten. Die Straßen im Rahmen dieser Wirtschaftstätigkeit bestehen aus Asphalt, Beton oder einer Kombination von beidem.

Die Wirtschaftstätigkeiten in dieser Kategorie können gemäß der mit der Verordnung (EG) Nr. 1893/2006 aufgestellten statistischen Systematik der Wirtschaftszweige dem NACE-Code F42.11 zugeordnet werden.

Technische Bewertungskriterien

Wesentlicher Beitrag zum Übergang zur Kreislaufwirtschaft
 

1.

Bei Abriss oder Entfernen der wichtigsten Straßenelemente (Binderschicht, Fahrbahndeckenschicht oder Betonplatten) werden 100 % (gemessen als Masse in Kilogramm) des vor Ort anfallenden nicht gefährlichen Abfalls für die Wiederverwendung[4] oder das Recycling[5] vorbereitet, mit Ausnahme der Verfüllung[6]. Davon ausgenommen sind natürlich vorkommende Materialien der Kategorie 17 05 04 des mit der Entscheidung 2000/532/EG aufgestellten Europäischen Abfallverzeichnisses.

 

2.

Werden die Straßenelemente (Binderschicht, Fahrbahndeckenschicht und Betonplatten) nach dem Abriss oder der Entfernung neu angelegt, einschließlich Straßen, die vorübergehend für die Durchführung der Instandhaltungsarbeiten gebaut werden, so sind mindestens 50 % (Massenanteil in Kilogramm) der verwendeten strukturellen Straßenelemente wiederverwendete oder recycelte Materialien oder nicht gefährliche industrielle Nebenprodukte.

 

3.

Die wiederverwendeten oder recycelten Materialien werden nicht über Entfernungen befördert, die mehr als das 2,5-Fache der Entfernung zwischen der Baustelle und der nächstgelegenen Produktionsstätte für gleichwertige Primärrohstoffe betragen, um zu vermeiden, dass die Verwendung wiederverwendeter oder recycelter Materialien zu höheren CO2-Emissionen führt als die Verwendung von Primärrohstoffen.

 

4.

Ist die Binderschicht neu installiert, sollte ihre Lebensdauer nicht kürzer sein als 20 Jahre[7].

 

5.

Die Verwendung von Primärrohstoffen für Straßenmobiliar wird durch die Verwendung von Sekundärrohstoffen[8] minimiert. Der Betreiber der Tätigkeit stellt sicher, dass bei Metallen wie Stahl-Rückhaltesystemen höchstens 30 % des Materials aus Primärrohstoffen bestehen. Die Höchstmenge wird berechnet, indem der Sekundärstoff von der Gesamtmenge jeder für das Werk verwendeten Materialkategorie, gemessen als Masse in Kilogramm, abgezogen wird. Liegen keine Informationen über den Rezyklatanteil eines Bauprodukts vor, so ist davon auszugehen, dass dieses zu 100 % aus Primärrohstoffen besteht. Um der Abfallhierarchie Rechnung zu tragen und damit die Wiederverwendung gegenüber dem Recycling zu begünstigen, wird bei wiederverwendeten Bauprodukten, einschließlich solcher, die vor Ort aufbereitetes Nicht-Abfallmaterial enthalten, davon ausgegangen, dass sie keinen Primärrohstoff enthalten.

Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen
1) Klimaschutz Es wird ein Plan zur Begrenzung der Verkehrsüberlastung vorgelegt, der während der Wartungsarbeiten umzusetzen ist.
2) Anpassung an den Klimawandel Die Tätigkeit erfüllt die Kriterien in Anlage A zu diesem Anhang.
3) Nachhaltige Nutzung und Schutz von Wasser- und Meeresressourcen Die Tätigkeit erfüllt die Kriterien in Anlage B zu diesem Anhang.
5) Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung Es werden Maßnahmen getroffen, um Lärm-, Erschütterungs-, Staub- und Schadstoffemissionen während der Bau- oder Wartungsarbeiten zu verringern. Bei der Wahl der Straßenbeläge werden gemäß dem umfassenden Kriterium B7 "Mindestanforderungen in Bezug auf die Planung von lärmarmen Fahrbahnbefestigungen" der EU-Kriterien für eine umweltfreundliche öffentliche Beschaffung auf die Planung, den Bau und die Unterhaltung von Straßen[9] lärmarme Straßenbeläge bevorzugt, und lärmarme Straßenbeläge werden für alle Straßen im Geltungsbereich der Richtlinie 2002/49/EG als Priorität betrachtet.
6) Schutz und Wiederherstellung der Biodiversität und der Ökosysteme Die Tät...

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