Leitsatz

1 Der Liquidationsgewinn aus der Auflösung einer Kapitalgesellschaft, die zum Untergang einer Beteiligung führt, die das gesamte Nennkapital umfasst, wird i.d.R. dann realisiert, wenn feststeht, ob und in welcher Höhe der Gesellschafter mit einer Zuteilung und Rückzahlung von Vermögen der Gesellschaft rechnen kann.
2 Im Fall der Auflösung mit anschließender Liquidation sind diese Voraussetzungen regelmäßig erst im Zeitpunkt des Abschlusses der Liquidation erfüllt. Das gilt entsprechend, wenn die Anteile im Betriebsvermögen gehalten werden.
3 Hatte eine aufgelöste GmbH noch Verpflichtungen aus Garantieleistungen und Steuerverbindlichkeiten, so ist sie noch nicht abgewickelt.
 

Link zur Entscheidung

Niedersächsisches FG, Urteil vom 12.12.2002, 11 K 562/98

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