Beschreibung der Tätigkeit
Bau, Erweiterung, Betrieb und Erneuerung von Anlagen zur Gewinnung von aufbereitetem Wasser[1], von Anlagen zur Regenwasser- und Abflusswassergewinnung sowie von Anlagen zur Sammlung und Aufbereitung von Grauwasser[2].
Diese alternativen Wasserressourcen dienen zur Ersetzung von Wasser aus Entnahmen oder Trinkwasserversorgungssystemen und können für die Grundwasserauffüllung, Bewässerung, industrielle Wiederverwendung, Freizeitaktivitäten und jede andere kommunale Nutzung eingesetzt werden.
Die Wirtschaftstätigkeit umfasst nur die Anlagen und Verfahren, die die Wiederverwendung des Wassers ermöglichen, etwa Anlagen zum Auffüllen der Grundwasserleiter oder Oberflächenwasserspeicher, und nicht die vorangegangenen Schritte, wie die primären und sekundären Stufen der Abwasserbehandlungsanlage oder die nachfolgenden Schritte, die für die endgültige Wiederverwendung dieser alternativen Wasserressourcen erforderlich sind, wie Bewässerungssysteme.
Die Wirtschaftstätigkeit umfasst nicht die Entsalzung (siehe Anhang II Abschnitt 5.13 der Delegierten Verordnung (EU) 2021/2139).
Diese Wirtschaftstätigkeit umfasst nicht die Bereitstellung von Wasser für den menschlichen Gebrauch (siehe Anhang I Abschnitt 2.1).
Die Wirtschaftstätigkeiten in dieser Kategorie können gemäß der mit der Verordnung (EG) Nr. 1893/2006 aufgestellten statistischen Systematik der Wirtschaftszweige mehreren NACE-Codes, insbesondere E37.00 und F42.9, zugeordnet werden.
Technische Bewertungskriterien
Wesentlicher Beitrag zum Übergang zur Kreislaufwirtschaft |
2. |
Bei Anlagen zur Regenwasser- und Abflusswassergewinnung erfüllt die Tätigkeit folgende Kriterien:
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3. |
Bei Anlagen zur Gewinnung und Behandlung von Grauwasser erfüllt die Tätigkeit folgende Kriterien:
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Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen | |||
1) | Klimaschutz | Für die Erzeugung von aufbereitetem Wasser wurde eine Bewertung der direkten THG-Emissionen aus der Wiederverwendungsbehandlung durchgeführt[4]. Die Ergebnisse werden Investoren und Kunden auf Anfrage offengelegt. | |
2) | Anpassung an den Klimawandel | Die Tätigkeit erfüllt die Kriterien in Anlage A zu diesem Anhang. | |
3) | Nachhaltige Nutzung und Schutz von Wasser- und Meeresressourcen | Die Tätigkeit erfüllt die Kriterien in Anlage B zu diesem Anhang. | |
5) | Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung | Für die in der EU-Verordnung (EU) 2020/741 vorgeschriebenen Verwendungen steht die Tätigkeit im Einklang mit der genannten Verordnung oder mit den geltenden nationalen Rechtsvorschriften, soweit diese strenger sind. Die Grundwasserauffüllung und Versickerung von Oberflächenablaufwasser entspricht der Richtlinie 2006/118/EG bzw. den geltenden nationalen Rechtsvorschriften, soweit diese strenger sind. | |
6) | Schutz und Wiederherstellung der Biodiversität und der Ökosysteme | Die Tätigkeit erfüllt die Kriterien in Anlage D zu diesem Anhang. |
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