02.37

Aufsichtsratsvergütungen der übertragenden Körperschaft für den Rückwirkungszeitraum werden steuerlich weiterhin vom übertragenden Rechtsträger geleistet. An Dritte gezahlte Vergütungen stellen im Grundsatz Betriebsausgaben des übertragenden Rechtsträgers dar, die nach § 2 Absatz 1 UmwStG dem übernehmenden Rechtsträger rückwirkend zugerechnet werden. Eine Steuerabzugsverpflichtung nach § 50a EStG geht z. B. nach § 4 Absatz 2 Satz 1 UmwStG auf den übernehmenden Rechtsträger über. § 10 Nummer 4 KStG ist bei Umwandlung in eine Personengesellschaft nicht anzuwenden.

Der Vergütungsgläubiger hat die Einnahmen als Einkünfte i. S. d. § 18 Absatz 1 Nummer 3 EStG zu versteuern. Dies gilt jedoch nicht bei Umwandlung in eine Personengesellschaft, wenn der Vergütungsgläubiger Anteilseigner der übertragenden Körperschaft ist und Gesellschafter der übernehmenden Personengesellschaft wird, insoweit gilt Randnr. 02.36.

Vorstehende Grundsätze gelten für andere steuerabzugspflichtige Vergütungen i. S. d. § 50a EStG entsprechend.

 

Zu Randnr. 02.37

Aufsichtsratvergütungen, die die übertragende Körperschaft leistet, sowie sonstige Fälle des Steuerabzugs nach § 50a EStG unterliegen grundsätzlich den gleichen Regeln. Gilt für das Aufsichtsratsmitglied bzw. den Empfänger der Vergütung die Rückwirkungsfiktion nicht, weil er entweder nicht Gesellschafter der übertragenden Körperschaft ist oder weil er zwar Gesellschafter ist, nicht aber Gesellschafter der übernehmenden Personengesellschaft (Umwandlung nach den §§ 3 ff. UmwStG) oder nicht übernehmender Rechtsträger (Verschmelzung nach den §§ 11 ff. UmwStG oder der Spaltung nach § 15 UmwStG) wird, wird die Aufsichtsratvergütung bzw. die Vergütung weiterhin von der übertragenden Körperschaft geleistet. Das Aufsichtsratmitglied bezieht weiterhin Einkünfte aus § 18 EStG bzw. bei sonstigen Vergütungen nach den entsprechenden Einkunftsarten. Bei der übertragenden Körperschaft handelt es sich um Betriebsausgaben, die zum steuerlichen Übertragungsstichtag, also rückwirkend, dem übernehmenden Rechtsträger zugerechnet werden. Ist der übernehmende Rechtsträger eine Körperschaft, gilt für Aufsichtsratsvergütungen weiterhin das hälftige Abzugsverbot nach § 10 Nr. 4 KStG. Ist der übernehmende Rechtsträger eine natürliche Person oder eine Personengesellschaft, gilt dieses Abzugsverbot nicht.

Kommt ein Steuerabzug nach § 50a Abs. 1 Nrn. 1–4 EStG in Betracht, soll diese Verpflichtung den übernehmenden Rechtsträger treffen, z. B. nach § 4 Abs. 1 UmwStG. M. E. ist auch hier, wie bei der Kapitalertragsteuer, fraglich, ob die Rückwirkungsfiktion für die Steuerabzugsverpflichtung gilt (s. daher Ausführungen zu Randnr. 02.30).

Gilt für das Aufsichtsratsmitglied bzw. die sonstige Vergütung die Rückwirkungsfiktion, weil es als natürliche Person übernehmender Rechtsträger oder Gesellschafter der übernehmenden Personengesellschaft ist oder wird, fällt die Aufsichtsratsvergütung bzw. sonstige Vergütung im steuerlichen Rückwirkungszeitraum nicht mehr unter § 50a EStG, sondern gehört zu den gewerblichen Einkünften. Bei einer übernehmenden Personengesellschaft handelt es sich um Sondervergütungen. Die Ausführungen in Randnr. 02.36 gelten entsprechend. Ein Steuerabzug ist folglich ab dem steuerlichen Übertragungsstichtag nicht mehr vorzunehmen.

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