Inhaltsverzeichnis

 
A. Gewerbesteuer bei Vermögensübergang auf eine Personengesellschaft oder auf eine natürliche Person sowie bei Formwechsel in eine Personengesellschaft (§ 18 UmwStG) 18.01–18.11
I. Geltung der §§ 3 bis 9 und 16 UmwStG für die Ermittlung des Gewerbeertrags (§ 18 Absatz 1 UmwStG) 18.01–18.02
II. Übernahmegewinn oder -verlust sowie Bezüge i. S. d. § 7 UmwStG (§ 18 Absatz 2 UmwStG) 18.03–18.04
III. Missbrauchstatbestand des § 18 Absatz 3 UmwStG 18.05–18.11
1. Begriff der Veräußerung und Aufgabe 18.06–18.08
2. Aufgabe- oder Veräußerungsgewinn 18.09–18.10
3. Übergang auf Rechtsträger, der nicht gewerbesteuerpflichtig ist 18.11
B. Gewerbesteuer bei Vermögensübergang auf eine andere Körperschaft (§ 19 UmwStG) 19.01

A. Gewerbesteuer bei Vermögensübergang auf eine Personengesellschaft oder auf eine natürliche Person sowie bei Formwechsel in eine Personengesellschaft (§ 18 UmwStG)

I. Geltung der §§ 3 bis 9 und 16 UmwStG für die Ermittlung des Gewerbeertrags (§ 18 Absatz 1 UmwStG)

18.01

Die §§ 3 bis 9 und 16 UmwStG gelten auch für die Ermittlung des Gewerbeertrags und betreffen sowohl die Ermittlung des Gewerbeertrags des übertragenden als auch des übernehmenden Rechtsträgers. Die gewerbesteuerliche Erfassung der stillen Reserven (z. B. bei Vermögensübergang von einer GmbH in das Betriebsvermögen eines Freiberuflers i. S. d. § 18 EStG) ist für die Ausübung der Wahlrechte unbeachtlich (vgl. Randnr. 03.17).

 

Zu Randnr. 18.01

§ 18 UmwStG behandelt die gewerbesteuerlichen Folgen des Vermögensübergangs von einer Körperschaft auf eine Personengesellschaft bzw. natürliche Person und knüpft damit an die §§ 3 ff., 16 UmwStG an. Ebenso wie § 7 GewStG für laufende Gewinne bestimmt § 18 Abs. 1 UmwStG für Umwandlungsergebnisse, dass die ertragsteuerlichen Ergebnisse auch der Ermittlung des Gewerbeertrags zugrunde zu legen sind. Das gilt sowohl für den Übertragungsgewinn der übertragenden Körperschaft als auch für den Übernahmegewinn des übernehmenden Rechtsträgers. Auch die Rückwirkungsfiktion gilt nach § 2 Abs. 1 S. 2 UmwStG für die Gewerbesteuer.

Ist die Erfassung der stillen Reserven bei der Einkommen- oder Körperschaftsteuer i. S. d. § 3 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 UmwStG sichergestellt, besteht das Bewertungswahlrecht zum Ansatz des gemeinen Werts, des Buchwerts oder eines Zwischenwerts auch dann, wenn die stillen Reserven dadurch der Gewerbesteuer entzogen werden. Maßgebend ist nur die Sicherstellung der Besteuerung mit Einkommen- oder Körperschaftsteuer, nicht mit Gewerbesteuer (Randnr. 03.17). Die Sicherstellung der Besteuerung mit Gewerbesteuer erfolgt durch § 18 Abs. 3 UmwStG (Randnr. 18.11).

18.02

Der Übergang von Fehlbeträgen des laufenden Erhebungszeitraums sowie von vortragsfähigen Fehlbeträgen i. S. d. § 10a GewStG der übertragenden Körperschaft auf den übernehmenden Rechtsträger ist ausgeschlossen (§ 4 Absatz 2 Satz 1, § 18 Absatz 1 Satz 2 UmwStG). Die Beschränkung der Verlustnutzung nach § 2 Absatz 4 UmwStG ist zu beachten.

 

Zu Randnr. 18.02

Ebenso wie § 4 Abs. 2 S. 2 UmwStG bestimmt § 18 Abs. 1 S. 2 UmwStG, dass weder ein nach § 10a GewStG vortragsfähiger Fehlbetrag noch ein laufender Gewerbeverlust des übertragenden Rechtsträgers im Erhebungszeitraum, in den der steuerliche Übertragungsstichtag fällt, auf den übernehmenden Rechtsträger übergeht. Diese Abzüge gehen mit der Umwandlung verloren. Sie können nur genutzt werden, wenn die gemeinen Werte oder Zwischenwerte angesetzt werden (Randnr. 03.25).

Da die steuerliche Rückwirkung nach § 2 Abs. 1 S. 2 UmwStG auch für die Gewerbesteuer gilt, ist auch die Verlustabzugsbeschränkung des § 2 Abs. 4 UmwStG auf die Gewerbesteuer anzuwenden (Randnr. 02.39).

II. Übernahmegewinn oder -verlust sowie Bezüge i. S. d. § 7 UmwStG (§ 18 Absatz 2 UmwStG)

18.03

Ein Übernahmegewinn oder -verlust ist bei der Gewerbesteuer nicht zu berücksichtigen (§ 18 Absatz 2 Satz 1 UmwStG). Dies gilt nicht für einen Beteiligungskorrekturgewinn sowie einen Übernahmefolgegewinn oder -verlust.

 

Zu Randnr. 18.03

Der Übertragungsgewinn der übertragenden Körperschaft ist, wie bei der Körperschaftsteuer, voll steuerpflichtig. Dagegen ist der Übernahmegewinn bei dem übernehmenden Rechtsträger nicht steuerpflichtig, ein Übernahmeverlust ist steuerlich nicht abziehbar.

Dies gilt jedoch nur für das Übernahmeergebnis. Die weiteren Gewinne, die bei dem übernehmenden Rechtsträger entstehen, sind steuerpflichtig. Dies betrifft zunächst den Beteiligungskorrekturgewinn (Randnr. 04.05), der jedoch den gewerbesteuerlichen Kürzungsvorschriften nach § 9 Nrn. 2a, 7 GewStG unterliegt. Ebenfalls steuerpflichtig ist der Übernahmefolgegewinn, während ein Übernahmefolgeverlust steuerlich abziehbar ist (Randnr. 06.02).

18.04

Bezüge i. S. d. § 7 UmwStG aus Anteilen i. S. d. § 5 Absatz 2 UmwStG sind bei der Gewerbesteuer nicht zu erfassen (§ 18 Absatz 2 Satz 2 UmwStG). Für die Prüfung der Voraussetzungen des § 9 Nummer 2a oder 7 GewStG sind die Verhältnisse zu Beginn des Erhebungszeitraums beim übernehmenden Rechtsträger maßgebend. Das gilt auch dann, wenn die Voraussetzungen beim Anteilseigner des übertragenden Rechtsträgers erfüllt worden sind.

 

Zu Randnr. 18.04

Randnr. 18.04 behandelt die gewerbesteuerliche Erfassung der fiktiven Ausschüttung nach § 7 UmwStG. Grundsätzlich gehört diese Ausschüttung zum Gewerbeertrag. Lediglich bei Anteilen nach § 17 EStG, die nach § 5 Abs. 2 UmwStG als eingelegt gelten...

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