(1) 1Das Trennungsgeld ist innerhalb einer Ausschlussfrist von sechs Monaten schriftlich oder elektronisch zu beantragen. 2Die Frist beginnt jeweils mit Ablauf des Kalendermonats, für den das Trennungsgeld zusteht. 3Das Trennungsgeld wird monatlich nachträglich gezahlt. 4Die zuständigen Abrechnungsstellen können bis zum Ablauf von sechs Monaten nach Antragstellung die Vorlage der maßgeblichen Belege verlangen. 5Werden diese Belege auf Anforderung nicht innerhalb eines Monats vorgelegt, kann der Erstattungsbetrag insoweit abgelehnt werden. 6Die Trennungsgeldberechtigten sind verpflichtet, die Kostenbelege nach Erstattung des Trennungsgeldes bis zum Ablauf eines Jahres für Zwecke der Rechnungsprüfung aufzubewahren und auf Verlangen vorzulegen.

 

(2) Die Trennungsgeldberechtigten haben nachzuweisen, dass die Voraussetzungen für die Trennungsgeldgewährung vorliegen, insbesondere haben sie das fortwährende Bemühen um eine Wohnung gemäß § 2 Absatz 1 zu belegen.

 

(3) Die oberste Dienstbehörde bestimmt die Behörde, die das Trennungsgeld gewährt.

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