1 Allgemeines

 

Rz. 1

Durch das Gesetz zur Modernisierung des Körperschaftsteuerrechts[1]

ist auch § 52 Abs. 14, 16 auf Vorschlag des Finanzausschusses des Bundestags geändert worden. Die Änderungen hängen jedoch nicht mit der Option zur KSt oder den anderen im KöMoG geänderten Vorschriften zusammen. Vielmehr werden die Investitionsfristen in § 52 Abs. 14 EStG für die Regelung des § 6b EStG und in § 52 Abs. 16 EStG für die Regelung des § 7g EStG verlängert. Die Regelung tritt nach Art. 12 Abs. 2 KöMoG am Tag nach der Verkündung des Gesetzes in Kraft. Tag der Verkündung ist der 30.6.2021, sodass die Regelung am 1.7.2021 in Kraft getreten ist.

[1] G. v. 25.6.2021, BGBl I 2021, 2050 – KöMoG.

2 Verlängerung der Fristen bei §§ 6b, 7g EStG

 

Rz. 2

In § 52 Abs. 14 S. 4 EStG ist die Reinvestitionsfrist bei § 6b EStG um zwei Jahre verlängert worden. Wenn die Reinvestitionsrücklage am Schluss des nach dem 28.2.2020 und vor dem 1.1.2021 endenden Wirtschaftsjahr noch vorhanden ist und aufzulösen wäre, wird die Reinvestitionsfrist und damit verbunden die Pflicht zur Auflösung der Rücklage auf den Schluss des zweiten darauf folgenden Wirtschaftsjahres verschoben. Damit soll die Liquidität der Unternehmen während der Corona-Pandemie geschont werden, indem während des genannten Zeitraums keine Investitionen erzwungen werden, um die Rücklagenauflösung mit Gewinnzuschlag zu verhindern.[1]

 

Rz. 3

§ 52 Abs. 14 S. 5 EStG ist durch das KöMoG neu gefasst und S. 6 aufgehoben worden. In beiden Vorschriften war eine Verordnungsermächtigung für den BMF enthalten, die Reinvestitionsfristen des § 6b EStG wegen der Auswirkungen der Corona-Pandemie zu verlängern. Die Ermächtigung in S. 5 ist gegenstandslos geworden, da die entsprechende Regelung bereits in S. 4 getroffen worden ist (vgl. Rz. 2).

Stattdessen ist in S. 5 eine Regelung getroffen worden, die der Verordnungsermächtigung des bisherigen S. 6 entspricht. Da damit die Verordnungsermächtigung in S. 6 gegenstandslos geworden ist, ist diese Ermächtigung ersatzlos aufgehoben worden. S. 5 regelt nunmehr, dass die Reinvestitionsfrist um ein Jahr verlängert wird, sofern die Reinvestitionsrücklage am Schluss des nach dem 31.12.2020 und vor dem 1.1.2022 endenden Wirtschaftsjahres noch vorhanden ist und aufzulösen wäre. Auch diese Regelung dient der Schonung der Liquidität der Unternehmen.[2]

 

Rz. 4

§ 52 Abs. 16 S. 3, 4 EStG behandelt die Auflösungsfrist der Investitionsabzugsbeträge nach § 7g EStG. § 52 Abs. 16 S. 3 EStG behandelt den Fall, dass Investitionsabzugsbeträge in nach dem 31.12.2016 und vor dem 1.1.2018 endenden Wirtschaftsjahren in Anspruch genommen worden sind. Für diese Investitionsabzugsbeträge wurde die Investitionsfrist bereits früher auf 4 Jahre verlängert. Die Investition müsste daher bis zum Ende des in 2021 endenden Wirtschaftsjahres vorgenommen oder der Investitionsabzugsbetrag gewinnerhöhend aufgelöst werden. Wegen der Corona-Pandemie ist aber weiterhin fraglich, ob eine Investition in 2021 vorgenommen werden kann. Die Neuregelung verlängert die Investitionsfrist daher auf 5 Jahre, sodass auch eine Investition, die in dem vor dem 1.1.2023 endenden Wirtschaftsjahr vorgenommen wird, die Auflösung der Investitionsrücklage vermeidet. Zusätzlich wird in dem neuen S. 4 eine entsprechende Verlängerung der Investitionsfrist für Investitionsabzugsbeträge vorgenommen, wenn der Investitionsabzugsbetrag in dem nach dem 31.12.2017 und vor dem 1.1.2019 endenden Wirtschaftsjahr geltend gemacht worden ist. In diesem Fall wäre die 3-jährige Investitionsfrist mit dem Ende des vor dem 1.1.2022 endenden Wirtschaftsjahr abgelaufen. Der neu eingeführte Abs. 16 S. 5 verlängert die Investitionsfrist auf 4 Jahre, sodass eine fristwahrende Investition noch in dem vor dem 1.1.2023 endenden Wirtschaftsjahr möglich ist.[3]

[1] BT-Drs. 19/29843, 46.
[2] Hierzu BT-Drs. 19/29843, 47.
[3] Zum Vorstehenden BT-Drs. 19/29843, 47.

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