Leitsatz

Zur Anerkennung der Kosten einer doppelten Haushaltsführung muss eine Wohnung am Beschäftigungsort liegen. Dies ist sogar der Fall, wenn sich die Zweitwohnung in einer Entfernung von 141 km zur Arbeitsstätte befindet, wenn der Beschäftigungsort verkehrsgünstig zu erreichen ist.

 

Sachverhalt

Im Urteilsfall hatte eine Arbeitnehmerin einen Hausstand mit ihrem Mann in S-Stadt und eine Zweitwohnung bei ihrer Arbeitsstätte in B, wo sie unter der Woche wohnte. Als der Arbeitgeber seinen Firmensitz nach A-Stadt verlegte, betrug die Entfernung von der Eigentumswohnung in B zum Arbeitgeber in A 141 km. Dennoch war diese längere Fahrstrecke günstiger, als sich in A eine neue Wohnung zu suchen, vor allem weil eine schnelle und komfortable Zugverbindung bestand. Während das Finanzamt die Aufwendungen für Fahrten zwischen der Wohnung in B und der Arbeitsstätte in A berücksichtigte, erkannte es die Mehraufwendungen für doppelte Haushaltsführung nicht mehr an, da sich der Zweithausstand nicht am Beschäftigungsort befinde.

Das FG legte das Tatbestandsmerkmal am Beschäftigungsort jedoch großzügiger aus: Die Wohnung müsse sich lediglich so weit im Einzugsbereich der Arbeitsstätte befinden, dass ein tägliches Aufsuchen möglich ist. Unter den Begriff des Einzugsgebiets könnten nicht nur die direkten Vororte einer Großstadt fallen, sondern auch im Umland liegende andere Großstädte. Im Zeitalter steigender Mobilitätsanforderungen komme es nicht auf die bloße Entfernung an. Es sei durchaus üblich, dass Arbeitnehmer größere Entfernungen zwischen Wohnung und Arbeitsstätte in Kauf nehmen, wenn die Arbeitsstätte verkehrsgünstig zu erreichen ist. Hier dauerte die einfache Fahrt von B-Stadt Hbf. nach A-Stadt Hbf. mit dem ICE eine Stunde. Ein derartiger Zeitaufwand lag durchaus im Bereich des Üblichen. Dies gelte selbst, wenn der Pendler für den Weg "von Tür zu Tür" länger brauche. Es kam hinzu, dass der Arbeitgeber seinen Firmensitz zunächst in B hatte und diesen erst später nach A verlegte. Diese Sitzverlegung konnte in steuerlicher Hinsicht nicht dergestalt zum Nachteil der Steuerpflichtigen sein.

 

Link zur Entscheidung

FG Düsseldorf, Urteil vom 13.10.2011, 11 K 4448/10 E, Az. beim BFH: VI R 59/11.

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