Rz. 7

Von der Globalisierung des Umwandlungssteuerrechts erfasst werden die Umwandlungsarten, die in § 1 Abs. 1 UmwStG aufgeführt sind. Diese Vorschrift gilt nur für eine Körperschaft als übertragenden Rechtsträger. Ist übertragender Rechtsträger eine Personengesellschaft, gelten §§ 20ff. UmwStG, die nicht in gleichem Umfang globalisiert worden sind.[1]

Begünstigt sind daher folgende Umwandlungsarten:

  • Verschmelzung einer Körperschaft auf eine Personengesellschaft oder natürliche Person, § 3 UmwStG;
  • Verschmelzung einer Körperschaft auf eine andere Körperschaft, §§ 11ff. UmwStG;
  • Aufspaltung oder Abspaltung einer Körperschaft auf eine Personengesellschaft, §§ 16, 15, 3ff. UmwStG;
  • Aufspaltung oder Abspaltung einer Körperschaft auf eine Körperschaft, § 15 UmwStG;
  • Formwechsel einer Kapitalgesellschaft in eine Personengesellschaft, §§ 9, 3ff. UmwStG;
  • Sonstige bundes- oder landesgesetzlich geregelte Umwandlungen, die den obigen Umwandlungsarten entsprechen;
  • verschmelzungs- oder spaltungsähnliche Vermögensübertragungen nach §§ 174 UmwG.
 

Rz. 8

§ 1 Abs. 1 UmwStG bezieht sich auf die Regelungen des UmwG und setzt daher voraus, dass die Art der Umwandlung nach deutschem Recht zugelassen ist.[2] Der Globalisierung des UmwStG entspricht jedoch keine gleichartige Globalisierung des handelsrechtlichen Umwandlungsrechts. Die Anwendung des UmwStG geht daher bei grenzüberschreitenden Umwandlungen ins Leere, wenn das UmwG eine entsprechende grenzüberschreitende Umwandlung nicht zulässt. Nach § 1 Abs. 1 UmwG stehen die Umwandlungsarten des UmwG nur Rechtsträgern mit Sitz im Inland offen. Andererseits macht das UmwG keine Vorgaben hinsichtlich der Ansässigkeit der Gesellschafter der beteiligten Rechtsträger. Diese können also im Inland oder im Ausland ansässig sein. Gleiches gilt für die Belegenheit des Vermögens. Das Vermögen der beteiligten Rechtsträger kann im Inland oder im Ausland belegen sein. Erweitert wird diese Regelung durch Verschmelzungen einer SE oder einer SCE, bei denen nach den einschlägigen EU-Verordnungen auch grenzüberschreitende Verschmelzungen innerhalb der EU zulässig sind.[3]

 

Rz. 9

Ergänzend bestimmt § 1 Abs. 3 UmwG, dass diese Regelung zwingend ist. Abweichungen sind nur möglich, wenn dies in einem Gesetz ausdrücklich zugelassen ist. Daher müssen mit Ausnahme der SE und der SCE sowohl übertragender als auch übernehmender Rechtsträger ihren Sitz im Inland haben. Da der Sitz, anders als die Geschäftsleitung, nicht verlegt werden kann, sondern von der Eintragung in das Handelsregister abhängt, sind grenzüberschreitende Umwandlungen nach dem UmwG, bei denen einer der beteiligten Rechtsträger im Ausland ansässig ist, nach deutschem Umwandlungsrecht grundsätzlich ausgeschlossen. Daran ändert auch die weitergehende Regelung des UmwStG nichts. Die Regelungen des UmwStG sind nur anwendbar, wenn die Umwandlung nach dem UmwG zulässig ist.[4]

 

Rz. 10

Das UmwG lässt nur in §§ 122a ff. UmwG eine grenzüberschreitende Verschmelzung nach deutschem Recht zu. Dies betrifft Verschmelzungen, bei denen mindestens einer der beteiligten Rechtsträger dem Recht eines anderen EU- oder EWR-Staates unterliegt. Sowohl übertragender als auch übernehmender Rechtsträger müssen Kapitalgesellschaften sein. Nicht erfasst werden daher Verschmelzungen von einer Kapitalgesellschaft auf eine Personengesellschaft. Auf die nach dem UmwG zulässigen grenzüberschreitenden Verschmelzungen sind §§ 11ff. UmwStG anwendbar, sodass sie steuerneutral abgewickelt werden können. Für andere Umwandlungsarten gibt es keine vergleichbaren Regelungen. Insbesondere grenzüberschreitende Spaltungen sowie Verschmelzungen unter Beteiligung von Drittstaatengesellschaften sind nach deutschem Umwandlungsrecht nicht möglich. Soweit die Umwandlung deutschem Recht unterliegt, sind die Möglichkeiten einer grenzüberschreitenden Umwandlung also recht beschränkt.

[1] Hierzu Rz. 13.
[3] Art. 17 VO (EG) Nr. 2157/2001 für die SE; Art. 10 VO (EG) Nr. 1435/2003 für die SCE.
[4] Zur Ausdehnung auf vergleichbare ausländische Vorgänge Rz. 11.

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