Rz. 108

Nach Abs. 3 S. 6 kann die optierende Gesellschaft ihren Gewinn nicht nach § 4 Abs. 3 EStG durch Einnahme-Überschussrechnung ermitteln. Sie unterliegt daher, unabhängig von der handelsrechtlichen und der sonstigen steuerrechtlichen Regelung, der Pflicht zum Bestandsvergleich. Die optierende Gesellschaft soll damit den realen Kapitalgesellschaften gleich gestellt werden. Es brauchen daher auch die Voraussetzungen der §§ 140, 141 AO nicht vorzuliegen. Bedeutung hat dies insbesondere für Partnerschaftsgesellschaften, die den Gewinn nach § 4 Abs. 3 EStG ermitteln können. Für Personenhandelsgesellschaften dürfte diese Regelung weniger von Bedeutung sein, da sie regelmäßig bereits bilanzieren werden. Bedeutung kann diese Vorschrift aber auch für im Ausland ansässige Personengesellschaften haben, die optieren, z. B. für solche, die inländische Einkünfte nach § 49 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. f EStG haben. Diese Gesellschaften müssen, wenn sie optieren, ihren Gewinn aus der Vermietung oder Verpachtung von im Inland belegenen Grundbesitz zwingend durch Bestandsvergleich ermitteln. Dies korrespondiert mit der Regelung, dass ein gewinnneutraler Formwechsel nur bei Gewinnermittlung durch Bestandsvergleich möglich ist (Rz. 45).Die Option setzt bei einer Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG daher den Übergang zum Bestandsvergleich voraus. Dabei können sich durch Zu- und Abrechnungen steuerpflichtige Gewinne ergeben.

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