Leitsatz

Der Pflege-Pauschbetrag ist nur insoweit nach der Zahl der Pflegepersonen aufzuteilen, als mehrere Steuerpflichtige den Pflegebedürftigen im jeweiligen Veranlagungszeitraum tatsächlich pflegen.

 

Sachverhalt

Die Steuerpflichtige machte für 2001 einen Pflege-Pauschbetrag nach § 33b Abs. 6 EStG wegen der unentgeltlichen Pflege ihrer Mutter sowie Aufwendungen für die Pflege ihrer Mutter in Höhe von 21 450 DM als außergewöhnliche Belastung nach § 33 EStG geltend. Das Finanzamt gewährte lediglich den halben Pflege-Pauschbetrag von 900 DM, da die Mutter bis zum 31.3.2001 auch von der Schwester der Steuerpflichtigen gepflegt worden sei. Die als außergewöhnliche Belastung geltend gemachten Pflegeaufwendungen wurden nicht anerkannt, da die Mutter ihren 4 Töchtern im Jahr 1997 jeweils 147 500 DM geschenkt hatte, und Pflegeaufwendungen nur insoweit abgezogen werden könnten, als sie den Wert des hingegebenen Vermögens überstiegen. Dies sei 2001 noch nicht der Fall gewesen. Die Steuerpflichtige vertritt die Auffassung, dass es sich bei der Geldzuwendung der Mutter nicht um eine Schenkung sondern um die Überlassung des Geldbetrags im Rahmen eines mündlich abgeschlossenen Betreuungsvertrags gehandelt habe.

Die Klage ist teilweise begründet. Die Aufwendungen für die Pflege der Mutter sind wegen der vorangegangenen Vermögensübertragung nicht als außergewöhnliche Belastung nach § 33 Abs. 1 EStG abzugsfähig. Wird die Unterstützungsbedürftigkeit eines Angehörigen von dem Steuerpflichtigen dadurch (mit-)verursacht, dass er sich von diesem Angehörigen zuvor hat Vermögen übertragen lassen, ist eine Berücksichtigung als außergewöhnliche Belastung ausgeschlossen. Die Steuerpflichtige hat jedoch Anspruch auf Gewährung eines anteiligen Pflege-Pauschbetrags. Da die Mutter bis März 2001 von der Steuerpflichtigen und ihrer Schwester und danach von ihr alleine gepflegt wurde, ist der 1 800 DM betragende Pauschbetrag für 3 Monate anteilig (225 DM) und ab April 2001 ungeteilt (1 350 DM) zu gewähren.

 

Hinweis

Der BFH hat die Frage zu klären, ob eine zeitanteilige Aufteilung des Pflege-Pauschbetrags nach § 33b Abs. 6 Satz 6 EStG möglich ist. In vergleichbaren Fällen sollte Einspruch eingelegt und das Ruhen des Verfahrens beantragt werden.

 

Link zur Entscheidung

FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 27.09.2006, 1 K 1794/03; Az des BFH: III R 34/07.

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