Leitsatz

Schuldzinsen sind als Werbungskosten abziehbar, soweit sie mit einer Einkunftsart in wirtschaftlichem Zusammenhang stehen. Maßgeblich hierfür ist, ob das Darlehen zur Einkunftserzielung aufgenommen und tatsächlich verwendet worden ist.

 

Sachverhalt

Die Steuerpflichtige erwarb ein Geschäftshaus und vermietete es. Die Mieteinnahmen flossen auf ein Konto ihres Ehemanns. Zur Finanzierung des Kaufpreises schloss sie mit diesem einen Treuhandvertrag, wonach er sich verpflichtete, die erforderlichen Darlehen nach außen hin im eigenen Namen, aber für ihre Rechnung aufzunehmen. Im Innenverhältnis hatte er gegenüber der Steuerpflichtigen einen Aufwendungsersatzanspruch. Für den Fall, dass die Mieteinnahmen nicht ausreichten, die Zins- und Tilgungsleistungen für die Darlehen zu erbringen, übernahm der Ehemann die Fehlbeträge.

Das Finanzamt erkannte die von der Steuerpflichtigen an den Ehemann durch Verrechnung mit Mieteinnahmen geleisteten Schuldzinsen nicht als Werbungskosten an. Es ist der Meinung, dass es sich um nichtabzugsfähigen Drittaufwand handelt.

Das FG ist anderer Auffassung. Die aufgenommenen Darlehen sind unstrittig zur Finanzierung des Geschäftshauses aufgenommen worden. Zudem hat die Steuerpflichtige die Schuldzinsen auch persönlich getragen. Zwar sind Zinsen, die ein Ehegatte für ein von ihm allein aufgenommenes Darlehen zahlt, keine Werbungskosten des anderen Ehegatten, wenn das Darlehen zur Finanzierung einer vermieteten Immobilie des anderen Ehegatten aufgenommen und verwendet worden ist.

Bezahlt hingegen der Eigentümer-Ehegatte die Zinsen aus eigenen Mitteln, bilden sie bei ihm abziehbare Werbungskosten, auch wenn der Nichteigentümer-Ehegatte alleiniger Schuldner des Darlehens ist. Denn dann hat der Eigentümer-Ehegatte die Zinsen für das zur Finanzierung seiner Immobilie aufgenommene Darlehen tatsächlich selbst getragen. Das gilt auch, wenn der Eigentümer-Ehegatte seine Miteinnahmen auf das Konto seines Ehegatten überwiesen hat mit der Maßgabe, dass der Ehegatte daraus die Zinszahlungen entrichten soll.

 

Hinweis

Beim sog. Drittaufwand können die Aufwendungen des Dritten im Fall der Abkürzung des Vertragswegs als Aufwendungen des Steuerpflichtigen zu werten sein. Eine solche Fallgestaltung lag hier nicht vor, da der Ehemann als Darlehnsnehmer selbst Schuldner der Zinsen ist. Ungeachtet dessen hat das FG die Revision wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache zugelassen.

 

Link zur Entscheidung

FG Düsseldorf, Urteil vom 07.05.2010, 1 K 3830/08 E; Az. des BFH: noch nicht bekannt.

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