(1) 1Soweit dieses Gesetz auf die Einwohnerzahl Bezug nimmt, ist die vom Landesamt für Statistik fortgeschriebene Einwohnerzahl zum 31. Dezember des vorvergangenen Jahres nach dem Gebietsstand zu Beginn des Ausgleichsjahres zuzüglich erfolgter Berichtigungen der Einwohnerzahl maßgebend. 2Liegt diese nicht vor, wird auf die letzte vor Beginn des Ausgleichsjahres zum Stand 31. Dezember fortgeschriebene Einwohnerzahl zurückgegriffen. 3Soweit zum 30. November des Ausgleichsjahres keine Einwohnerzahl im Sinne des Satzes 1 vorliegt, gilt eine vorläufige Festsetzung von Finanzzuweisungen nach diesem Gesetz als endgültige Festsetzung und erwächst in Bestandskraft.

 

(2) Absatz 1 gilt für die weiteren stichtagsbezogenen Berechnungsgrößen entsprechend.

 

(3) Soweit eine Berichtigung nach § 32 wegen einer unrichtigen stichtagsbezogenen Berechnungsgröße statthaft wäre, kann die vor Festsetzung der Leistung bekanntgewordene Unrichtigkeit für die Festsetzung berücksichtigt werden.

 

(4) 1Gebiets- und Bestandsänderungen werden, soweit sie nicht zu Beginn eines Kalenderjahres in Kraft treten, für den Finanzausgleich erst ab dem 1. Januar des auf das Inkrafttreten folgenden Jahres an wirksam. 2Soweit eine Gebiets- oder Bestandsänderung nicht mehr für das nächste Jahr berücksichtigt werden kann, wird der Ausgleich im übernächsten Jahr vorgenommen.

 

(5) Soweit nicht abweichend bestimmt, werden bei Gebiets- und Bestandsänderungen aufgrund einer Neugliederung von Gemeinden, deren Ortsteile in verschiedene Gemeinden gegliedert werden, stichtagsbezogene Berechnungsgrößen, die nur für die gesamte Gemeinde vor der Neugliederung vorliegen, anhand des Verhältnisses der Einwohnerzahl der Ortsteile vor der Neugliederung zueinander bestimmt.

[1] Anzuwenden ab 01.01.2023.

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