Inhaltsverzeichnis

 
A. Allgemeines 27.01–27.02
B. Veräußerung der auf einer Sacheinlage beruhenden Anteile 27.03–27.07
I. Grundfall 27.03
II. Weitereinbringungsfall 27.04–27.07
C. Veräußerung der auf einem Anteilstausch beruhenden Anteile 27.08–27.11
I. Grundfall 27.08–27.09
II. Weitereinbringungsfälle beim Anteilstausch 27.10–27.11
1. Weitereinbringung durch die natürliche Person 27.10
2. Weitereinbringung durch die aufnehmende (erste) Kapitalgesellschaft 27.11
D. Wechselwirkung zwischen altem und neuem Recht 27.12
E. Spezialregelung für die Veräußerung einbringungsgeborener Anteile gem. § 21 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 UmwStG 1995 27.13
F. Sonstige Anwendungsbestimmungen S.01–S.08

A. Allgemeines

27.01

Zu Besonderheiten bei der Behandlung einbringungsgeborener Anteile i. S. d. § 21 UmwStG 1995 siehe auch die Randnr. 20.38 ff.

 

Zu Randnr. 27.01

In den Randnrn. 27.01–27.13 geht der Erlass im Wesentlichen auf Fragen des Zusammentreffens der neuen Regelung zur Nachversteuerung mit den Regelungen über einbringungsgeborene Anteile nach dem UmwStG 1995 ein. Die Randnrn. 27.01–27.02 behandeln die allgemeinen Grundsätze, während die Randnrn. 27.03–27.07 einbringungsgeborene Anteile aus einer Sacheinbringung und die Randnrn. 27.08–27.11 einbringungsgeborene Anteile aus einem Anteilstausch betreffen. Die Randnr. 27.12 behandelt die Wechselwirkungen zwischen dem alten und dem neuen Recht, während Randnr. 27.13 einen besonderen Fall der Nachversteuerung nach altem Recht erläutert. Zusätzlich enthalten die Randnrn. S.01 ff. von der Verwaltung geschaffene Übergangsregelungen für die Zeit bis zum 31.12.2011.

Das UmwStG 1995 ist nach § 27 Abs. 1 UmwStG auf Umwandlungen anzuwenden, bei denen die Anmeldung zur Eintragung in das maßgebliche Register bis zum 12.12.2006 erfolgt ist. Soweit diese Anmeldung nach dem 12.12.2006 erfolgte, ist das neue UmwStG anzuwenden. Ist keine Eintragung in ein öffentliches Register erforderlich, wie bei der Einbringung durch Einzelrechtsnachfolge, ist auf den Übergang des wirtschaftlichen Eigentums abzustellen.

Auf die einbringungsgeborenen Anteile nach altem Recht sind § 21 UmwStG 1995 sowie § 8b Abs. 4 KStG a. F. und § 3 Nr. 40 S. 3, 4 EStG a. F. weiter anzuwenden, solange die 7-jährige Sperrfrist nach diesen Vorschriften noch läuft (Randnrn. 20.38 ff.).

27.02

Nach § 27 Absatz 3 UmwStG ist auf die einbringungsgeborenen Anteile i. S. d. § 21 UmwStG 1995 weiterhin das alte Recht anzuwenden. Dies gilt sowohl in den Fällen der Sacheinlage als auch in den Fällen des Anteilstauschs. Bei einer Veräußerung von sperrfristbehafteten Anteilen ist deshalb auch zu prüfen, ob einbringungsgeborene Anteile i. S. d. § 21 UmwStG 1995 vorliegen. Ist dies der Fall, kommt es zu einem Nebeneinander der alten und der neuen Steuerverhaftungsvorschriften. Beruhen die veräußerten Anteile auf einer Sacheinlage oder einem Anteilstausch vor dem Stichtag 13.12.2006 und liegen deshalb einbringungsgeborene Anteile i. S. d. § 21 UmwStG 1995 vor, sind zusätzlich die alten Steuerverhaftungsregelungen zu beachten. Diese sehen – genauso wie das neue Recht – eine siebenjährige Sperrfrist vor. Nach § 52 Absatz 4d Satz 2 EStG und § 34 Absatz 7a KStG gelten § 3 Nummer 40 Satz 3 und 4 EStG a. F. und § 8b Absatz 4 KStG a. F. auch weiterhin für einbringungsgeborene Anteile i. S. d. § 21 UmwStG 1995. Werden also einbringungsgeborene Anteile innerhalb der siebenjährigen Sperrfrist veräußert, ist z. B. bei natürlichen Personen das Halb- bzw. Teileinkünfteverfahren nicht anwendbar.

 

Zu Randnr. 27.02

Werden einbringungsgeborene Anteile, also Anteile, die aus einer Einbringung resultieren, für die der Antrag auf Eintragung in das Handelsregister bis zum 12.12.2006 gestellt worden ist, im Rahmen einer Sacheinbringung nach § 20 UmwStG mit eingebracht oder sind sie Gegenstand eines Anteilstauschs nach § 21 UmwStG, greifen sowohl die Vorschriften über die Steuerverstrickung nach dem UmwStG 1995 als auch die nach dem neuen UmwStG ein. Beide Steuerverhaftungsregelungen sind daher u. U. nebeneinander anzuwenden.[1] Nach dem UmwStG 1995 galt eine Sperrfrist von ebenfalls 7 Jahren, allerdings verringerte sich der nachzuversteuernde Betrag nicht für jedes Jahr um 1/7. Der Gewinn aus der Veräußerung der nach dem UmwStG 1995 steuerverstrickten einbringungsgeborenen Anteile ist nach § 8b Abs. 4 KStG a. F. nicht steuerfrei bzw. wird nach § 3 Nr. 40 S. 3, 4 EStG a. F. nicht zu 50 % bzw. 40 % freigestellt. Die Veräußerung der einbringungsgeborenen Anteile innerhalb der siebenjährigen Sperrfrist führt daher zur vollen Versteuerung des Veräußerungsgewinns.

[1] Olkus/Stegmaier, DB 2011, S. 2290.

B. Veräußerung der auf einer Sacheinlage beruhenden Anteile

I. Grundfall

27.03

Veräußert eine natürliche Person einbringungsgeborene Anteile i. S. d. § 21 UmwStG 1995, die sie für die Einbringung eines Betriebs, Teilbetriebs oder Mitunternehmeranteils erhalten hat, dann richten sich die steuerlichen Folgen gem. § 3 Nummer 40 Satz 3 und 4 EStG a. F. i. V. m. § 52 Absatz 4d Satz 2 EStG weiterhin nach dem alten Recht. Sofern die siebenjährige Sperrfrist des alten Rechts im Veräußerungszeitpun...

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