(1) 1Die Besetzung von Planstellen mit teilzeitbeschäftigten planmäßigen Beamtinnen und Beamten oder Richterinnen und Richtern ist wie folgt zulässig:

 

1.

1Eine Planstelle darf auch mit zwei zu je 50 Prozent teilzeitbeschäftigten oder, soweit nach dem Landesbeamtengesetz (LBG) zulässig, mit drei zu je mindestens 30 Prozent außerhalb von § 69 Absatz 3 LBG unterhälftig teilzeitbeschäftigten Personen besetzt werden. 2Bei unterhälftiger Teilzeit darf die Gesamtarbeitszeit der drei Personen die regelmäßige Gesamtarbeitszeit von einer Vollzeitkraft nicht überschreiten. 3Zwei Planstellen dürfen auch mit drei, drei Planstellen mit vier teilzeitbeschäftigten Personen besetzt werden. 4Dabei darf die Gesamtarbeitszeit dieser drei beziehungsweise vier Personen die regelmäßige Gesamtarbeitszeit von zwei beziehungsweise drei Vollzeitkräften nicht übersteigen.

 

2.

1Abweichend von Nummer 1 darf eine Planstelle auch mit zwei, dürfen zwei Planstellen mit drei und drei Planstellen mit vier nach § 69 Absatz 3 LBG unterhälftig teilzeitbeschäftigten Beamtinnen und Beamten oder Richterinnen und Richtern besetzt werden. 2Dabei sind für den Umfang der von diesen Personen besetzten Planstellen weiterhin die Verhältnisse vor Antritt der Elternzeit nach der Arbeitszeit- und Urlaubsverordnung (AzUVO) maßgebend.

 

3.

1Planstellen für Beamtinnen und Beamte oder Richterinnen und Richter, denen aufgrund von

 

a)

§ 70 LBG und § 7 c des Landesrichter- und -staatsanwaltsgesetzes (LRiStAG) als Schwerbehinderten Altersteilzeit bewilligt ist, gelten für die gesamte Dauer der Altersteilzeit mit einem Stellenanteil von 60 Prozent als besetzt. 2Zudem kann aus der Planstelle der Zuschlag nach § 69 des Landesbesoldungsgesetzes Baden-Württemberg (LBesGBW) und erforderlichenfalls ein Ausgleich nach § 70 LBesGBW gezahlt werden;

 

b)

Artikel 62 § 4 Satz 1 Nummer 3 des Dienstrechtsreformgesetzes als Schwerbehinderten Altersteilzeit bewilligt ist, gelten für die gesamte Dauer der Altersteilzeit mit einem Stellenanteil von 50 Prozent als besetzt. 2Zudem kann aus der Planstelle der Zuschlag nach § 101 Absatz 7 LBesGBW gezahlt werden.

2Die Buchstaben a) und b) gelten auch, wenn die Altersteilzeit in eine Arbeits- und Freistellungsphase aufgeteilt wird (Blockmodell); in diesem Fall sind während der Arbeitsphase weitere 40 Prozent der Stelle gesperrt und dürfen in dieser Zeit auch nicht anderweitig in Anspruch genommen werden. 3Wird teilzeitbeschäftigten schwerbehinderten Beamtinnen und Beamten oder Richterinnen und Richtern Altersteilzeit gewährt, sind die vorstehenden Regelungen entsprechend anzuwenden mit der Maßgabe, dass der Umfang der für die Bemessung der Altersteilzeit maßgebenden bisherigen Arbeitszeit zugrunde zu legen ist.

 

4.

1In den Fällen von unterhälftiger Teilzeitbeschäftigung nach § 69 Absatz 3 LBG dürfen sich ergebende freie Stellenbruchteile für die Beschäftigung von Beamtinnen und Beamten im Eingangsamt beziehungsweise Richterinnen und Richtern auf Probe genutzt werden; dabei können die freien Stellenbruchteile von bis zu vier Planstellen zusammengerechnet werden. 2Nummer 1 Satz 4 ist entsprechend anzuwenden.

2Die Regelungen des Satzes 1 Nummer 1 bis 4 gelten nicht für die Kapitel 0405 bis 0428.

3Für die in den Stellenübersichten ausgebrachten Stellen für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer (Titel 428 01) gilt Satz 1 Nummer 1 entsprechend. 4Für diese Stellen kann das Finanzministerium bei Altersteilzeitarbeit nach den Tarifverträgen zur Regelung der Altersteilzeitarbeit vom 5. Mai 1998 und vom 10. August 2012 weitere Ausnahmen zur Inanspruchnahme von Stellenbruchteilen zulassen. 5Wird die Altersteilzeitarbeit in eine Arbeits- und eine Freistellungsphase aufgeteilt (Blockmodell), kann das Finanzministerium ferner zulassen, dass während der Arbeitsphase kostenmäßig nicht in Anspruch genommene Stellenanteile in die Freistellungsphase übertragen und besetzbaren Stellenanteilen hinzugerechnet werden.

 

(2) 1Besteht bei Beamtinnen und Beamten, die sich in Elternzeit befinden, ein unabweisbares Bedürfnis für die Neubesetzung der Planstellen, kann das Finanzministerium außerhalb der Kapitel 0405 bis 0428 im Jahresdurchschnitt für bis zu 80 Prozent der Planstellen für die Dauer der Elternzeit Leerstellen der entsprechenden Besoldungsgruppe mit dem Vermerk "künftig wegfallend" schaffen. 2Die Schaffung der Leerstellen ist auf Fälle beschränkt, bei denen auf der freiwerdenden Planstelle Beamtinnen und Beamte im Eingangsamt geführt werden. 3Aus den Leerstellen darf nur das Mutterschaftsgeld nach § 39 AzUVO bezahlt werden. 4§ 50 Absatz 5 Satz 2 der Landeshaushaltsordnung für Baden-Württemberg (LHO) gilt entsprechend.

 

(3) Beamtinnen und Beamte auf Planstellen außerhalb der Kapitel 0405 bis 0428, die aufgrund einer Beurlaubung ohne Dienstbezüge gemäß den §§ 71 bis 74 LBG bereits auf einer Leerstelle geführt werden und deren Beurlaubung nach den §§ 71 bis 74 LBG zum unmittel-baren Wechsel in die Elternzeit nach der AzUVO beendigt wird, können während der Elternzeit...

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