(1)[1] Die Steuerkraftmesszahl ergibt sich aus der Summe der für die jeweilige Gemeinde geltenden Steuerkraftzahlen

 

1.

der Grundsteuern,

 

2.

der Gewerbesteuern abzüglich der Gewerbesteuerumlage,

 

3.

des Gemeindeanteils an der Einkommenssteuer,

 

4.

des Gemeindeanteils an der Umsatzsteuer,

 

5.

der Gewerbesteuerausgleichsbeträge bestehend aus der Gewerbesteuerstabilisierungszuweisung gemäß § 1 des Thüringer Gesetzes zur Stabilisierung der Kommunalfinanzen (ThürStaKoFiG) vom 11. Juni 2020 (GVBl. S. 277, 280) in der jeweils geltenden Fassung zuzüglich der Gewerbesteuerkompensationszuweisungen nach § 1 Abs. 2 des Thüringer Gesetzes zur Umsetzung des Gesetzes zum Ausgleich von Gewerbesteuermindereinnahmen der Gemeinden infolge der COVID-19-Pandemie durch Bund und Länder vom 23. November 2020 (GVBl. S. 563) in der jeweils geltenden Fassung[2] [Bis 31.12.2021: § 1 des Thüringer Gesetzes zur Stabilisierung der Kommunalfinanzen vom 11. Juni 2020 (ThürStaKoFiG) zuzüglich der Gewerbesteuerkompensationszuweisungen nach § 1 Abs. 2 des Thüringer Gesetzes zur Umsetzung des Gesetzes zum Ausgleich von Gewerbesteuermindereinnahmen der Gemeinden infolge der COVID-19-Pandemie durch Bund und Länder] und ergänzender Zuweisungen gemäß § 4 Abs. 2 Satz 3 ThürStaKoFiG, abzüglich erhobener Rückzahlungsbeträge gemäß § 4 Abs. 1 ThürStaKoFiG,

 

6.

[3]der gemäß § 2 a Abs. 2 ThürStaKoFiG festgesetzten Steuerstabilisierungszuweisung 2021 sowie[4] [Bis 31.12.2021: .]

 

7.

[5]der nach § 4 Abs. 2 Satz 2 ThürStaKoFiG in Verbindung mit der Verwaltungsvorschrift des Thüringer Ministeriums für Inneres und Kommunales über das Antrags- und Bewilligungsverfahren sowie die Verteilung der Mittel zum Ausgleich von besonderen Härten nach § 4 Abs. 2 Satz 2 des Thüringer Gesetzes zur Stabilisierung der Kommunalfinanzen vom 7. Juli 2021 (StAnz. Nr. 31 S. 1323) in der jeweils geltenden Fassung festgesetzten Ausgleichsleistungen.

Bis 30.11.2020:

(1) Die Steuerkraftmesszahl ergibt sich aus der Summe der für die jeweilige Gemeinde geltenden Steuerkraftzahlen der Grundsteuern, der Gewerbesteuern abzüglich der Gewerbesteuerumlage, des Gemeindeanteils an der Einkommensteuer,[6] [Bis 24.06.2020: und] des Gemeindeanteils an der Umsatzsteuer und Gewerbesteuerstabilisierungszuweisungen gemäß § 1 des Thüringer Gesetzes zur Stabilisierung der Kommunalfinanzen (ThürStaKoFiG) abzüglich erhobener Rückzahlungsbeträge gemäß § 4 Abs. 1 ThürStaKoFiG[7].

 

(2) Als Steuerkraftzahlen werden angesetzt:

 

1.

bei den Grundsteuern das durch den jeweils maßgeblichen Hebesatz geteilte Istaufkommen

 

a)

für die Ermittlung der Schlüsselzuweisungen die Grundsteuer A vervielfacht mit dem fiktiven Hebesatz von 271 vom Hundert,

 

b)

für die Ermittlung der Schlüsselzuweisungen die Grundsteuer B vervielfacht mit dem fiktiven Hebesatz von 389 vom Hundert,

bei einem örtlichen Hebesatz von 0 vom Hundert wird der Steuermessbetrag mit dem fiktiven Hebesatz entsprechend Satz 1 Nr. 1 Buchst. a und b vervielfältigt; die Gemeinde ist in diesem Fall verpflichtet, den Steuermessbetrag des vorvergangenen Jahres dem Landesamt für Statistik bis zum 31. März des dem Ausgleichsjahr vorangehenden Jahr zu melden,

 

2.

[8]für die Ermittlung der Schlüsselzuweisungen bei der Gewerbesteuer das durch den jeweils maßgeblichen Hebesatz geteilte Istaufkommen vervielfacht mit dem fiktiven Hebesatz von 395 vom Hundert, abzüglich der sich unter Anwendung des in § 6 Abs. 2 des Gemeindefinanzreformgesetzes in der Fassung vom 10. März 2009 (BGBl. I S. 502) in der jeweils geltenden Fassung festgesetzten Vomhundertsatzes errechnenden Gewerbesteuerumlage,

Von 2016 bis 2020:

2.

für die Ermittlung der Schlüsselzuweisungen der Ausgleichsjahre 2016 bis 2019 bei der Gewerbesteuer das durch den jeweils maßgeblichen Hebesatz geteilte Istaufkommen vervielfacht mit dem fiktiven Hebesatz von 357 vom Hundert, ab dem Jahr 2020 vervielfacht mit dem fiktiven Hebesatz von 395 vom Hundert, abzüglich der sich unter Anwendung des in § 6 Abs. 2 des Gemeindefinanzreformgesetzes in der Fassung vom 10. März 2009 (BGBl. I S. 502) in der jeweils geltenden Fassung festgesetzten Vomhundertsatzes errechnenden Gewerbesteuerumlage,

 

3.

beim Gemeindeanteil an der Einkommensteuer das Istaufkommen,[9] [Bis 24.06.2020: sowie]

 

4.

beim Gemeindeanteil an der Umsatzsteuer das Istaufkommen,[10] [Vom 25.06.2020 bis 31.03.2021: sowie; Bis 24.06.2020: .]

 

5.

[11]der Gewerbesteuerausgleichsbeträge nach Absatz 1 Nr. 5,[12] [Vom 01.04.2021 bis 31.12.2021: sowie; Bis 31.03.2021: .]

Vom 25.06.2020 bis 30.11.2020:

5.

Gewerbesteuerstabilisierungszuweisungen gemäß § 1 ThürStaKoFiG abzüglich erhobener Rückzahlungsbeträge gemäß § 4 Abs. 1 ThürStaKoFiG.

 

6.

[13]festgesetzte Steuerstabilisierungszuweisungen gemäß § 2 a Abs. 2 ThürStaKoFiG sowie[14] [Bis 31.12.2021: .]

 

7.

[15]festgesetzte Ausgleichsleistungen nach § 4 Abs. 2 Satz 2 ThürStaKoFiG in Verbindung mit der Verwaltungsvorschrift des Thüringer Ministeriums für Inneres und Kommunales über das Antrags- und Bewilligungsverfahren sowie di...

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