1 Allgemeines

 

Rz. 1

Die Änderungen in § 5 Abs. 13 GrEStG durch das Gesetz zur Modernisierung des Körperschaftsteuerrechts soll bestimme Gestaltungen zur Vermeidung der GrESt verhindern.[1] Die Ausübung der Option stellt zwar steuerlich einen Formwechsel der Personengesellschaft in eine Kapitalgesellschaft dar, zivilrechtlich bleibt die optierende Gesellschaft aber Personengesellschaft. Da das GrESt-Recht der zivilrechtlichen Betrachtung folgt und sich zivilrechtlich die Beteiligung des Veräußerers an der Personengesellschaft nicht ändert, würde die Option nicht zur Entstehung von GrESt führen. Die sich dadurch eröffnenden Gestaltungsmöglichkeiten sollen die Änderungen des § 5 GrEStG ausschließen. Das Gesetz hat dabei zwei verschiedene Gestaltungen im Blick. Bei der ersten Gestaltung erfolgt zuerst die Option nach § 1a KStG, wobei nachfolgend Grundvermögen auf die optierende Gesellschaft übertragen wird. Diese Fälle regelt § 5 Abs. 1, 2 GrEStG (Rz. 3). Bei der zweiten Gestaltung wird Grundvermögen auf eine Gesamthandsgemeinschaft übertragen, die dann nach § 1a KStG zur Körperschaftsteuerpflicht optiert. Diese Fälle erfasst § 5 Abs. 3 GrEStG, indem bestimmt wird, dass sich durch die Option die Beteiligung des Veräußerers des Grundstücks an der Gesamthand verringert (Rz. 5).[2]

 

Rz. 2

Die Änderung durch das KöMoG ist nach Art. 12 Abs. 2 KöMoG am Tag nach der Verkündung des Gesetzes in Kraft getreten. Tag der Verkündung war der 30.6.2021. Die Änderung gilt daher ab dem 1.7.2021. Nach der Änderung durch das KöMoG ist eine weitere Änderung durch das Gesetz zur Abwehr von Steuervermeidung und unfairem Steuerwettbewerb erfolgt.[3]

Durch dieses Gesetz wurde in § 5 Abs. 1, 2 GrEStG eine Regelung für Gesellschaften mit Sitz in einem Drittstaat und Geschäftsleitung in Deutschland geschaffen.[4]

[1] G. v. 25.6.2021, BGBl I 2021, 2050 – KöMoG.
[2] Hierzu BT-Drs. 19/29843, 49f.
[3] G. v. 25.6.2021, BGBl I 2021, 2056.
[4] Näher hierzu § 97 BewG Rz. 2.

2 Steuerfreiheit bei Übertragung auf optierende Gesellschaft, § 5 Abs. 1, 2 GrEStG

 

Rz. 3

Die Änderungen des § 5 Abs. 1 GrEStG betreffen den Übergang eines im Eigentum mehrerer Miteigentümer stehenden Grundstücks auf eine Gesamthand. Hatte die Gesamthandsgemeinschaft nach § 1a KStG für die Besteuerung als Körperschaft optiert und übertragen nachfolgend die Gesellschafter Grundvermögen auf die optierende Gesellschaft, liegt zivilrechtlich eine Übertragung auf eine Gesamthandsgemeinschaft vor, die angesichts der für die GrESt geltenden zivilrechtliche Betrachtungsweise zur Steuerfreistellung nach § 5 Abs. 1, 2 GrEStG führen würde. Dass steuerlich infolge des fiktiven Formwechsels kein Übergang des Grundstücks auf eine Gesamthandsgemeinschaft, sondern auf eine Kapitalgesellschaft vorliegt, würde angesichts der zivilrechtlich orientierten Betrachtungsweise nichts ändern. Für diese Fälle bestimmt § 5 Abs. 1 S. 2 GrEStG für die Übertragung durch mehrere Miteigentümer, dass die Steuerfreistellung nach § 5 Abs. 1 S. 1 GrEStG nur eingreift, wenn die Ausübung und der Wirksamkeitszeitpunkt der Option länger als 10 Jahre zurückliegt, und wenn die jeweilige Beteiligung an der Gesamthandsgemeinschaft länger als 10 Jahre besteht. Beide Voraussetzungen müssen kumulativ vorliegen, damit es zur Steuerfreistellung kommt. Die Frist von 10 Jahren wird ab der Übertragung des Eigentums an dem Grundstück auf die Gesamthandsgemeinschaft gerechnet. Dabei bezieht sich die Frist, die an den Zeitpunkt der Option anknüpft, auf sämtliche Beteiligungen an der Gesamthandsgemeinschaft. Das bedeutet, dass, wenn diese Frist nicht eingehalten worden ist, die Übertragung des Grundstücks für alle Übertragenden in voller Höhe grunderwerbsteuerpflichtig wird. Dagegen wirkt die Regelung hinsichtlich der Beteiligung an dem Gesamthandsvermögen für jeden Übertragenden gesondert. Auch entsteht GrESt nur insoweit, als die Beteiligung nicht die Dauer von 10 Jahren bestanden hat. Steuerpflicht tritt daher insbesondere bei zwischenzeitlicher Erhöhung der Beteiligung an der Gesamthandsgemeinschaft ein.

 

Rz. 4

§ 5 Abs. 2 GrEStG betrifft den Übergang des Grundstücks von einem Alleineigentümer auf eine Gesamthand. Für diesen Fall enthält § 5 Abs. 2 S. 2 GrEStG durch Verweis auf § 5 Abs. 1 S. 2 GrEStG eine dem § 5 Abs. 1 S. 2 GrEStG entsprechende Regelung. Da es sich um die Übertragung durch einen Alleineigentümer handelt, ist auch nur er durch die beiden Voraussetzungen für die Steuerfreistellung betroffen.

3 Steuerfreiheit bei Übertragung vor Option, § 5 Abs. 3 GrEStG

 

Rz. 5

Die Änderung des § 5 Abs. 3 GrEStG betrifft den Fall, dass ein Mit- oder Alleineigentümer das Grundstück auf eine Gesamthandsgemeinschaft überträgt und diese dann nach § 1a KStG zur Körperschaftsteuerpflicht optiert. Ohne weitere Regelung würde nach § 5 Abs. 1, 2 GrEStG keine GrESt entstehen, obwohl steuerrechtlich eine Übertragung des Vermögens und damit auch des Grundstücks von einer Gesamthandsgemeinschaft auf eine Kapitalgesellschaft vorliegt. Nach der zivilrechtlichen Betrachtungsweise ändert sich die Rechtsform der Gesamthandsgemeinschaft nicht. Auch bleibt die Beteiligung des übertragenden Gesellschafters an der Gesam...

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