21.09

Ein qualifizierter Anteilstausch liegt vor, wenn die übernehmende Gesellschaft nach der Einbringung nachweisbar unmittelbar die Mehrheit der Stimmrechte an der erworbenen Gesellschaft hält (mehrheitsvermittelnde Beteiligung). In diesem Fall kann die übernehmende Gesellschaft anstatt des gemeinen Werts auf Antrag die eingebrachten Anteile mit dem Buch- oder Zwischenwert ansetzen. Liegt der gemeine Wert unterhalb des Buchwerts der eingebrachten Anteile, ist der gemeine Wert anzusetzen. Gehören die Anteile zum Privatvermögen des Einbringenden, treten an die Stelle des Buchwerts die Anschaffungskosten (§ 21 Absatz 2 Satz 5 UmwStG).

Begünstigt ist sowohl der Fall, dass eine mehrheitsvermittelnde Beteiligung erst durch den Einbringungsvorgang entsteht, als auch der Fall, dass eine zum Übertragungsstichtag bereits bestehende mehrheitsvermittelnde Beteiligung weiter aufgestockt wird. Es genügt, wenn mehrere Personen Anteile einbringen, die nicht einzeln, sondern nur insgesamt die Voraussetzungen des § 21 Absatz 1 Satz 2 UmwStG erfüllen, sofern die Einbringungen auf einem einheitlichen Vorgang beruhen.

 
Praxis-Beispiel
  1. die Y-AG erwirbt von A 51 % der Anteile an der X-GmbH, an der die Y-AG bislang noch nicht beteiligt war;
  2. die Y-AG erwirbt von B 10 % der Anteile an der X-GmbH, an der die Y-AG bereits 51 % hält;
  3. die Y-AG hält bereits 40 % der Anteile an der X-GmbH. I. R. eines einheitlichen Kapitalerhöhungsvorgangs bringen C und D jeweils weitere 6 % der Anteile an der X-GmbH ein.
 

Zu Randnr. 21.09

Bei einem qualifizierten Anteilstausch i. S. d. § 21 Abs. 1 S. 2 UmwStG können der Buchwert bzw. die Anschaffungskosten fortgeführt oder ein Zwischenwert angesetzt werden. Ein qualifizierter Anteilstausch liegt vor, wenn die übernehmende Gesellschaft nach der Einbringung über die Mehrheit der Stimmrechte der erworbenen Gesellschaft verfügt (mehrheitsvermittelnde Beteiligung). Es ist daher nicht auf die Mehrheit am Nennkapital abzustellen. Ob die im Rahmen des Anteilstauschs erworbenen neuen Anteile an der übernehmenden Gesellschaft mehrheitsvermittelnd sind, ist ohne Bedeutung.

Begünstigt sind alle Gestaltungen, bei denen die übernehmende Gesellschaft nach der Einbringung über die mehrheitsvermittelnde Beteiligung verfügt. Es kann sich um die Einbringung einer Beteiligung handeln, die mehr als 50 % der Stimmrechte vermittelt. Möglich ist es auch, dass die übernehmende Gesellschaft vor der Einbringung über eine nicht mehrheitsvermittelnde Beteiligung verfügt und diese durch die zusätzlich eingebrachten Anteile mehrheitsvermittelnd wird. Gleiches gilt, wenn die übernehmende Gesellschaft vor der Einbringung bereits über eine mehrheitsvermittelnde Beteiligung verfügt und diese durch die Einbringung aufgestockt wird. Es ist also nicht erforderlich, dass die eingebrachte Beteiligung selbst mehrheitsvermittelnd ist.

Es genügt auch, wenn mehrere Einbringende in einem einheitlichen Vorgang jeweils nicht mehrheitsvermittelnde Anteile einbringen und dadurch bei der übernehmenden Gesellschaft eine mehrheitsvermittelnde Beteiligung entsteht. Dabei kann für einen Teil der Anteile auch § 20 Abs. 4a EStG anzuwenden sein, d. h., diese aus dem Privatvermögen eingebrachten Anteile zählen für die Frage, ob eine mehrheitsvermittelnde Beteiligung besteht, mit, obwohl sich die Rechtsfolgen für diese Anteile nicht nach § 21 Abs. 2 UmwStG, sondern nach § 20 Abs. 4a EStG richten. Anstelle des Buchwerts sind dann die Anschaffungskosten anzusetzen.

Einbringungen durch mehrere Personen beruhen auf einem einheitlichen Vorgang, wenn sie in sachlichem und zeitlichem Zusammenhang erfolgen. Ein sachlicher Zusammenhang liegt vor, wenn die Einbringungen auf einem Gesamtplan beruhen, d. h. alle Einbringenden gemeinsam eine mehrheitsvermittelnde Beteiligung schaffen wollen. Ein einheitlicher Vorgang liegt auch vor, wenn eine einheitliche Kapitalerhöhung bei der übernehmenden Gesellschaft erfolgt.

Randnr. 21.09 enthält einige Beispiele zur Schaffung einer mehrheitsvermittelnden Beteiligung.

Liegt der gemeine Wert der eingebrachten Anteile unter dem Buchwert bzw. den Anschaffungskosten, ist der gemeine Wert anzusetzen.

Das Gesetz enthält für die qualifizierte Einbringung keine weiteren Voraussetzungen. Insbesondere ist für den Ansatz des Buchwerts oder eines Zwischenwerts nicht Voraussetzung, dass das deutsche Besteuerungsrecht nicht ausgeschlossen oder eingeschränkt wird. Diese Voraussetzung spielt nur eine Rolle für den Einbringenden (Randnrn. 21.14, 21.15).

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