(1)[1] Die Steuerkraftmesszahl ergibt sich aus der Summe der für die jeweilige Gemeinde geltenden Steuerkraftzahlen
1. |
der Grundsteuern, |
2. |
der Gewerbesteuern abzüglich der Gewerbesteuerumlage, |
3. |
des Gemeindeanteils an der Einkommenssteuer, |
4. |
des Gemeindeanteils an der Umsatzsteuer, |
6. |
[3]der gemäß § 2 a Abs. 2 ThürStaKoFiG festgesetzten Steuerstabilisierungszuweisung 2021 sowie[4] [Bis 31.12.2021: .] |
Bis 30.11.2020:
(1) Die Steuerkraftmesszahl ergibt sich aus der Summe der für die jeweilige Gemeinde geltenden Steuerkraftzahlen der Grundsteuern, der Gewerbesteuern abzüglich der Gewerbesteuerumlage, des Gemeindeanteils an der Einkommensteuer,[6] [Bis 24.06.2020: und] des Gemeindeanteils an der Umsatzsteuer und Gewerbesteuerstabilisierungszuweisungen gemäß § 1 des Thüringer Gesetzes zur Stabilisierung der Kommunalfinanzen (ThürStaKoFiG) abzüglich erhobener Rückzahlungsbeträge gemäß § 4 Abs. 1 ThürStaKoFiG[7].
(2) Als Steuerkraftzahlen werden angesetzt:
2. |
[8]für die Ermittlung der Schlüsselzuweisungen bei der Gewerbesteuer das durch den jeweils maßgeblichen Hebesatz geteilte Istaufkommen vervielfacht mit dem fiktiven Hebesatz von 395 vom Hundert, abzüglich der sich unter Anwendung des in § 6 Abs. 2 des Gemeindefinanzreformgesetzes in der Fassung vom 10. März 2009 (BGBl. I S. 502) in der jeweils geltenden Fassung festgesetzten Vomhundertsatzes errechnenden Gewerbesteuerumlage, |
Von 2016 bis 2020:
2. |
für die Ermittlung der Schlüsselzuweisungen der Ausgleichsjahre 2016 bis 2019 bei der Gewerbesteuer das durch den jeweils maßgeblichen Hebesatz geteilte Istaufkommen vervielfacht mit dem fiktiven Hebesatz von 357 vom Hundert, ab dem Jahr 2020 vervielfacht mit dem fiktiven Hebesatz von 395 vom Hundert, abzüglich der sich unter Anwendung des in § 6 Abs. 2 des Gemeindefinanzreformgesetzes in der Fassung vom 10. März 2009 (BGBl. I S. 502) in der jeweils geltenden Fassung festgesetzten Vomhundertsatzes errechnenden Gewerbesteuerumlage, |
3. |
beim Gemeindeanteil an der Einkommensteuer das Istaufkommen,[9] [Bis 24.06.2020: sowie] |
4. |
beim Gemeindeanteil an der Umsatzsteuer das Istaufkommen,[10] [Vom 25.06.2020 bis 31.03.2021: sowie; Bis 24.06.2020: .] |
5. |
[11]der Gewerbesteuerausgleichsbeträge nach Absatz 1 Nr. 5,[12] [Vom 01.04.2021 bis 31.12.2021: sowie; Bis 31.03.2021: .] |
Vom 25.06.2020 bis 30.11.2020:
5. |
Gewerbesteuerstabilisierungszuweisungen gemäß § 1 ThürStaKoFiG abzüglich erhobener Rückzahlungsbeträge gemäß § 4 Abs. 1 ThürStaKoFiG. |
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