08.01

Nach § 8 UmwStG sind Wirtschaftsgüter, die nicht Betriebsvermögen des übernehmenden Rechtsträgers werden, in der steuerlichen Schlussbilanz der übertragenden Körperschaft mit dem gemeinen Wert anzusetzen.

 

Zu Randnr. 08.01

Wirtschaftsgüter, die nicht Betriebsvermögen des übernehmenden Rechtsträgers werden, müssen in der Übertragungsbilanz nach § 3 Abs. 2 S. 1 UmwStG mit dem gemeinen Wert angesetzt werden. Das Wahlrecht auf Buchwertfortführung oder Zwischenwertansatz besteht nicht. Zweck der Regelung ist es, die Besteuerung der stillen Reserven sicherzustellen, da sie nach dem Übergang der Wirtschaftsgüter in das Privatvermögen steuerlich nicht mehr erfasst werden.

Anwendungsfall ist die Umwandlung einer vermögensverwaltenden Körperschaft auf eine vermögensverwaltende Personengesellschaft oder eine natürliche Person. Unterhält die übertragende Körperschaft einen originär gewerblichen Betrieb, bleibt dieser bei der Umwandlung bestehen, sodass die Betriebseigenschaft bei dem übernehmenden Rechtsträger erfüllt ist, selbst wenn er den Betrieb anschließend aufgibt.

§ 8 UmwStG ist nur anwendbar, wenn bei dem übernehmenden Rechtsträger weder ein Betrieb besteht noch durch die Umwandlung begründet wird. Es muss sich nicht um einen gewerblichen Betrieb handeln; ein land- und forstwirtschaftlicher oder freiberuflicher Betrieb genügt.

§ 8 UmwStG ist außerdem nur anwendbar, wenn die Wirtschaftsgüter infolge der Umwandlung nicht unmittelbar in ein Betriebsvermögen gelangen. Die Vorschrift ist daher nicht anzuwenden, wenn die Wirtschaftsgüter durch die Umwandlung in ein Betriebsvermögen gelangen, unmittelbar danach aber entnommen werden.

Beim Ansatz der gemeinen Werte ist ein Firmenwert m. E. nicht zu berücksichtigen. Da es sich i. d. R. um eine vermögensverwaltende Körperschaft handelt, wird ohnehin kein Firmenwert vorhanden sein. Ist dies doch der Fall, geht der Firmenwert durch die Umwandlung unter, da ein nicht betrieblich tätiger übernehmender Rechtsträger keinen Firmenwert haben kann.[1]

08.02

Ob das übertragene Vermögen Betriebsvermögen wird, beurteilt sich nach den Verhältnissen am steuerlichen Übertragungsstichtag. Die bloße Absicht des übernehmenden Rechtsträgers, sich in diesem Zeitpunkt gewerblich zu betätigen, ist nicht ausreichend.

 

Zu Randnr. 08.02

Nach Ansicht der Finanzverwaltung soll das Bestehen eines Betriebs auf den Zeitpunkt des steuerlichen Übertragungsstichtags beurteilt werden. Die Absicht, nach der Umwandlung einen Betrieb zu begründen, genügt danach nicht, ebenso nicht ein Betrieb im Aufbau. Die Ansicht der Finanzverwaltung ist m. E. sehr eng. Sie lässt es nicht genügen, dass in der Zeit zwischen dem steuerlichen Übertragungsstichtag und dem Vermögensübergang durch Eintragung der Umwandlung in das Handelsregister ein Betrieb begründet wird.[2]

08.03

Bei Vermögensübergang auf eine Zebragesellschaft sind die übergegangenen Wirtschaftsgüter in der steuerlichen Schlussbilanz des übertragenden Rechtsträgers mit dem gemeinen Wert anzusetzen (vgl. Randnr. 03.16).

I. R. d. gesonderten und einheitlichen Feststellung der Einkünfte werden Veräußerungsgewinne nach § 17 EStG und Bezüge i. S. d. § 7 UmwStG i. V. m. § 20 Absatz 1 Nummer 1 EStG festgestellt, dies jedoch ohne Bindungswirkung für die beteiligten Gesellschafter.[3]

 

Zu Randnr. 08.03

Randnr. 08.03 bestimmt, wie zu verfahren ist, wenn übernehmender Rechtsträger eine "Zebragesellschaft" ist. Eine Zebragesellschaft ist eine Personengesellschaft, die nicht betrieblich, sondern vermögensverwaltend tätig ist, und an der z. T. Privatpersonen, z. T. betrieblich Tätige oder Kapitalgesellschaften beteiligt sind, ohne dass eine gewerbliche Prägung vorliegt. In diesem Fall beziehen die Privatpersonen Einkünfte aus Vermögensverwaltung, die gewerblich Tätigen bzw. Kapitalgesellschaften aus Gewerbebetrieb.[4]

Nach Randnr. 08.03 hat die Zebragesellschaft die gemeinen Werte aus der Übertragungsbilanz zu übernehmen und fortzuführen.

Eine Zebragesellschaft könnte an sich die Buchwerte fortführen, soweit die Wirtschaftsgüter anteilig in das Vermögen der betrieblich tätigen Gesellschafter gelangen, weil insoweit die Besteuerung der stillen Reserven sichergestellt wäre. Da die übernehmende Personengesellschaft aber die Werte der Übertragungsbilanz fortführen muss, wäre das nur möglich, wenn eine entsprechende Bilanzierung bereits in der Übertragungsbilanz erfolgen würde. Die Finanzverwaltung lehnt das ab, da in Randnr. 08.01 angeordnet wird, dass die übertragende Körperschaft insgesamt die gemeinen Werte anzusetzen hat, und Randnr. 08.03 bestimmt, dass die übernehmende Zebragesellschaft die gemeinen Werte zu übernehmen hat. Bei einer strengen Wortlautinterpretation des § 3 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 UmwStG ist dies zutreffend, da danach das Wahlrecht nur besteht, wenn die Wirtschaftsgüter Betriebsvermögen der "übernehmenden Personengesellschaft" werden, Betriebsvermögen bei ihren Gesellschaftern also nicht genügt. M. E. sollte aber zumindest im Billigkeitsweg zugelassen werden, insoweit die ...

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