Beschreibung der Tätigkeit
Wartung von Wegen, Straßen und Autobahnen, sonstigen Straßen und Wegen für Fahrzeuge und Fußgänger, Bodenarbeiten auf Wegen, Straßen, Autobahnen, Brücken oder in Tunneln sowie Bau von Flugplatzstart- und -landebahnen, Rollbahnen und Vorfeldern, definiert als alle Maßnahmen, die zur Aufrechterhaltung und Wiederherstellung der Gebrauchstauglichkeit[1] und des Leistungsniveaus von Straßen[2] ergriffen werden. Bei Brücken und Tunneln umfasst die Wirtschaftstätigkeit nur die Wartung der Straße, die auf der Brücke oder durch den Tunnel verläuft. Sie umfasst nicht die Wartung der Brücke oder des Tunnels selbst.
Die Wirtschaftstätigkeit umfasst routinemäßige Wartungsarbeiten, die regelmäßig geplant werden können. Die Wirtschaftstätigkeit umfasst auch die vorbeugende Wartung und Sanierung, die als Arbeit zur Erhaltung oder Wiederherstellung der Gebrauchstauglichkeit und zur Verlängerung der Lebensdauer[3] einer bestehenden Straße definiert ist. Die Wartungsarbeiten dienen hauptsächlich dem Management für die Straßenerhaltung und betreffen nur die folgenden Hauptkomponenten der Straße: Binderschicht, Fahrbahndeckenschicht und Betonplatten. Die Straßen im Rahmen dieser Wirtschaftstätigkeit bestehen aus Asphalt, Beton oder einer Kombination von beidem.
Die Wirtschaftstätigkeiten in dieser Kategorie können gemäß der mit der Verordnung (EG) Nr. 1893/2006 aufgestellten statistischen Systematik der Wirtschaftszweige dem NACE-Code F42.11 zugeordnet werden.
Technische Bewertungskriterien
Wesentlicher Beitrag zum Übergang zur Kreislaufwirtschaft |
4. |
Ist die Binderschicht neu installiert, sollte ihre Lebensdauer nicht kürzer sein als 20 Jahre[7]. |
Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen | |||
1) | Klimaschutz | Es wird ein Plan zur Begrenzung der Verkehrsüberlastung vorgelegt, der während der Wartungsarbeiten umzusetzen ist. | |
2) | Anpassung an den Klimawandel | Die Tätigkeit erfüllt die Kriterien in Anlage A zu diesem Anhang. | |
3) | Nachhaltige Nutzung und Schutz von Wasser- und Meeresressourcen | Die Tätigkeit erfüllt die Kriterien in Anlage B zu diesem Anhang. | |
5) | Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung | Es werden Maßnahmen getroffen, um Lärm-, Erschütterungs-, Staub- und Schadstoffemissionen während der Bau- oder Wartungsarbeiten zu verringern. Bei der Wahl der Straßenbeläge werden gemäß dem umfassenden Kriterium B7 "Mindestanforderungen in Bezug auf die Planung von lärmarmen Fahrbahnbefestigungen" der EU-Kriterien für eine umweltfreundliche öffentliche Beschaffung auf die Planung, den Bau und die Unterhaltung von Straßen[9] lärmarme Straßenbeläge bevorzugt, und lärmarme Straßenbeläge werden für alle Straßen im Geltungsbereich der Richtlinie 2002/49/EG als Priorität betrachtet. | |
6) | Schutz und Wiederherstellung der Biodiversität und der Ökosysteme | Die Tät... |
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