Leitsatz

Wurde dem Arbeitnehmer bei seinem früheren Ausscheiden aus dem Unternehmen vertraglich u.a. das Recht auf Wiedereinstellung zu feststehenden Bedingungen zugesagt und muss der Arbeitnehmer später die tatsächliche Wiedereinstellung vor dem Arbeitsgericht einklagen, so liegt keine steuerbegünstigte Entschädigung i.S. von § 24 Nr. 1 Buchst. a EStG vor, wenn das Arbeitsgericht dem Kläger keinen Schadensersatzanspruch, sondern einen Anspruch auf Wiedereinstellung, rückwirkend ab dem Zeitpunkt der Geltendmachung des Rechts durch den Arbeitnehmer und verbunden mit den entsprechenden Gehaltsforderungen, zugesprochen und daraufhin der Arbeitgeber eine entsprechende Zahlung geleistet hat.

 

Link zur Entscheidung

FG München, Urteil vom 20.07.2004, 12 K 586/02FG München, Urteil vom 20.7.2004, 12 K 586/02

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