Beschreibung der Tätigkeit

Bau, Erweiterung, Betrieb und Erneuerung von Anlagen zur Gewinnung von aufbereitetem Wasser[1], von Anlagen zur Regenwasser- und Abflusswassergewinnung sowie von Anlagen zur Sammlung und Aufbereitung von Grauwasser[2].

Diese alternativen Wasserressourcen dienen zur Ersetzung von Wasser aus Entnahmen oder Trinkwasserversorgungssystemen und können für die Grundwasserauffüllung, Bewässerung, industrielle Wiederverwendung, Freizeitaktivitäten und jede andere kommunale Nutzung eingesetzt werden.

Die Wirtschaftstätigkeit umfasst nur die Anlagen und Verfahren, die die Wiederverwendung des Wassers ermöglichen, etwa Anlagen zum Auffüllen der Grundwasserleiter oder Oberflächenwasserspeicher, und nicht die vorangegangenen Schritte, wie die primären und sekundären Stufen der Abwasserbehandlungsanlage oder die nachfolgenden Schritte, die für die endgültige Wiederverwendung dieser alternativen Wasserressourcen erforderlich sind, wie Bewässerungssysteme.

Die Wirtschaftstätigkeit umfasst nicht die Entsalzung (siehe Anhang II Abschnitt 5.13 der Delegierten Verordnung (EU) 2021/2139).

Diese Wirtschaftstätigkeit umfasst nicht die Bereitstellung von Wasser für den menschlichen Gebrauch (siehe Anhang I Abschnitt 2.1).

Die Wirtschaftstätigkeiten in dieser Kategorie können gemäß der mit der Verordnung (EG) Nr. 1893/2006 aufgestellten statistischen Systematik der Wirtschaftszweige mehreren NACE-Codes, insbesondere E37.00 und F42.9, zugeordnet werden.

Technische Bewertungskriterien

Wesentlicher Beitrag zum Übergang zur Kreislaufwirtschaft
 

1.

Für die Herstellung von aufbereitetem Wasser erfüllt die Tätigkeit die folgenden Kriterien:

 

a)

Das aufbereitete Wasser ist für die Wiederverwendung geeignet. Für die Verwendung in der Landwirtschaft erfüllt das aufbereitete Wasser die EU-Anforderungen, wie sie in der Verordnung (EU) 2020/741 des Europäischen Parlaments und des Rates[3] und in nationalen Rechtsvorschriften festgelegt sind. Die endgültige Qualität des aufbereiteten Wassers ist für andere Verwendungszwecke als die landwirtschaftliche Bewässerung zweckmäßig und entspricht den geltenden nationalen Rechtsvorschriften und Normen.

 

b)

Das Projekt für die Wasserwiederverwendung wurde von der zuständigen Behörde im Rahmen der integrierten Wasserbewirtschaftung genehmigt, wobei vorrangig eine tragfähige Steuerung der Wassernachfrage und Effizienzmaßnahmen in Abstimmung mit den für die Wasserwirtschaft zuständigen Behörden berücksichtigt wurden. Dies kann durch die Aufnahme in einen Wasserbewirtschaftungs- oder einen Dürremanagementplan nachgewiesen werden. Zur Wiederverwendung in der Landwirtschaft werden die Bewertungen der Umweltrisiken, auch im Zusammenhang mit dem quantitativen Zustand von Gewässern, in den gemäß der Verordnung (EU) 2020/741 vorgeschriebenen Risikomanagementplänen in vollem Umfang berücksichtigt.

 

2.

Bei Anlagen zur Regenwasser- und Abflusswassergewinnung erfüllt die Tätigkeit folgende Kriterien:

 

a)

Die Ressource (Regen- oder Abflusswasser) wird an der Quelle getrennt und umfasst keine Abwässer.

 

b)

Das Wasser ist für die Verwendung nach ordnungsgemäßer Behandlung in Abhängigkeit vom Verschmutzungsgrad und der späteren Verwendung geeignet.

 

c)

Die Anlage ist Teil eines Instruments der Stadtplanung oder Genehmigung, z. B. Masterplan oder Stadtplanung.

 

3.

Bei Anlagen zur Gewinnung und Behandlung von Grauwasser erfüllt die Tätigkeit folgende Kriterien:

 

a)

Die Ressource (Grauwasser) wird an der Quelle getrennt.

 

b)

Das Wasser ist für die Wiederverwendung nach ordnungsgemäßer Behandlung in Abhängigkeit vom Verschmutzungsgrad und der späteren Wiederverwendung geeignet.

 

c)

Die Leistung wird durch eine Gebäudezertifizierung bescheinigt oder ist in der technischen Entwurfsdokumentation enthalten.

Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen
1) Klimaschutz Für die Erzeugung von aufbereitetem Wasser wurde eine Bewertung der direkten THG-Emissionen aus der Wiederverwendungsbehandlung durchgeführt[4]. Die Ergebnisse werden Investoren und Kunden auf Anfrage offengelegt.
2) Anpassung an den Klimawandel Die Tätigkeit erfüllt die Kriterien in Anlage A zu diesem Anhang.
3) Nachhaltige Nutzung und Schutz von Wasser- und Meeresressourcen Die Tätigkeit erfüllt die Kriterien in Anlage B zu diesem Anhang.
5) Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung Für die in der EU-Verordnung (EU) 2020/741 vorgeschriebenen Verwendungen steht die Tätigkeit im Einklang mit der genannten Verordnung oder mit den geltenden nationalen Rechtsvorschriften, soweit diese strenger sind. Die Grundwasserauffüllung und Versickerung von Oberflächenablaufwasser entspricht der Richtlinie 2006/118/EG bzw. den geltenden nationalen Rechtsvorschriften, soweit diese strenger sind.
6) Schutz und Wiederherstellung der Biodiversität und der Ökosysteme Die Tätigkeit erfüllt die Kriterien in Anlage D zu diesem Anhang.
[1] "Aufbereitetes Wasser" bezeichnet kommunales Abwasser, das gemäß den Anforderungen der Richtlinie 91/271/EWG behandelt und in einer A...

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