Rz. 146

An letzter Stelle widmet sich ESRS 1 Übergangsbestimmungen für die erstmalige Anwendung der ESRS. Diese sehen zeitliche bzw. inhaltliche Erleichterungen für die geforderte Berichterstattung vor. Die vorgesehenen Zeiträume für die Anwendung dieser Erleichterungen beginnen jeweils mit dem Zeitpunkt der erstmaligen Berichtspflicht gem. ESRS, wie sie von der CSRD festgelegt werden. Die Übergangsbestimmungen umfassen allgemeine Phase-in-Regelungen zu den vorliegenden ESRS sowie spezielle Regelungen für ausgewählte (Querschnitts-)Sachverhalte.

 

Rz. 147

ESRS 1.137 verweist auf seine Anlage C, die eine Liste von Angabepflichten bzw. auch ganzen ESRS enthält, für die Phase-in-Regelungen vorgesehen sind. Bestimmte Unternehmen erhalten damit das Wahlrecht eingeräumt, diese Angabepflichten bzw. ESRS im ersten bzw. vereinzelt noch im zweiten Jahr der erstmaligen Berichtspflicht gem. ESRS auszulassen. Manche Auslassungen sind für alle Unternehmen, die dieser Berichtspflicht unterliegen, möglich, andere nur für Unternehmen bzw. Konzerne, die einen bestimmten Größenschwellenwert nicht überschreiten.

 
Hinweis

Wann die erstmalige Berichtspflicht vorliegt, ist im Einzelfall zu beurteilen. Wird ein Unternehmen bspw. erst für das Geschäftsjahr 2026 als "große Kapitalgesellschaft" klassifiziert und damit der Berichtspflicht gem. CSRD bzw. ESRS unterworfen, so stehen ihm im ersten Berichtsjahr (2026) alle Phase-in-Regelungen offen. Bei zwei- bzw. dreijährigen Regelungen kann sich der Phase-in-Zeitraum in Folge auch auf die folgenden Berichtsjahre (2027 und 2028) erstrecken.

 

Rz. 148

Tab. 4 fasst zunächst jene Angabepflichten zusammen, die für alle berichtspflichtigen Unternehmen in einem festgelegten zeitlichen Rahmen ausgelassen werden können:

 
ESRS Angabepflicht Möglichkeit zur Auslassung
ESRS 2 ESRS 2 SBM-1: Strategie, Geschäftsmodell und Wertschöpfungskette Die Datenpunkte in ESRS 2.40(b) (Aufschlüsselung der Gesamteinnahmen nach den wichtigsten ESRS-Sektoren) und ESRS 2.40(c) (Liste der zusätzlichen maßgeblichen ESRS-Sektoren) müssen erst ab dem Zeitpunkt berichtet werden, zu dem auch der delegierte Rechtsakt anwendbar ist, den die EU-Kommission gem. Art. 29b Abs. 1 Subabs. 3 Nr. ii der Bilanz-RL i. d. F. CSRD zu erlassen hat.[1]
ESRS 2 ESRS 2 SBM-3: wesentliche Auswirkungen, Risiken und Chancen und ihr Zusammenspiel mit Strategie und Geschäftsmodell

Der Datenpunkte in ESRS 2.48(e) (kurz-, mittel- und langfristig erwartete finanzielle Auswirkungen der wesentlichen Risiken und Chancen des Unternehmens auf seine Finanzlage, finanzielle Leistungsfähigkeit und Cashflows) kann im ersten Jahr der Berichtspflicht gem. ESRS ausgelassen werden.

Weiterhin kann der Datenpunkt in den ersten drei Jahren der Berichtspflicht gem. ESRS auch ausschl. durch qualitative Offenlegungen angegeben werden, ohne quantitative Informationen ergänzen zu müssen, sofern die Erstellung quantitativer Angaben nicht durchführbar ist.
ESRS E1 ESRS E1-9: erwartete finanzielle Auswirkungen wesentlicher physischer Risiken und Übergangsrisiken sowie potenzielle klimabezogene Chancen

Die gesamte Angabepflicht kann im ersten Jahr der Berichtspflicht gem. ESRS ausgelassen werden.

Weiterhin kann die Angabepflicht in den ersten drei Jahren der Berichtspflicht gem. ESRS auch ausschl. durch qualitative Offenlegungen erfüllt werden, ohne quantitative Informationen ergänzen zu müssen.
ESRS E2 ESRS E2-6: erwartete finanzielle Auswirkungen aufgrund durch Umweltverschmutzung bedingter Auswirkungen, Risiken und Chancen

Die gesamte Angabepflicht kann im ersten Jahr der Berichtspflicht gem. ESRS ausgelassen werden.

Weiterhin kann die Angabepflicht in den ersten drei Jahren der Berichtspflicht gem. ESRS auch ausschl. durch qualitative Offenlegungen erfüllt werden, ohne quantitative Informationen ergänzen zu müssen. Diese zweite Erleichterung gilt nicht für den Datenpunkt in ESRS E2.40(b) ("die Betriebs- und Investitionsausgaben, die im Berichtszeitraum in Verbindung mit größeren Vorfällen und Einlagen getätigt wurden").
ESRS E3 ESRS E3-5: erwartete finanzielle Auswirkungen durch Auswirkungen, Risiken und Chancen im Zusammenhang mit Wasser- und Meeresressourcen

Die gesamte Angabepflicht kann im ersten Jahr der Berichtspflicht gem. ESRS ausgelassen werden.

Weiterhin kann die Angabepflicht in den ersten drei Jahren der Berichtspflicht gem. ESRS auch ausschl. durch qualitative Offenlegungen erfüllt werden, ohne quantitative Informationen ergänzen zu müssen.
ESRS E4 ESRS E4-6: erwartete finanzielle Auswirkungen durch Auswirkungen, Risiken und Chancen im Zusammenhang mit biologischer Vielfalt und Ökosystemen

Die gesamte Angabepflicht kann im ersten Jahr der Berichtspflicht gem. ESRS ausgelassen werden.

Weiterhin kann die Angabepflicht in den ersten drei Jahren der Berichtspflicht gem. ESRS auch ausschl. durch qualitative Offenlegungen erfüllt werden, ohne quantitative Informationen ergänzen zu müssen.
ESRS E5 ESRS E5-6: erwartete finanzielle Auswirkungen im Zusammenhang mit die Ressourcennut...

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